Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages durch Kunde
Stadt/Versorger:
Erstverträge gem. AVBFV haben eine Laufzeit von 10 Jahren. Dieses Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um 5 Jahre wenn nicht mit einer Frist von 9 Monaten vor Vertragsende vom Kunden gekündigt wird.
Verlängert sich die darauf folgende Vertragslaufzeit dann wieder stillschweigend um (jeweils) 5 Jahre usw.usw.?
Sollte nach 10 jähriger Erstlaufzeit ein Folgevertrag von z.B nur 3 Jahren (mit festem Vertragsbeginn und Vertragsende;ansonsten AVBFV) vereinbart worden sein,was ist dann mit der 9-monatigen Kündigungsfrist ? Setzt sich das 3 jährige Vertragsverhältnis weitere drei Jahre fort,wenn nicht mit vg.Frist gekündigt wurde,oder ist die nächste Vertragslaufzeit dann wieder 5 Jahre ?
Eigentlich sollte es bei einer fest vereinbarten 3 jährigen Vertragslaufzeit doch garkeiner Kündigung bedürfen ?
Nach Ablauf der letzt genannten Vertragslaufzeit sollte sich das Vertragverhältnis doch als Vertrag mit unbestimmter Laufzeit fortsetzen und hier dann doch andere (kürzere)
angemessene Kündigungsfristen gelten(zB. 3-6 Monate)?
Hier könnte z.B. der Kunde dann doch auf 1 jährigen Verträgen bestehen,und somit u.U. auch die Anschlußleistung des Gebäudes entsprechend anpassen ?
(letzte Frage bezieht sich insbesondere auf Vertragsverhältnis bei A+B.Zwang )
RR-E-ft:
Erstverträge haben keine Laufzeit von 10 Jahren. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Erstlaufzeit von zehn Jahren wirksam vertraglich vereinbart wurde. § 32 Abs. 1 Satz 1 AVBFernwärmeV regelt allein eine Höchstlaufzeit. Ist eine Erstlaufzeit von zehn Jahren wirksam vereinbart, kann sich das Vertragsverhältnis gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV jeweils stillschweigend um weitere 5 Jahre verlängern, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Wurde keine Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten ordnungsgemäß gekündigt werden, wofür mangels anderweitiger vertraglicher Regelung die Kündigungsfrist bis zu 9 Monate betragen kann.
OLG Brandenburg, Urt. v. 10.10.07 Az. 3 U 50/07
Die Entscheidung des OLG Brandenburg ist rechtskräftig, nachdem der BGH eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte.
Siehe auch:
OLG Brandenburg, Urt. v. 19.09.06 Az. 6 U 132/05
Stadt/Versorger:
Vielen Dank für die Antwort.Klar,daß Erstverträge auch wirksam vereinbart werden müssen. Habe ich abgekürzt und eher als Einleitung gedacht für die nachstehende Problematik.
Hinsichtlich der Kündigungsfristen habe ich ein bischen im Internet gesucht und bin auf nachstehenden Vortrag gestossen. 4,5 Monate werden wohl als ausreichende Kündigungsfristen angesehen bei verträgen,für die keine Kündigungsfrist bzw.feste Laufzeit vereinbart wurde.
http://scholtka-partner.de/de/vortraege/weitere_Vortraege
RR-E-ft:
Wenn ein Fernwärmelieferungsvertrag wirksam vereinbart wurde, folgt daraus nicht automatisch, dass eine Erstlaufzeit von 10 Jahren wirksam vereinbart wurde.
Wurde jedoch eine Erstlaufzeit wirksam vereinbart, so ist innerhalb derselben das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.
Selbiges gilt für die Zeit einer stillschweigenden Vertragsverlängerung gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV.
Bei wirksamer Laufzeitvereinbarung kann der Vertrag nicht vor dem Ende der vereinbarten Laufzeit durch ordnungsgemäße Kündigung beendet werden.
Stadt/Versorger:
Soweit verständlich.Vertrag ist Vertrag.
Aber was ist den nun mit der Variante wenn ein wirksam vereinbarter Vertrag mit Datum x beendet wurde und weiterhin -wegen A+B Zwang FW abgenommen werden muß . Was kommt nach dem Tag x ? Was ist das für ein Vertragsverhältnis überhaupt,wenn keine Partei sich geäussert hat(nur die Kundenseite hat den Kündigungstermin nochmal schriftlich bestätigt)?
Es gibt doch dann keine Laufzeitvereinbaung mehr . Dann muß es doch andere Kündigungsfristen geben ? !
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