Wer hätte es gedacht:
SONDERPREISREGELUNG/ SONDERABKOMMEN/ SONDERTARIF ist schon sprachverständlich etwas anderes als ein Allgemeiner Tarif.
Dem BGH sei Dank.
Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.
Jedenfalls bis zum Außerkrafttreten der BTOGas im April 1998 stand es den Gasversorgern nicht frei, ob sie mehrere allgemeine Tarife anbieten.
Sie
mussten mehrere Allgemeine Tarife anbieten, nämlich als Pflichttarife einen Kleinverbrauchstarif K und einen Grundpreistarif G.
Insoweit ist die Formulierung des Senats in Bezug auf die materiell- rechtliche Gesetzeslage zu Zeiten der BTOGas missdeutig.
Nach der BTOGas stand es den Gasversorgern frei, neben den genannten Pflichttarifen weitere Wahltarife anzubieten.
Die neben den genannten gesetzlichen Pflichttarifen angebotenen Wahltarife waren demnach jedenfalls eine
freiwillige Veranstaltung der Gasversorger, mit anderen Worten: Vertragsfreiheit.
Nicht anders verhielt es sich mit den Pflichttarifen nach BTOElt.
Ob es den Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Grundversorgung tatsächlich freisteht, mehrere Tarife anzubieten, darf indes bezweifelt werden. Nach § 36 Abs. 1 EnWG müssen alle Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG um jeweiligen Allgemeinen Preis der Grundversorgung versorgt werden.
Für den faktischen Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV soll nach Auffassung des Senats der Tarif
eindeutig bestimmt sein.
Das ist er aber wohl nur, wenn es nur einen einzigen Tarif gibt.
Sonst bekommen die Haushaltskunden, die Röcke tragen, plötzlich einen anderen Preis der Grundversorgung als Haushalstkunden, die Hosen tragen (muss sich jedenfalls aus der Preisveröffentlichung gem. § 36 Abs. 1 EnWG ergeben).
BGH, Urt.. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32, juris:
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV).
Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).
Klingt doch nach dem Highlander- Es kann nur einen geben.