Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: ENBW droht mit Urteilen  (Gelesen 29242 mal)

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Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« am: 08. Dezember 2011, 19:24:39 »
Hallo forengemeinde
ENBW droht mir mit den Urteilen
AZ.:4S 247/09
AZ.:1 C 5677/08
und
AZ.:20 C 2287/08

die Forderung der Gaslieferungen zu bezahlen.
mittlerweile angeblich bei 3396,80 € .

Soll ich weiter verweigern oder sind das wieder nur Einschüchterungen?

Grüsse aus dem Süden

Offline bolli

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #1 am: 09. Dezember 2011, 07:46:47 »
Wenn Sie hier Tipps für Ihr Verhalten bekommen wollen, müssen Sie schon mit einigen Details zu Ihrem Vertragsverhältnis herausrücken ( z.B. Sondervertrag/Grundversorgung, ). Sonst kann man ja wohl kaum beurteilen, ob die Urteile für Sie und Ihr Vertragsverhältnis überhaupt relevant sind.

Offline Cremer

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2011, 09:03:57 »
wie bolli geschrieben hat und zusätzlich ggf. ein Abriss des bisherigen Vertragsverlaufs.
- wann war der Widerspruch?
- Jahresrechnungen gekürzt?
- eigene Jahresrechnungen erstellt?
- Widerspruch wiederholt bei den Preiserhöhungen?
- was hat EnBW sonst noch Relevantes im Laufe der Zeit geschrieben?
- welche Urteile von welchem Gericht sind das?

Also eine Sachdarstellung wäre zunächst hier von nöten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline tangocharly

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #3 am: 09. Dezember 2011, 09:55:08 »
Zitat
Original von GeBiRa
Hallo forengemeinde
ENBW droht mir mit den Urteilen
AZ.:4S 247/09
AZ.:1 C 5677/08
und
AZ.:20 C 2287/08

die Forderung der Gaslieferungen zu bezahlen.
mittlerweile angeblich bei 3396,80 € .

Soll ich weiter verweigern oder sind das wieder nur Einschüchterungen?

Grüsse aus dem Süden

Dabei handelt es sich um die , im Forum bereits bekannten , Urteile des Amtsgerichts Stuttgart, Landgericht Stuttgart und Amtsgericht Böblingen.

So dies der Fall ist, stecken Sie mit größter Wahrscheinlichkeit in der Grundversorgung. Was aber nicht heißt, dass dies nur die Auffassung der EnBW ist. Dort ist einfach alles Grundversorgung, was nicht einen Hut mit \'ner Feder auf hat, wo \"Sonder...\" drauf steht.

Bei dem genannten Streitwert (größer als 600 €)  ergibt sich die Rechtsmittelfähigkeit einer etwaigen Entscheidung der ersten Instanz. D.h. der in Ihrer Sache angerufene Richter ist nicht gezwungen, das Verfahren nach § 148 ZPO auszusetzen, wenn sich die EnBW auf die Bestimmungen gem. § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV / § 5 Abs. 2 GasGVV stützt und Sie sich mit dem Einwand gem. § 315 Abs. 3 s.1 BGB zur Wehr gesetzt haben.

Frühestens dann, wenn das Gericht einen fünfstelligen Kostenvorschuß anfordern wird und spätestens dann, wenn Sie oder der Versorger in die nächste Instanz gelangt sind, besteht für das letztinstanzliche Gericht die Vorlagepflicht an den EuGH (Art. 267 Abs. 3 AEUV), was in der Praxis allerdings die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO auslösen wird.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline harryfst

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #4 am: 09. Dezember 2011, 12:51:30 »
Hallo GeBiRa,

auch mir droht die EnBW mit der Option Mahnbescheid. Die haben mir beim letzten Widerspruch neben dem Antwortschreiben auch ein Grundversorgungsurteil übermittelt, ist bereits in der Ablage \"P\" gelandet.
Ich habe 2004 einen Sondervertrag geschlossen, steht übrigens auch groß auf dem Vertrag. Seit 2004 widerspreche ich mit eigenen Abrechnungen. Der Nachweis zur Berechtigung einer einseitigen Preiserhöhung wurde bisher nicht erbracht.
Ich verfahre so:
- Mahnbescheid abwarten.
- Eingehender Mahnbescheid geht ohne Begründung mit dem Kreuzchen \"Widerspruch\" zurück.
- Für den Fall dass die EnBW den Mahnbescheid weiterbetreibt, habe ich bereits im Vorfeld einen Anwalt kontaktiert, der im Falle des Falles mein Mandat übernimmt. Von Vorteil ist sicherlich auch meine Rechtsschutzversicherung.

