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Autor Thema: BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarif-/ Sondervertragskunde (Erdgas Südsachsen)  (Gelesen 12644 mal)

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Offline RR-E-ft

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Der BGH verhandelt am 09.03.2011 zum Aktenzeichen VIII ZR 42/10 die Revision in Sachen Erdgas Südsachsen über folgendes Urteil

OLG Dresden , Urt. v. 08.12.09 Az. 14 U 983/08



Anmerkung:

Siehe auch OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10 (rechtskräftig)

Offline tangocharly

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Auszug aus der Entscheidung (die mit dieser Begründung alle Bestpreisabrechnungsfälle trifft):

Zitat
Zitat Ziff. II.3.a.

Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Sonderkunden nicht nur solche Kunden sind, mit denen die Bedingungen und/oder Preise individuell ausgehandelt worden sind, da eine solche Beschränkung mit dem Willen des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren wäre (OLG Düsseldorf, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drs. 13/7274 [S. 17] zu dem Entwurf des EnWG 1998 und auf BT-Drs. 14/6040 (zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz)). Da der Grundversorger nach § 10 EnWG 1998 verpflichtet ist, alle Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen und der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkuliert sein muss, ist nur die Versorgung zu dem \"allgemeinsten\" Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KGR 2009, 149). Soweit in § 10 EnWG 1998 in der Mehrzahl von Tarifen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife in unterschiedlichen Gebieten (KGR 2009, 149; a.A. LG Augsburg, Urteil 2 HK O 1154/08, UA S. 20 [Bl. 1171 dA]). Im vorliegenden Fall setzt die Gewährung der Sonderpreisregelung eine bestimmte Brennerleistung und eine Mindestabnahmemenge voraus. Allein wegen der Abhängigkeit von der Brennerleistung wird die Sonderpreisregelung nicht jedermann angeboten. Ein Angebot an jedermann liegt auch wegen der Anknüpfung an einen erhöhten Gasbedarf nicht vor (OLG Oldenburg RdE 2009, 25; OLG Hamm RdE 2009, 261, Tz. 46). Nach dem Preisblatt Preisinformation Erdgas (gültig ab 1.4.1998 ) (BK 3) setzt die Gewährung der Sonderpreisregelung die Erteilung einer Einzugsermächtigung voraus. Das stellt gegenüber der AVBGasV eine weitere zusätzliche Bedingung dar. Daher sind nur die Kunden, die nach den allgemeinen Tarifen (Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif) beliefert werden, Tarifvertragskunden. Gegen eine Einordnung der Verträge zwischen den Parteien als Tarifkundenverträge spricht auch, dass die Kläger in den Aufträgen zur Belieferung mit Erdgas (s. B 2) die AVBGasV ausdrücklich anerkannt haben. Würde es sich um Tarifkundenverträge handeln, ergäbe sich die Geltung der AVBGasV bereits aus dem Gesetz.

Das mag falsch oder richtig sein; der VIII.Senat hat dabei aber mal Gelegenheit, hier jetzt  \"richtig Farbe rein zu bringen\".

Dass es sich bei der Passage \"dass die Kläger in den Aufträgen zur Belieferung mit Erdgas (s. B 2) die AVBGasV ausdrücklich anerkannt haben\", schlicht nur um einen Hinweis in der Vertragsbestätigung nach § 2 Abs. 2 AVBGasV gehandelt haben könnte, wäre zwar denkbar.

Aber, lesen wir dazu nicht in den Entscheidungen (welche dem VIII. Senat folgen) regelmäßig Bemerkenswertes, d.h. was da so alles vom Abnehmer anerkannt werde, wenn denn dann nicht in angemessener Zeit widersprochen wird.
Bin mal gespannt, wie der VIII. Senat hierzu, nach einem doppelten Rittberger, wieder auf den Boden kommt.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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In den neuen Bundesländern (Ostelbien) sind für Sonderabkommen Versorgungsverträge üblich, in denen steht, dass der Kunde die Geltung der AVBGasV bzw. GasGVV anerkennt.
Bei den entsprechenden Vertragsformularen handelt es sich selbst um AGB.  

Wirksam einbezogen konnten die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV jedoch gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 II BGB nur dann sein, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme von solchen AGB hatte. Bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden wäre nötig gewesen, die AGB vor Vertragsabschluss dem Kunden auszuhändigen, woran es fehlte.

Dafür spricht auch, dass selbst bei Abschluss eines Tarifkundenvertrages gem. § 2 Abs. 3 AVBGasV ein Exemplar der AVBGasV unaufgefordert unentgeltlich ausgehändigt werden musste.

Zitat
Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.

Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Aushändigung  vor Vertragsabschluss ergibt sich bei Grundversorgungsverträgen aus § 2 Abs. 4 Satz 1 GVV.

Zitat
Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Dann müssen für die Einbeziehung in einen Sondervertrag, für  welchen die Bedingungen lediglich als AGB gelten sollen, diese Bedingungen m. E. erst recht vor Vertragsabschluss unentgeltlich ausgehändigt werden.

Über die Aushändigung vor Vertragsabschluss hinaus bedarf es für eine wirksame Einbeziehung gem. § 305 II BGB freilich zudem noch des Einverständnisses des Kunden mit der Einbeziehung dieser Bedingungen bei Vertragsabschluss.

Offline RR-E-ft

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Es gibt keinen Terminshinweis des BGH auf diese Verhandlung.
Bisher ist jedoch nichts bekannt geworden, dass der Termin entfiele.

