@petersport
Es ist etwas komplizierter.
Zunächst käme es darauf an, ob dieser Vertrag kraft Gesetzes unter den Regelungsgehalt der AVBFernwärmeV fällt [was unter anderem vom
Fernwärmebegriff abhängt] oder aber die Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vertraglich einbezogen wurde, mithin ob die Regelung des
§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV kraft Gesetzes oder kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Vertragsverhältnis Anwendung findet.
Wenn dies der Fall wäre, müsste sich die Preisänderungfsklausel an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV messen lassen.
Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.
Die Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV knüpft an die Kostenentwicklung des Versorgers
und an die Marktpreisentwicklung an.
Die genannte Klausel mag an die Kostenentwicklung anknüpfen, lässt jedoch einen Bezug zur Markpreisentwicklung [Verhältnisse auf dem Wärmemarkt] vollkommen vermissen.
Wurde bei Anwendbarkeit des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV den entsprechenden Erfordernissen nicht Rechnung getragen, ist die Preisänderungsklausel regelmäßig unwirksam.
Findet hingegen die Regelung des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auf den Vertrag gar keine Anwendung, so würde sich die Frage stellen, ob es sich bei der Preisänderungsklausel um eine vom Versorger gestellte
Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 BGB handelt.
Wäre dies der Fall, käme es auf eine Inhaltskontrolle der Klausel gem.
§ 307 BGB an.
Einer solchen Inhaltskontrolle wird die genannte Klausel wohl nicht standhalten können, da sie nicht mit Sicherheit ausschließt, dass bei deren Anwendung der Gewinnanteil des Versorgers am Preis nachträglich erhöht wird. So fehlt es an einer Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Kosten.
Gemessen an § 307 BGB wäre wohl von einer Unwirksamkeit der Klausel auszugehen.
Handelt es sich bei der Klausel hingegen um eine
Individualvereinbarung, womöglich gar unter Kaufleuten, könnte die Klausel hingegen wirksam sein.
In diesem Fall müsste eine auf ihrer Grundlage vorgenommene Preisänderung als einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Tz. 10 f.; B.v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Tz. 17).
Ist einem Energieversorger aufgrund Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung ein Preisanpassungsrecht eingeräumt, so unterliegt eine auf der Grundlage dieses Rechts erfolgte Preiserhöhung als einseitige Leistungsbestimmung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, sofern und soweit es sich nicht um vereinbarte Preise handelt (st. Rspr. des Senats; zuletzt Beschlüsse vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 71/10, aaO unter III 2 a; vom 9.Februar 2011 –VIII ZR 162/09, WM 2011, 850 Rn.18; jeweils mwN).