harryfst

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #5 am: 13. Dezember 2011, 06:38:25 »
Hallo Forengemeinde
habe leider erst heute wiedr reingeschaut und möchte mich erst mal bedanken dass ihr so aktiv geschrieben habt.
Also mal zu meinen verlauf

Ich bin eigentlich seit 1999 Kunde der ENBW mit Sondervertrag (Sonderabkommen SG I zu 5,71 Pfennig je Kw/h  Brutto)

31.12.2006 widerspruch per Einschreiben wg. unbilligkeit gemäß §315 Abs.3 Satz 2 BGB
Festsetzung der Preise (2 Jahre vordatiert )

Habe immer widersprochen und eine Eigene gesonderte Rechnung erstellt mit Zahlung unter vorbehalt.

Irgendwann haben Sie mir meinen Sondervertarg gekündigt und mich irgendwo reingesteckt was dann zu den noch hoheren Gaspreisen führte.
Auch dieser einseitigen kündigung habe ich widersprochen.

In 2010
\"Ausdrücklich halte ich die bisher gemachten Widersprüche aufrecht und erweitere diese zum wiederholten male auf den Gesamten Preis und rüge die Neuen Allgemeinen  und Sondertarife als unbillig\"

Ps Heute kam eine Mahnung an die Verbrauchsstelle  mit Mahngebühren und der Ankündigung eines Inkassobüros ?

Ich hoffe auf weitere kommentare und werde weiterhin standhaft meine Meinung aufrecht erhalten)

Ps bin im Bund der Energieverbraucher und habe auch den Beitrag zu dem Prozesskostenfond geleistet :-)
.

Viele grüsse aus dem Süden
gebira

Offline bolli

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #6 am: 13. Dezember 2011, 07:51:07 »
Zitat
Original von GeBiRa
Irgendwann haben Sie mir meinen Sondervertarg gekündigt und mich irgendwo reingesteckt was dann zu den noch hoheren Gaspreisen führte.
Auch dieser einseitigen kündigung habe ich widersprochen.

In 2010
\"Ausdrücklich halte ich die bisher gemachten Widersprüche aufrecht und erweitere diese zum wiederholten male auf den Gesamten Preis und rüge die Neuen Allgemeinen  und Sondertarife als unbillig\"
Hallo gebira,
es wird wichtig und interessant sein, WOHIN man Sie nach der Kündigung gesteckt hat. Denn nach der mittlerweile herrschenden Meinung, die auch durch die BGH-Urteile der letzten Jahre im Sondervertragsbereich gestützt wird, sind ORDENTLICHE Kündigung von Sonderverträgen, auch wenn Sie NUR gegen Widersprüchler ausgesprochen werden, zulässig. Daher könnte die seinerzeitige Kündigung wirksam gewesen sein.
Frage wäre nun, WOHIN man Sie denn nun seinerzeit gesteckt hat. Wenn EON bei Ihnen auch Grundversorger ist, könnte es sein, dass Sie dort gelandet sind. Es ist aber auch möglich, dass konkludent ein neuer Sondervertrag zustande gekommen ist. Dieses müssen Sie selbst anhand Ihrer Unterlagen, die man Ihnen möglicherweise seinerzeit zugeschikt hat sowie der danach erfolgten Rechnungen, entscheiden. Wichtig sind dabei vor allem die Preise und Bezeichnungen der Abrechnung gegenüber den veröffentlichten Preisen für die allgemeinen Tarife (der Grundversorgung) in Ihrem Einzugsgebiet. Hier sollten Sie vergleichen und dann rausfinden, in was für einem Vertragsverhältnis Sie nun sind.
Dabei hat das Sondervertragsverhältnis bekanntermaßen Vorteile, da meist nicht mehr auf die Billigkeit der Preise abzustellen ist sondern eher auf eine nicht wirksam einbezogene oder nicht wirksame Preisanpassungsklausel abgestellt werden kann und somit GAR KEINE Preiserhöhungen in dem Zeitraum des Vertragsverhältnisses zulässig waren.
Und daran denken, dass am 31.12.2011 auch IHRE (Rückforderungs-)Ansprüche verjähren, die aus Forderungen vor dem 01.01.2009 stammen.  ;)

