http://www.swm.de/geschaeftskunden/pages/pressemitteilungenportal_31863.htmDas wird man sich genauer anzusehen haben.
Es fehlt jedenfalls die Haftungserklärung der Prüfungsgesellschaft, die sich ihrerseits nur auf Angaben der Geschäftsführung verlassen hat.
Insoweit sieht es eher sogar nach einer Haftungsfreizeichnung aus.
Das ist wie bei der Ansage der Lotto- Gewinnzahlen in den Nachrichten:
\"Alle Angaben wie immer ohne Gewähr.\"
Ein bestelltes WP-Gutachten kann eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nicht ersetzen. Dabei geht es auch um eine Kosten- und Gewinnkontrolle, vgl. Fricke, WuM 2005, 547 ff..
Unberücksichtigt bleibt wohl, dass der Bezugsvertrag wohl kartellrechtswidrig sein wird, der Vorlieferant deshalb keine Preiserhöhungen darauf stützen kann, weil ggf. ein Interimsverhältnis besteht, in welchem ja §§ 316, 315 BGB zur Anwendung kommt, vgl. Büdenbender, EHP 2005, 22, 26.
In einem solchen Fall ist es ohne Belang, dass der Bezugsvertrag eines Stadtwerks Preiserhöhungen vorsieht. Denn ein kartellrechtswidriger Vertrag ist nichtig und unwirksam.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt