Energiepreis-Protest > Stadtwerke Chemnitz
Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
FrauPost:
Sehr geehrte Herren RR-E-ft und Graf Koks
Ich habe Ihre Info genutzt, leider half mir das kein Stück weiter. Im gegenteil, Ihre Urteile wurden mit anderen entkräftet.
Mann hat als kleine Privatperson keine Changse.
Siehe Antwortantwort
.
Antwort 25.11.05
Sehr geehrte Frau Post,
in Beantwortung Ihres Schreibens vom 23.10.2005 sowie in Ergänzung unseres Schreibens vom 12.10.2005 möchten wir Ihnen hiermit folgenden Informationen übermitteln:
Die Rechnungslegung der Stadtwerke Chemnitz AG basiert auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) vom 21.06.1979.
Wird ein Kunde nach der Sonderpreisregelung für Heizgaskunden abgerechnet, erfolgt die Berechnung für die einzelnen Zeitabschnitte über eine im System gepflegte Wichtungstabelle. Inhalt dieser Wichtungstabelle sind die für alle Tage ermittelten Gradtagszahlen.
Zur Ermittlung der Gradtagszahlen werden pro Tag drei Temperaturen (früh, mittags, abends) vom meteorologischen Dienst an uns gemeldet und in eine Tabelle eingetragen. Daraus wird die Tagesmitteltemperatur errechnet.
Die jeweilige Tagesmitteltemperatur wird dann als Differenz zu +20 C als Punktwert (Gradtagszahl) in der Wichtungstabelle dargestellt. Summiert mann nun diese Gradtagszahlen für den Zeitraum, für den Verbrauch an Heizgas dargestellt werden soll, so ergibt sich eine \"gewichtetes\" Verhältnis zum Gesamtzeitraum.
Wir möchten Sie jedoch darauf hinweisen, das die Abrechnung Ihres Verbrauches jeweils auf der Grundlage unseres Grundpreistarifes erfolgte. Bei Berechnungen dach dem Grundpreistarif werden Sommer- oder Winterverbrauch nicht berücksichtigt. Dies erfolgt nur bei der Sonderpreisregelung.
Des Weitern beziehen Sie sich zur Untersetzung ihres Widerspruches auf verschiedene Urteile. Die von Ihnen aufgeführten Urteile Betreffen jedoch jeweils Sachverhalte, bei denen der Kunde auf die Leistung eines Monopolunternehmens angewiesen ist. Es handelt sich zum Beispiel um ein Urteil zur Wasserversorgung, zur Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Diese Fälle ist gemeinsam, dass der Kunde die jeweiligen Leistungen nur von einem einzigen Anbieter beziehen kann; es existiert kein Wettbewerb.
Im Fall der Gaslieferung liegt aber gerade kein Monopol vor. Erdgas steht im Wettbewerb zu verschiedenen Brennstoffträgern. So haben Sie beispielweise die Auswahl zwischen Fernwärme, Strom, Heizöl, Wärmepumpen etc.
So haben das AG Euskirchen (17 C 260/05), das LG Berlin (20 O 450/D4), das Kammergericht Berlin (KGR 2001,273) und das LG Köln (RdE 2004, 306) entschieden, das § 315 BGB im Gastarifkundenbereich nicht anwendbar sind. In der NJW 2003, 3177 findet sich ebenso ein Artikel von Stappert, in dem dieser, ebenso wie das LG Berlin in der zitierten Entscheidung, die Rechtsauffassung vertritt, dass der Einwendungsausschluss des § 30 AVBGasV auch für den Einwand der unbilligen Preise gilt. Die zitierten Entscheidungen gehen also davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch fällig und durchsetzbar ist.
Wie sie sehen, gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die die von uns vertretene Rechtsauffassung teilen. Insofern bitten wir unser Angebot, Ihre Zahlungskürzung in eine Zahlung unter Vorbehalt zu wandeln, nochmals zu überdenken.
In Ihrem Schreiben führen Sie weiterhin aus, das wir unsere Kunden über die Preisanpassungen informieren müssen, damit die Kunden Gelegenheit haben, uns die Zählerstände mitzuteilen. Dieser Pflicht, die uns auch die AVBGasV auferlegt, sind wir selbstverständlich nachgekommen. Die Preisanpassungen wurden jeweils in der örtlichen Presse und im Amtsblatt veröffentlicht.