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #7 am: 24. Dezember 2011, 11:31:41 »
Hallo Forengemeinde
ENBW gibt anscheined \"gas\"  


ich hatte die Wahl
  dass ich einen Vertrag natürlichgas Premiunm unterzeichnen kann oder Sie stecken mich in die Schublade Natürlich gas (Grundversorgung).
HAbe dauf wieder einen den Widerspruch zur Kündigung gemacht

Heute kam wieder ein schreiben mit

MAHNUNG mit SPERRANDROHUNG

mit Zahlungsfrist bis 31.12.2011

Sie wollen mir einen Inkassobeauftragten schicken was wiederum  Kosten von
55 EURO bewirkt.
 Soll ich mir nun nun einen Anwalt  besorgen oder BEZAHLEN,
Evtl sogar den ANbieter wechseln?

 Was muss ich bei der Sperrandrohung machen  muss ich einspruchh erheben ?


(Bin im Energieverbund und bei der Prozesskostenbeihilfe)


Der Vertrag in den ich nun gesteckt wurde ist keinesfalls der BIlligkeit entsprechend.

Anscheinend habe ich mich die Ganze Zeit umsonst angestengt und mir immer wieder gedanken gemacht ob das wohl sinn machen kann wenn doch durch einne Brief die Ganze grundlage auf einmal nichts mehr ist
Warte auf Antworten.

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #8 am: 25. Dezember 2011, 09:28:52 »
Habe jetzt noch mal meine Schriftverkehr rausgeholt.

Darin kündigt mir die ENBW den VERTRAG mit K/G/H.  
Ich habe aber nie eine solchen Vertrag (wissentlich zur Unterschrift erhalten)  erhalten da ich nur dem Vertrag von 1999 zugestimmt habe und dieser anders lautet
die Bezeichnung diese Vertrages

 Sonderabkommen zu Gasheizanlagen SGI
zu diesem Vertag bekam ich noch nie eine Kündigung

Was soll ich tun

Vielen Dank und Frohe Weihnacht aus dem Süden

Offline ESG-Rebell

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #9 am: 25. Dezember 2011, 19:30:35 »
Zitat
Original von GeBiRa
MAHNUNG mit SPERRANDROHUNG

mit Zahlungsfrist bis 31.12.2011

Was muss ich bei der Sperrandrohung machen  muss ich Einspruch erheben?
Auf dieser Seite steht genaueres zur Sperrandrohung und wie Sie verfahren sollten:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Versorgungssperre__1717/#con-4344

Zitat
Original von GeBiRa
Sie wollen mir einen Inkassobeauftragten schicken was wiederum  Kosten von 55 EURO bewirkt.
Das ist aus mehreren Gründen Unsinn:
[list=1]
  • Mitarbeiter eines Inkassounternehmens haben zunächst einmal genauso viele Rechte wie Staubsaugervertreter - nämlich keine. Wenn sie eine Vollmacht der EnBW im Original vorlegen können - was regelmäßig nicht der Fall ist - können sie immerhin für die EnBW mit Ihnen verhandeln; also Forderungen stellen, Angebote machen, etc.
  • Den Mitarbeiter müssen Sie nicht hineinlassen. Sie sollten vorab Hausverbot erteilen, damit die Kosten des Hausbesuchs bei der EnBW bleiben.
  • Der Mahnbescheid für die zum 31.12.2011 verjährende Teilforderung könnte durchaus billiger sein als 55 Euro. Daher gehe ich von einem Einschüchterungsversuch aus.
  • [/list=1]
Zitat
Original von GeBiRa
(Bin im Energieverbund und bei der Prozesskostenbeihilfe)
Na um so besser.
Ich nehme an, Sie meinten \"Bund der Energieverbraucher\" und \"Prozesskostenfonds\".
Wenn Sie wie vom BdE empfohlen Widerspruch eingelegt haben, dann müssen Sie jetzt eine ggf. unzulässige Sperre abwenden und ansonsten abwarten, bis Sie einen Mahnbescheid von einem Amtsgericht erhalten. Dem widersprechen Sie dann beim Amtsgericht und reichen dann ihre Unterlagen zwecks Prüfung beim BdE ein. Dieser übernimmt dann alles weitere (auch Kontaktherstellung mit einem Anwalt).

