Original von Cremer
Der BIFEP liegt der Schriftverkehr vor und meint hierzu:
- Gemäß den bisherigen geltenden AGB\'s § 2 und § 11 ist dies nicht rechtskonform.
- Der Vertrag müßte noch bis zum 30.4.2012 laufen
- der Dritte, hier SW DU, müßte den Vertrag 1zu1 übernehmen.
- Die Kündigung kann sodann nur vom Dritten danach ausgesprochen werden
Hat sich diese Meinung auf einer Vereinsversammlung herausgebildet?
Ist sie demokratisch legitimiert?
Um welche Grundsatzfrage soll es eigentlich gehen?!
Geht es um die Frage, ob BIFEB jetzt unter die Rechtsberater gegangen ist?
Geht es um die Resteverwertung eines Bleigießens vom Silvesterabend?
Wer so ein Problem hat, der wende sich dorthin um
Rechtsberatung, wo diese angeboten werden darf.
Dort wird man wohl erfahren:
Wer einen Vertrag mit 12 Monaten Vertragslaufzeit geschlossen hat, der wird diesen abgeschlossenen Vertrag wohl bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu erfüllen haben.
Etwaig entgegenstehende AGB- Klauseln werden wohl überraschend und somit unwirksam sein.
Ein Dritter - wie Stadtwerke - muss in einen solchen bestehenden Vertrag nicht eintreten und diesen deshalb auch nicht erfüllen.
Die dortige Beratung wird Geld kosten.
Eine Rechtsberatung, die nichts kostet, ist meist umsonst.
Original von Cremer
Der Kunde hatte mit am 14.4.11 einen neuen Stromliefervertrag mit der Mobene GmbH&Co.KG abgeschlossen.
- bisheriger Stromversorger: Mobene GmbH
Wer einen Stromliefervertrag mit einer GmbH & Co
KG abgeschlossen hatte, dessen vertaglicher Stromversorger wird selten eine
GmbH sein.