Als Anlage zu diesem Schreiben fügen wir ebenfalls einen Vertrag (gerade gegen diese neuen Preise habe ich gerade Wiederspruch eingelegt) über die Lieferung von Erdgas nach Sonderpreisregelung bei. Sofern Ihrerseits eine künftige Abrechnung nach diesen Tarif gewünscht wird, bitten wir um Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars.
Nach Vorlage der unterzeichneten Vereinbarung bieten wir Ihnen aus Kulangründen eine rückwirkende Rechnungskorrektur auf Grundlage des Tarifes einer Sonderpreisregelung an. Wir bitten hier jedoch um Verständnis, dass dieses Angebot nur dann gilt, wenn Sie Ihren Widerspruch zur Gaspreiserhöhung zurücknehmen uns Sie unsere Preise vollständig akzeptieren und somit die bestehende Forderungen in voller Höhe beglichen werden.
Wir möchten an dieser Stelle nochmals darauf hinweisen, dass wir Ihre Beschränkung der Einzugsermächtigung datentechnisch nicht darstellen können. Soweit Sie Ihren Widerspruch und die Begrenzung der Einzugsermächtigung aufrecht erhalten und sich nicht für die angebotene Sonderpreisregelung entscheiden, bitten wir Sie die fälligen Beträge einzuzahlen.
Graf Koks:
@FrauPost:
Nicht auf den Arm nehmen lassen. Das Urteil des AG Euskirchen wird vermutlich in der 2. Instanz aufgehoben; es liegt derzeit zur Berufung beim LG Bonn. Das Urteil des LG Berlin war auch in die Berufung gegangen, die Parteien einigten sich dann aber offenbar außergerichtlich und die Berufung wurde zurückgenommen. Für mich eine recht eindeutige Vorgehensweise. Zudem betraf der Fall des LG Berlin einen Kunden, der überhaupt nichts mehr bezahlt hatte, also eben keinen \"Preisprotestler\".
Die genannten Urteile sind nicht entkräftet. Allein der BGH sagt abschließend, wo es langgeht; weicht ein Instanzgericht hiervon ab, wird es in jedem Fall ein Rechtsmittel riskieren. Die Entscheidung des in diesen Dingen tatsächlich eine Kapazität darstellenden Kartellsenat des BGH lässt an Deutlichkeit nicht zu wünschen übrig. Hiervon abweichende Entscheidungen sind mehr oder minder Schnee von gestern.
Auf keinen Fall sollten Sie einen neuen Vertrag unterschreiben. Sein Platz ist Ihre Altpapiertonne.
Verschwenden Sie keine Zeit mehr mit Korrespondenz mit Ihrem Versorger. Kürzen Sie Ihre Abschläge und ggf. die Jahresrechnung und machen Sie sich ein schönes Weihnachtsfest.
M.f.G.
Graf Koks
FrauPost:
Ich danke Ihnen für die aufbauenden Worte, wünsche Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2006
Frau Post
Graf Koks:
@Frau Post:
Zum besonders abgefeimten Argument des \"doch offenkundig bestehenden Wettbewerbs\" mit anderen Energieträgern hier zum besseren Verständnis noch das Folgende, was Sie gerne auch an Ihre Stadtwerke schreiben können:
Es besteht entgegen der geäußerten Auffassung kein Substitutionswettbewerb mit anderen Energieträgern. Nach der einmal getroffenen Entscheidung für eine Beheizungsart steht dem Kunden ein Wechsel zu einem anderen Energieträger nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Aufwand offen, er ist zumindest für die Zeit bis zur Abschreibung der Anlage an den Gasversorger gebunden. Wo aber der Wechsel zwischen zwei Konkurrenzprodukten nur unter hoher Kosten- und Aufwandslast möglich ist, kann von einem Substitutionswettbewerb keine Rede sein (Säcker/Füller, Berliner Kommentar zum Energierecht, § 19 GWB Rn. 18 mwN.; Fricke WuM 2005 S. 549 unter VI. 2. mwN.). Dies hat auch das LG Hamburg im Verfahren gegen EOn-Hanse (AZ 301 O 32/05) in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005 klargestellt.
Wenn es um das Vorbeischwadronieren um § 315 BGB geht, ist manch einem offensichtlich kein Argument zu abwegig und kein Beharren zu peinlich.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
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