Offline tangocharly

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Am 09.03.2011 geht\'s beim VIII. nur um Leasingrecht.
Schätze, der Termin ist abgesagt.
Revisionsrücknahme ?
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Offline RR-E-ft

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Dass ein Terminshinweis fehlt, besagt nichts darüber, ob der Termin stattfindet.
Zu den meisten Terminen gibt es keinen Terminshinweis.

Zitat
Original von tangocharly
Am 09.03.2011 geht\'s beim VIII. nur um Leasingrecht.

Dieser Schluss ist deshalb nicht schlüssig.  ;)

Von einer Revisionsrücknahme ist ebenso wenig bekannt geworden wie von einer Terminsaufhebung.

Offline tangocharly

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Wäre so ein Schluss nicht schlüssich,
des Aufhebens wär es nicht erheblich    :P
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Offline Alexander Heyers

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Laut telefonischer Auskunft ist Verkündungstermin der 02.05.2011.
Dementsprechend hat die mündliche Verhandlung heute wohl stattgefunden.

Offline tangocharly

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Zitat
Original von Simone Heyers
Laut telefonischer Auskunft ist Verkündungstermin der 02.05.2011.
Dementsprechend hat die mündliche Verhandlung heute wohl stattgefunden.


.... schau an, dem BGH geht diese Problematik wohl langsam auf die Banane, wenn in den Terminsankündigungen nichts mehr hierüber verlautet wird.
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Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von Zasche
Die mündliche Verhandlung fand am 9.März 2011 statt:

Am 09.03.2011 wurde beim BGH mündlich verhandelt. Einleitend verwies der Senat darauf, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung das LG Chemnitz möglicherweise die Sache hätte nicht durch Teilurteil entscheiden dürfen. Der Senat neigte der Auffassung zu, einen etwaigen Verstoß gegen § 301 ZPO trotz fehlender Verfahrensrüge von Amts wegen zu prüfen und erwog, im Anschluss an die mündliche Verhandlung bei den übrigen Zivilsenaten anzufragen, ob gegen die beabsichtigte Verfahrensweise Bedenken bestehen. Sodann wurde zur Sache in den strittigen Punkten mündlich verhandelt. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde noch am 09. März bestimmt auf den 11.05.2011. (Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen )

(Das Landgericht Chemnitz hatte mit Teilurteil vom 06.05.2008 die Sammelklage abgewiesen, wobei über die Preiserhöhung vom 01.04.2008 noch nicht entschieden wurde.)

Möglicherweise erfolgt eine Zurückverweisung.

Offline RR-E-ft

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BGH, Urt. v. 11.05.11 VIII ZR 42/10 Abgrenzung Tarfkunde (Erdgas Südsachsen)




Zitat
BGH VIII ZR 42/10 Rn. 33 ff:

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen außerhalb der allgemeinen Tarifpreise zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken.

Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenom-men werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.

Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.

Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).

Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.

Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).

Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.

Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.

Klaus heißt jetzt Ute, wir wünschen ihr alles Gute.

Offline RR-E-ft

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Wer hätte es gedacht:

SONDERPREISREGELUNG/ SONDERABKOMMEN/ SONDERTARIF ist schon sprachverständlich etwas anderes als ein Allgemeiner Tarif.

Dem BGH sei Dank.

Zitat
Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.

Jedenfalls bis zum Außerkrafttreten der BTOGas im April 1998 stand es den Gasversorgern nicht frei, ob sie mehrere allgemeine Tarife anbieten.
Sie mussten mehrere Allgemeine Tarife anbieten, nämlich als Pflichttarife einen Kleinverbrauchstarif K und einen Grundpreistarif G.


Insoweit ist die Formulierung des Senats in Bezug auf die materiell- rechtliche Gesetzeslage zu Zeiten der BTOGas missdeutig.

Nach der BTOGas stand es den Gasversorgern  frei, neben den genannten Pflichttarifen  weitere Wahltarife anzubieten.

Die neben den genannten gesetzlichen Pflichttarifen angebotenen Wahltarife waren demnach jedenfalls eine freiwillige Veranstaltung der Gasversorger, mit anderen Worten: Vertragsfreiheit.

Nicht anders verhielt es sich mit den Pflichttarifen nach BTOElt.

Ob es den Energieversorgungsunternehmen im Rahmen der Grundversorgung tatsächlich freisteht, mehrere Tarife anzubieten, darf indes bezweifelt werden. Nach § 36 Abs. 1 EnWG müssen alle Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG um jeweiligen Allgemeinen Preis der Grundversorgung versorgt werden.

Für den  faktischen Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 GVV soll nach Auffassung des Senats der Tarif eindeutig bestimmt sein.
Das ist er aber wohl nur, wenn es nur einen einzigen Tarif gibt.

Sonst bekommen die Haushaltskunden, die Röcke tragen, plötzlich einen anderen Preis der Grundversorgung als Haushalstkunden, die Hosen tragen (muss sich jedenfalls aus der Preisveröffentlichung gem. § 36 Abs. 1 EnWG ergeben).

Zitat
BGH, Urt.. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32, juris:

Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57).
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV).

Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunternehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Klingt doch nach dem Highlander- Es kann nur einen geben.

Offline RR-E-ft

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Nachdem der Rechtsstreit vom BGH an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen wurde, soll das Sammelklageverfahren durch eine gütliche  Einigung der Parteien endgültig erledigt worden sein, teilen PATT Rechtsanwälte aus Chemnitz mit.

 

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