Weiteres zum Prozesskostenfonds und zur Vorgehensweise steht hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/Prozesskostenfonds__1715/#con-5889

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #10 am: 29. Dezember 2011, 14:01:19 »
Hallo da ich jetzt nun etwas mehr zeit habe kann ich nun auch öfters hier reinschauen

Ich habe jetzt das Schreiben an die ENBW verfasst und diese lt Musterbrief aufgefordert die Sperrandrohung schriftlich zurückzunehmen.

Habe ihnen auch wie im  Musterbrief vorbereitet Hausverbot erteilt.

Jetzt habe ich immer noch Fragen
Soll ich auch das Schreiben an das Amtgericht senden oder muss ich jetzt warten bis die ENBW reagiert?
Muss ich die Kartellbehörde Informieren?
Muss ich dem Inkasso-Beauftragten auch Hausverbot erteilen?
DAnn habe ich nachdem ich mal alles durchgelesen habe mir die Frage gestellt ob ich nun Grundversorgt werde oder nicht ahabe ja denen keinen Neuen Vertrag zugesendet .
Habe aber in dem Verordnung der Allgemeinen Bedingungen folgendes gelesen.

....
§2 Vertragsschluss
[1]   Der Grundversorgungsvertrag  soll in Textform abgeschlossen werden.
Ist er auf andere Weise zustande gekommen so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem  Kunden unverzuglich  in Textform zu betätigen.

Habe aber keinen Solchen Brief erhalten nur die Info. Und keinen Grundversorgungsvertrag unterzeichnet.


Vielen Dank
Gruß aus dem Süden
GeBiRa

Offline ESG-Rebell

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #11 am: 30. Dezember 2011, 12:01:04 »
Zitat
Original von GeBiRa
Soll ich auch das Schreiben an das Amtgericht senden oder muss ich jetzt warten bis die ENBW reagiert?
Das Amtsgericht kann damit meines Erachtens nichts anfangen; es gibt ja kein laufendes Verfahren.

Zitat
Original von GeBiRa
Muss ich die Kartellbehörde Informieren?
Wenn Ihnen eine Sperre aufgrund Ihres Protestes konkret angedroht wurde, dann ja. \"Konkret\" bedeutet, dass Ihnen ein Datum genannt wurde. Auch wenn die schriftliche Ankündigung weniger als vier Wochen vor diesem Datum bei Ihnen eintrifft, ist dies unzulässig.

Zitat
Original von GeBiRa
Muss ich dem Inkasso-Beauftragten auch Hausverbot erteilen?
Die Ankündigung des Besuchs eines Inkasso-Beauftragten ist m. E. keine Sperrandrohung. Sie müssen ihm ja nicht einmal die Tür öffnen; geschweige denn ihn herein lassen. Sie haben der EnBW bereits Hausverbot erteilt. Wenn diese dann dennoch jemanden beauftragen, ist das deren Problem (und deren Kosten).

Zitat
Original von GeBiRa
DAnn habe ich nachdem ich mal alles durchgelesen habe mir die Frage gestellt ob ich nun Grundversorgt werde oder nicht ahabe ja denen keinen Neuen Vertrag zugesendet.
Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Es kann im Einzelfall sein, dass ein Sondervertrag nicht wirksam gekündigt wurde und fortbesteht.

Zitat
Original von GeBiRa
Habe aber keinen Solchen Brief erhalten nur die Info. Und keinen Grundversorgungsvertrag unterzeichnet.
Wird ohne Vertrag Gas bezogen, dann werden Sie im Rahmen der sog. Ersatzversorgung beliefert. Nach längstens drei Monaten kommt - nach Lesart des BGH - ein Grundversorgungsvertrag zustande, bei dem Sie die derzeit gültigen allgemeinen Tarife stillschweigend akzeptieren. Ein solcher Vertrag muss nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden.

