Das Amtsgericht Erfurt hat in mündlicher Verhandlung zum Aktenzeichen 4 C 3629/10 heute durch Versäumnisurteil antragsgemäß über eine am 31.12.2010 vorab per Fax eingerichte Rückforderungsklage gegen den Gasversorger entschieden, da für die ordnungsgemäß zum heutigen Termin um 9.45 Uhr geladene Beklagte niemand erschienen war:
K l a g e
des
Herrn
XXX Str. , 07549 Gera
- Kläger –
Proz.- Bev.: RA Thomas Fricke, Susanne-Bohl-Str. 3, 07747 Jena
gegen
E.ON Thüringer Energie AG
gesetzlich vertreten durch den Vorstand
Dipl.- Kfm. Raimund Gotzel, RA Jürgen Gnauck, Dr. Hilmar Klepp,
Dipl.- Ökonom Stefan Reindl
Schwerborner Str. 30, 99087 Erfurt
- Beklagte –
wegen Rückzahlung zuviel geleisteter Gaspreise infolge unwirksamer Gaspreisneufestsetzungen in einem Erdgas- Sondervertrag
Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage mit dem Antrag
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 751,88 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Es wird ferner beantragt,
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils zu entscheiden.
Begründung:
Zwischen den Parteien bestand auch in der Zeit vom 25.04.06 bis zum 23.04.07 für die Belieferung der Abnahmestelle XXXX, 07554 Korbußen ein Erdgas- Sonderabkommen über Erdgaslieferungen über den Zähler Nr. 0009XXXXX.
Der Sondervertrag wurde bereits mit der Rechtsvorgängerin der Bekl., der Gasversorgung Thüringen GmbH abgeschlossen.
Es wurde dabei jedenfalls kein höherer Gaspreis vereinbart als ein solcher, der sich aus einer jährlichen Servicepauschale in Höhe von 134,76 € (netto) und einem Arbeitspreis in Höhe von 0,0327 €/ kWh (netto), jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zusammensetzt.
Eine wirksame Preisänderungsklausel war in den Vertrag nicht einbezogen worden, so dass kein Recht zur einseitigen Abänderung des Gaspreises für den Gasversorger bestand.
Der Kl. hatte bereits im Juni 2004 Preisänderungen der Gasversorgung Thüringen GmbH widersprochen und einen Nachweis des Preisänderungsrechts verlangt. Die Gasversorgung Thüringen GmbH bestätigte dem Kl. mit Schreiben vom 24.06.2004, dass kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht, insbesondere auch § 315 BGB auf das bestehende Vertragsverhältnis keine Anwendung findet.
Beweis: Schreiben der Gasversorgung Thüringen GmbH vom 24.06.04
Vorlage im Bestreitensfalle
Die Bekl. rechnete gegenüber dem Kl. den Gasverbrauch in der Zeit vom 25.04.06 bis zum 23.04.07 mit der Verbrauchsabrechnung vom 29.05.2007, Rechnungsnummer VR 1000524482 ab und quittierte dabei vom Kl. geleistete Abschlagszahlungen auf diese Verbrauchsabrechnung in Höhe von 2.563,00 €.
Sie legte dabei Gaspreise zu Grunde, die zwischen den Parteien nicht vertraglich vereinbart waren.
Beweis: Verbrauchsabrechnung vom 29.05.07 in Kopie (Anlage K 1)
Die Bekl. konnte vom Kl. für Gaslieferungen im abgerechneten Zeitraum auf vertraglicher Grundlage allenfalls folgende Beträge beanspruchen:
25.04.06 – 30.09.06 6.089 kWh x 0,0327 €/ kWh x 1,16 = 230,97 €
01.10.06 – 31.10.06 3.225 kWh x 0,0327 €/ kWh x 1,16 = 122,33 €
01.11.06 – 31.12.06 12.044 kWh x 0,0327 €/ kWh x 1,16 = 456,85 €
01.01.07 – 28.02.07 12.883 kWh x 0,0327 €/ kWh x 1,19 = 501,32 €
01.03.07 – 23.04.07 8.802 kWh x 0,0327 €/ kWh x 1,19 = 342,51 €
Gesamt Gasverbrauch 1.653,98 €
Beweis: Sachverständigengutachten
Ferner - wie tatsächlich zur Abrechnung gestellt - die verbrauchsunabhängige Servicepauschale in Höhe von 157,15 €.
Der vertragliche Zahlungsanspruch der Bekl. konnte sich deshalb allenfalls auf 1.811,13 € (= 1.653,98 € + 157, 15 €) belaufen.
Beweis: wie vor
Durch die von der Bekl. mit der Verbrauchsabrechnung vom 29.05.07 quittierten, zweckgebundenen Abschlagszahlungen des Kl. in Höhe von 2.563,00 € war es deshalb zu einer Überzahlung in Höhe von mindestens 751,87 € (= 2.563,00 € - 1.811,13 €) gekommen.
Beweis: wie vor
Der Kl. hatte auch dieser Verbrauchsabrechnung der Bekl. vom 29.05.07 umgehend schriftlich widersprochen. Insbesondere sonstige Forderungen der Bekl. gegen den Kl. bestanden nicht.
Der Kl. verlangt deshalb Rückzahlung des Betrages in Höhe von 751,87 €, um welchen die Bekl. ungerechtfertigt bereichert ist.
Für den Kläger:
Rechtsanwalt