@m00652
Sie können m.E. davon ausgehen, dass auch bei Ihnen §315 greift.
Wer sollte Sie denn zukünftig mit Erdgas versorgen, wenn Sie Ihr Versorger zwingt, den Vertrag zu kündigen, wenn Ihnen der Preis nicht passt? Einen anderen Anbieter können Sie sich in der Regel nicht auswählen und die Umstellung auf einen anderen Brennstoff wäre unverhältnismäßig.
Daher ist Ihr Versorger m.E. auch nach ihrem Einspruch verpflichtet, Sie weiter zu versorgen (Stichwort: Daseinsvorsorge). Eine Gleichsetzung des Widerspruches mit einer Kündigung des Vertrages, so wie aus den AGB abzuleiten, ist sicher alles andere als Rechtens.
Möglicherweise ist sogar die ganze Klausel unwirksam. Hier können Ihnen die Rechtsexperten (Herr Fricke, Graf Koks ...) sicher noch detaillierter helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Monaco
(Sehen Sie, Herr Fricke war sogar schneller, als ich ...)