So unterschiedlich kann die Welt (ihre Sichtweise) sein:
LG Dresden
[...]
b) Nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien können die Erklärungen in den vorgenannten Schreiben daher nur als Angebot der Beklagten aufgefasst werden, den Arbeitspreis auf 3,83 bzw. 3,93 Cent/kWh einvernehmlich festzulegen oder einen höheren Preis nachzuweisen. Eine Einverständniserklärung der Klägerin zum Preis von 3,93 Cent/kWh ist nicht erfolgt Übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien, welche den ursprünglich vereinbarten Gaspreis abändern, liegen nicht vor.
Dem gegenüber
OLG Nürnberg ...