Die Diskussion in dem Thread
Verjährungsbeginn Rückforderungsanspruch bei Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalt (begonnen von RR-E-ft am 22.12.2011) hat mir deutlich gemacht, dass zumindest für Sonderkunden, die schon länger Widerspruch gegen die Jahresrechnungen eingelegt haben, die 10-jährige Verjährungsfrist höchstwahrscheinlich keine Rolle mehr spielt (Widerspruch erwünscht!).
Um nun (bei dreijähriger Verjährungsfrist) doch noch Rückforderungen von Überzahlungen des Sonderkunden
für die Zeit vor 2008 durchzusetzen, bleibt m.E. nur noch
das Mittel der Aufrechnung übrig und zwar
nur für diejenigen, die 2010, 2009, 2008 und eventuell schon früher die Zahlungen sehr stark gekürzt oder auch gar nichts mehr gezahlt haben. In dem vorgenannten Thread geht es um Kunden, in deren Vertrag § 17 Abs. 3 GVV („Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.“) einbezogen worden ist.
In der folgenden Betrachtung gehen wir mal von einem
Sondervertrag mit unwirksamer Preisanpassungsklausel und
keinem Aufrechnungsverbot aus.
Da gilt § 390 BGB: „Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.“
Ich habe beim gugeln (
http://www.recht.de) gelesen, dass mit ‚Einreden‘ z.B. die der Verjährung oder das Zurückbehaltungsrecht gemeint sind, nicht aber das Bestreiten der Rückforderungen (mit denen man aufrechnet) durch den Versorger.
Dies wird auch von RR-E-ft so gesehen:
Zitat von RR-E-ft v. 27.11.09 aus Wann lohnt eine Klage und wann nicht? Dass der Vertragspartner die Gegenforderung nicht anerkennt, ist keine Einrede, welche die Aufrechnung ausschließen kann. Schließlich lässt sich nicht nur mit anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen. Anders verhält es sich beim Aufrechnungsverbot des § 17 Abs.3 GVV.
Das hatte ich bis gestern so noch nicht verstanden und geglaubt, der Widerspruch des Versorgers gegen meine Rückforderungen sei eine Einrede und ich könne ihm mit dem „Überraschungsmoment“ zuvorkommen, indem ich meine plötzliche Rückforderung mit einer Aufrechnung (ausreichendes Guthaben vorausgesetzt) verbinde, mit der Gewissheit, dass der Versorger dieser Rückforderung ja noch nicht widersprochen hat. =)
Nun hilft, so glaube ich, § 215 BGB weiter:
„Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.\"
Oder wie es RR-E-ft hier sagt:
http://forum.energienetz.de/thread.php?threadi16638 Die Aufrechnung kann auf eine verjährte Gegenforderung gestützt werden, soweit diese bei Eintritt der Aufrechnungslage noch unverjährt war.
Die Aufrechnung kann man wohl auch noch in dem Gerichtsprozess vornehmen, in dem ‚endlich‘ geklärt wird, ob nun der Vertragspreis von 1975, der neuartige ‚Preis aus der Mitte‘, oder der des Jahres vor dem ersten Widerspruchs (2000 oder 2005) den Jahresrechnungen zugrunde zu legen ist.
Und nun zur ‚Schaukelbetrachtung‘:
Gilt der Gaspreis von 1975, habe ich wenig Aufrechnungsguthaben und ganz viel zurückzufordern bzw. gefordert.
Gilt der Preis von 2005, habe ich viel Aufrechnungsguthaben, wenig bis gar nichts mehr zurückzufordern (gehabt).
Ein Preis aus der Mitte würde vielleicht ganz gut passen und dem Eindruck von ‚Gier‘ entgegenwirken.
Ich muss mal neu durchrechnen. Auf der Bank ist das Geld ja auch nicht mehr sicher!

Es bleiben jedoch noch einige Fragen zum Thema Aufrechnung und Verjährung.
Insbesondere scheint aber die Aufrechnung (erst) im Gerichtsprozess noch ein besonderes Thema, auch mit einer besonderen Kostenverteilung zu sein.
berghaus 29.12.11