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Kostenfestsetzungsbeschluss, Urteil ohne Verhandlung

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bolli:

--- Zitat ---Original von ESG-Rebell
Tatsache ist, dass Sie erst jetzt (bzw. konkret nach Auskunft des AG) von der Entscheidung erfahren haben bzw. werden und folglich auch erst jetzt Rechtsmittel einlegen können. Ob Sie sich erfolgreich auf die unterbliebenen Zustellungen der amtsgerichtlichen Mitteilungen berufen können, kann Ich Ihnen leider nicht verbindlich sagen.

--- Ende Zitat ---
Na ja, ganz so ist es verfahrenstechnisch wohl nicht. Zunächst einmal ist die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil bzw. den Beschluss wohl abgelaufen. Man müsste also erst einmal eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und diesen Antrag begründen. Sinnigerweise würde man natürlich IN das Verfahren zurückgehen (da einen die Schreiben zur Verfahrenseröffnung ja auch nicht erreicht haben) und nicht nur gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen (wollen). Inwiefern bei bspw. einem unterlassenen Nachsendeantrag und/oder einer fehlerhaften Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, bliebe abzuwarten.

RR-E-ft:
Man sollte sich wegen der zu Gebote stehenden Schritte und deren Erfolgsaussichten anwaltlich beraten lassen.

Es ist schon nicht ersichtlich, ob es sich bei der Kostengrundentscheidung ohne mündliche Verhandlung vom März 2011 um den Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder aber um ein Endurteil in der Form eines Versäumnisurteils handelt und ob diese Entscheidung formal ordnungsgemäß zustande kam. Wenn eine Ladung zu einem Termin etwa nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, konnte wohl auch keine Säumnis im Termin vorgelegen haben, welche Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils war. Auch ein Versäumnisurteil hätte ordnungsgemäß zugestellt werden müssen, um die Einspruchsfrist in Gang zu setzen §§ 338, 339 ZPO. Inhaltlich ist fraglich, ob zum Schluss einer mündlichen Verhandlung überhaupt noch ein Vertragsverhältnis bestand, auf welches sich der Klageanspruch ggf. stützte. Schließlich setzte auch der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses rechtliches Gehör über den Festsetzungsantrag voraus.



--- Zitat ---Original von bolli
 Zunächst einmal ist die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil bzw. den Beschluss wohl abgelaufen. Man müsste also erst einmal eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen und diesen Antrag begründen. Sinnigerweise würde man natürlich IN das Verfahren zurückgehen (da einen die Schreiben zur Verfahrenseröffnung ja auch nicht erreicht haben) und nicht nur gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen (wollen). Inwiefern bei bspw. einem unterlassenen Nachsendeantrag und/oder einer fehlerhaften Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, bliebe abzuwarten.
--- Ende Zitat ---

Spookenkiekerei hilft nicht weiter.

Möglicherweise wurde wegen der Kostengrundentscheidung bisher keine Frist versäumt, weil eine solche gar nicht wirksam in Gang gesetzt war.
Möglicherweise kann man deshalb im Einspruchsverfahren noch eine Klageabweisung erreichen mit der Folge, dass dem Kläger die Kosten des Verfahrens (insgesamt) auferlegt werden.

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