neues Preisblatt der Stadtwerke mit neuem Pkt 4
4.Preisänderungen
Die Stadtwerke Neubukow sind gem. § 4 Abs 1,2 AVBFernwärmeV berechtigt,die Preise anzupassen,wenn sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Vertragsabschlußes so ändern,dass die vereinbarten Preise oder Bedingungen für die Stadtwerke Neubukow GmbH nicht mehr in dem bei Vertragsabschluß anerkannten angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen.Die Vertragsanpassung erfolgt nach billigem Ermessen.
Anmerkung: in Neubukow herrscht A+B Zwang. Nunmehr hat der Kunde eben auch (zwangsweise)anzuerkennen,daß die zum Zeitpunkt geltenden Preise in einem anerkannten angemessenen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stehen !?
BGB § 315 damit ausgehebelt ? Zumindest für den Preis bei Vertragsabschluß ? Trotz A+B Zwang ?