Gruß,
ESG-Rebell.

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #12 am: 30. Dezember 2011, 15:28:18 »
Hallo danke
jetzt die Frage , soll ich dann den Versorger wechseln ?
ich fühle mich in dieser situation jetzt doch etwas unsicher
und wenn mein ehemaliger Sondertarifversorger auch noch der Grundversorger ist, was will man(n) da machen.

Was passiert wenn ich jetzt der ENBW kündige und mir einen anderen versorger Suche (bei Verivox). ?

Ich habe zur Zeit noch keine Anwalt, was muss ich beachten wenn sich die ENBW nicht meldet   (Rücknahme der Sperrandrohung zum 04.01.2012)
Muss ich dann eine Anwalt einschalten der die ENBW anschreibt und wenn ja kann ich ja nicht jeden Anwalt nehmen wo bekomme ich einen mit erfahrung im Energierecht?

Habe den Brief per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt.


Werde immer unsicherer aber anscheinend ist das auch der Zweck der ENBW :-)

Viele
 Grüße GeBiRa

Offline ESG-Rebell

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #13 am: 31. Dezember 2011, 16:09:47 »
Zitat
Original von GeBiRa
jetzt die Frage , soll ich dann den Versorger wechseln ?
So wie ich die bisherige Diskussion in diesem Forum interpretiere, können Sonderverträge grundsätzlich gekündigt werden; wobei ggf. Form und Fristen strittig sein können. Für Sie als Kunden bedeutet dies aber, dass Sie dann in der teuren Grundversorgung ihres Grundversorgers gelandet sind; und das ist auch die EnBW.

Sie könnten es auf die Klärung der Frage ankommen lassen, ob Sie trotz widersprochener Kündigung die allgemeinen Tarife konkludent akzeptiert haben sollen. In diesem Fall würden Sie bei der EnBW bleiben und weiterhin die Unbilligkeit der allgemeinen Tarife rügen. Dies ist aber riskant.

Zitat
Original von GeBiRa
Was passiert wenn ich jetzt der ENBW kündige und mir einen anderen versorger Suche (bei Verivox). ?
Dann werden Sie von dem neuen Versorger beliefert. Die EnBW muss dem nicht zustimmen und sie kann dagegen auch nichts unternehmen.

Zitat
Original von GeBiRa
Ich habe zur Zeit noch keine Anwalt, was muss ich beachten wenn sich die ENBW nicht meldet   (Rücknahme der Sperrandrohung zum 04.01.2012)
Falls jemand am 4.1.12 vor Ihrer Tür steht und sie ihn nicht einlassen, dann muss er unverrichteter Dinge erstmal wieder abziehen. Die EnBW müsste dann eine einstweilige Verfügung beim AG beantragen um sich Zutritt zu Ihrem Haus zwecks Sperrung zu verschaffen.

Da eine Sperre unter Umgehung des Rechtswegs (in der Hauptsache) nach Unbilligkeitseinwand unzulässig ist, können Sie dann mit dem BdE und dem Kartellamt dagegen vorgehen. Daher halte ich es für unwahrscheinlich, dass die EnBW so vorgehen wird.

Zitat
Original von GeBiRa
wo bekomme ich einen Anwalt mit erfahrung im Energierecht?
In welchem Ort wohnen Sie denn?

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline GeBiRa

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ENBW droht mit Urteilen
« Antwort #14 am: 01. Januar 2012, 19:30:26 »
Hallo Danke esg Rebell

Ich wohne in 69231 Rauenberg.  Denke mal es ist zur Findung eines Anwaltes, der in der Nähe sich mit dem Energierecht befasst.


Danke für die Antworten
Bin schwer am grübeln wegen der kündigung.

Die habe mir ja eigentlich was anderes gekündigt als ich habe. Oder dürfen die die verträge einfach so umbenennen.

Da könnte ich ja glatt jede Versicherung dem anschließen und die Kunden in Teure bezw. unrentable vertäge drücken.

Werd mich evtl mal nach einem Neuen Versorger umschauen. :-)


Schönes Neues Jahr noch allen


gruß GeBiRA

 

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