In seinem Urteil vom 11.05.11, in dem das Urteil des LG Chemnitz wegen eines Verfahrensmangels und demzufolge auch die Revisionsentscheidung des OLG Dresden aufgehoben wurden, hatte der BGH folgendes für das weitere Verfahren festgestellt:
BGH VIII ZR 42/10 Rn. 33 ff:Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin
Die Annahme des Berufungsgerichts (OLG Dresden), dass die Kläger zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Preiserhöhungen außerhalb der allgemeinen Tarifpreise zu Sondertarifen versorgt worden sind, begegnet aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bedenken.Zwar kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenom-men werden, dass nur ein Vertragsschluss zu dem \"allgemeinsten\", im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkulierten Tarif im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht eines Versorgungsunternehmens erfolgt und nur in solch einem Fall dem unmittelbaren Anwendungsbereich der AVBGasV unterfällt.Denn auch im Rahmen der Grundversorgung steht es dem Energieversorgungsunternehmen frei, verschiedene Tarife anzubieten.Für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- oder Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 13; jeweils mwN; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, WM 2010, 1762 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ 186, 180 vorgesehen; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2009 - VIII ZR 312/08, WuM 2010, 436 Rn. 2).Ob hier der ursprünglich geschlossene Vertrag - in jedem Einzelfall - ein Sonderkundenvertrag war, kann dabei letztlich dahinstehen.Der Senat hat entschieden, dass ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV auch dann nicht besteht, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht (Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 22 ff.).Vorliegend spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden bereits die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der \"Allgemeinen Tarife\" von den \"Sonderpreisregelungen\" beziehungsweise - für die streitgegenständlichen Preiserhöhungen - \"Klassik\" dafür, dass es sich bei letzteren um Angebote außerhalb der Grundversorgung handelt.Denn aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers spricht die ausdrückliche Kennzeichnung eines Tarifs als Sondertarif und die Abgrenzung zu allgemeinen Tarifen dafür, dass das Energieversorgungsunternehmen eine Belieferung nicht (mehr) im Rahmen der Grundversorgung vornehmen will.
Auf Grund dessen dürfte EINS ENERGIE, nach der Zurückverweisung des Verfahrens an das LG Chemnitz, nichts daran gelegen haben weiter den Klageweg zu beschreiten und ein Urteil zu ihren Ungunsten zu riskieren. Deshalb dieses Vergleichsangebot, das für die Sammelkäger annehmbar war.
Mit den verbliebenen Einzelbeklagten glaubt man, obwohl gleichartige Verträge vorliegen, jetzt anders umgehen zu können, um zumindest einen Teil der ausstehenden Forderungen zu kassieren und nicht als Verlierer dazustehen. Für mich ist dies keinesfalls annehmbar.
Vieleicht sollte man EINS ENERGIE einmal darauf hinweisen, das es Urteile gibt, die bei Sonderverträgen ohne wirksam einbezogene Preisänderungsklausel ein Preisänderungsrecht nicht nur verneinen, sondern, ab dem Preiswiderspruch, auf die Wirksamkeit der Preise vom Vertragsbeginn abstellen.
In meinem Fall waren das 4,3 Pfennige pro kWh