Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages durch Kunde

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RR-E-ft:
Wenn ein Vertrag - etwa durch ordnungsgemäße Kündigung -  wirksam beendet wurde, bedarf es für Fernwärmelieferungen nach Vertragsbeendigung einer neuen vertraglichen Grundlage.
Ein neuer Vertrag kann wiederum - wie schon der Erstvertrag- auch gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV konkludent geschlossen werden.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Siehe auch:

OLG Brandenburg, Urt. v. 19.09.06 Az. 6 U 132/05
--- Ende Zitat ---

Dann kommt es darauf an, ob überhaupt etwas und ggf. was in dem neuen Vertrag zur Laufzeit/ Kündigungsfristen wirksam vereinbart wurde.

Wurde in dem neuen Vertrag nichts zur Laufzeit/ Kündigungsfristen wirksam vereinbart, handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der ordnungsgemäß gekündigt werden kann.

Stadt/Versorger:
Ich lese heraus wenn keine Laufzeitregelung ;keine Mindestlaufzeit,deshalb jederzeit ordentlich kündbar.
Dies dürfte auf das Vertragsverhältnisnach dem Tag X zutreffen.
Nach dem Vertragsende muß sich das FWU mit dem zulässigen Verlangen des Kunden auseinandersetzen,wenn dieser z.B. die Änderung des Anschlußwertes wünscht,(eigene Anm.insbesondere,wenn ein Nachweis für den verringerten Wärmebedarf-Gutachten- vorliegt und der Kunde dem FWU im Vorfeld mitgeteilt hat,den Vertrag nicht mehr zu den bisherigen Konditionen fortsetzen zu wollen)
Prüft das FWU den Kundenwunsch nicht, kann es nicht mehr zu den alten Konditionen abrechnen.

Bei A+B Zwang kommt dann wohl immer ein konkludenter Vertrag zustande.
Der Kunde wünscht Vertragsanpassung (z,B.Anschlußwert) das FWU reagiert nicht,bzw. lehnt ab.
Das Vertragsverhältnis besteht weiter,nichts kann vereinbart werden,weil einer(FWU) nicht will ,nichts ist wirksam vereinbart und schon ist der Boden für den nächsten Gerichtsprozess bereitet.

Da sollte wohl die AVBFV ein bischen konkretisiert werden ?

RR-E-ft:
Auch bei Anschluss- und Benutzungszwang kann nach wirksamer Vertragsbeendigung ein neuer Vertrag mangels ausdrücklicher Vereinbarung gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV konkludent nur dadurch geschlossen werden, dass nach Vertragsbeendigung erneut Energie aus dem Verteilnetz bezogen wird.

Warum da die AVBFernwärmeV wohl ein bisschen konkretisiert werden sollte, ist nicht ersichtlich.


--- Zitat ---Original von Stadt/Versorger

Der Kunde wünscht Vertragsanpassung (z,B.Anschlußwert) das FWU reagiert nicht,bzw. lehnt ab.
Das Vertragsverhältnis besteht weiter,nichts kann vereinbart werden,weil einer(FWU) nicht will ,nichts ist wirksam vereinbart und schon ist der Boden für den nächsten Gerichtsprozess bereitet.
--- Ende Zitat ---
???

Stadt/Versorger:
Also,daß \" erneut \"oder immer noch Energie aus dem Fernwärmenetz bei A+B Zwang bezogen werden muß ist ja leider klar,die konkludente stillschweigende Willenserklärung unter Zwang führt zur Annahme des schlüssigen Kundenverhaltens aus der Sicht des Versorgers-na super !

Ergänzungen/Änderungen AVBFV ? (prinzipiell-nicht juristisch ausgefeilt:D )

Vielleicht zu § 32 /1 : Voraussetzung für eine höchst zulässige Laufzeit von Versorgungsverträgen ist deren schriftliche Ausfertigung zwischen den Vertragsparteien.(Kündigungsfristen etc. ansonsten wie gehabt.)
Für alle anderen Verträge gilt eine Kündigungsfrist von ...3 ?... Monaten .

oder zu § 15
.........oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht ,oder verringert
(Anm.z.B. allein durch Vorrangschaltung für WW kann sich der Anschlußwert verringern ,ohne das Wärmedämmaßnahmen etc. zum Einsatz kommen.Zumindest nach Vertrags-ende muß dem Kunden diese Möglichkeit offenstehen.Schließlich soll die AVBFV wohl auch die Interessen der FW- Kunden schützen ?)

oder zu § 3 Der Kunde ist verpflichtet,seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem verteilungsnetz des fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit ist er berechtigt Vertragsanpassung zu verlangen,wenn er nachweist,daß sich der Wärmebedarf seines Versorgungsobjektes verändert hat.

oder zu §2 /2

.....geltenden Preisen welche bei einem A+B Zwang generell gem. § 315 BGB in ihrer Gesamtheit prüfbar sind.

oder zu §24 /3

Preise können nur durch vom FWVU in den allgemeinen Anschlußbedingungen veröffentlichten Preisänderungsklauseln verändert werden.

(Das wollte der Gesetzgeber wohl auch ? Sh u.a auch AGFW unter Fernwärmeversorgungsunternehmen)

\"Sinn der Übung\" sollte eine Verordnung sein,die auch die Kunden und die FWVU eindeutig verstehen und auch die Juristen (?) (Zwei Juristen,drei Meinungen ?:evil: )

RR-E-ft:
@Stadt/Versorger

Ziemlicher Kauderwelsch. ;)

Nach Ablauf einer vereinbarten Vertragslaufzeit, wenn eine solche denn wirksam vereinbart wurde, ist der Vertrag beendet.
Ist der Vertrag jedoch beendet, bestehen keine vertraglichen Rechte und Pflichten aus diesem mehr und kann der Vertrag deshalb auch nicht mehr angepasst werden.  

Die Regelungen der AVBFernwärmeV folgen einer Systematik und inneren Logik, auch wenn sich diese nicht jedem auf Anhieb erschließen will.
So ist zB. nicht gewollt, dass alle Verträge eine einheitliche Laufzeit oder Kündigungsfrist haben.

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