Streit im Stadtrat um RückzahlungenNachdem es in Gaslieferverträgen mit den Kunden an einem wirksamen Preisanpassungsrecht der evd fehlte, waren die Gaspreisänderungen per se unwirksam, die erhöhten Preise von den Kunden folglich nicht geschuldet, selbst wenn sie selbst nicht widersprochen hatten (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 35 f.)
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. 342/09 Rn. 35:
Hinsichtlich der zu beurteilenden Erhöhungen der Gaspreise bestehen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13 ff.) zwar weder Bedenken gegen die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der in § 2 des als Sonderkundenverhältnis zu qualifizierenden Versorgungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23 f.) enthaltenen Preisanpassungsklausel noch dagegen, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin auch nicht aus der in § 5 des Versorgungsvertrages enthaltenen Verweisung auf die AVBGasV herleiten lässt.
Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Annahme, die bis zum 1. Juli 2005 von der Klägerin vorgenommenen Preisbestimmungen seien dadurch, dass der Beklagte bis einschließlich der Jahresendabrechnung vom 18. November 2005 jede Abrechnung beanstandungslos entgegengenommen habe und die festgesetzten Nach- und Abschlagszahlungen von seinem Konto habe abbuchen lassen, als vereinbart anzusehen, so dass die von der Klägerin festgesetzten Gaspreise als vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlägen.
Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er wei-terhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbartenPreis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (zuletzt Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 41 mwN).
Demgegenüber hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt, dass seine auf einen Tarifkundenvertrag bezogene Rechtsprechung sich nicht auf Sonderkundenfälle übertragen lässt, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 42).
Die evd hat deshalb in jedem Einzelfall zu prüfen, ob überhaupt wirksame Preisänderungsklauseln wirksam in die Sonderverträge einbezogen wurden.
Wo dies nicht der Fall war, hatte sich der Versorger insoweit aufgrund der Zahlungen der Gaskunden auf nicht wirksam erhöhte Preise ungerechtfertigt bereichert.
Ohne diese ungerechtfertigte Bereicherung wären die Gewinne der evd in der Vergangenheit sicher weit geringer ausgefallen.
Eine Rückzahlung der Gelder könnte nach Ansicht des Bürgermeisters für die evd dramatische Auswirkungen haben: \"Die Folge wäre auch, dass die evd pleite wäre.\"Die Hallenbäder der Stadt müssten dicht machen, der städtische Busverkehr müsste eingestellt, das Wildgehege im Tannenbusch geschlossen werden. All diese Leistungen würden aus den Gewinnen der evd finanziert. Darüber hinaus könne der Mitgesellschafter RheinEnergie Schadensersatz von der Stadt Dormagen in Millionenhöhe fordern.
Es verwundert zunächst, was laut Bürgermeister aus den Gewinnen einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung alles finanziert werden kann und muss, was mit der Gasversorgung des kommunalen Versorgers schlichtweg überhaupt nichts zu tun hat.
Warum die Gaskunden des kommunalen Versorgers zur Finanzierung all dieser versorgungsfremden Leistungen herangezogen werden, ist nicht ersichtlich.
Nachdem schon vor Jahren Streit über die Wirksamkeit der Gaspreiserhöhungen aufgekommen war, war die evd längstens aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht verpflichtet, entsprechende Rückstellungen hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche zu bilden.
Eine entsprechende Verpflichtung besteht wohl insbesondere jetzt.
Der Mitgesellschafter RheinEnergie könnte wohl zu einem Nachschuss verpflichtet sein, um das Unternehmen finanziell zu stützen.
Wo blieb denn der Appell, Schaden von den betroffenen Gaskunden der evd abzuwenden?