Energiepreis-Protest > Stadtwerke Chemnitz
Reklamation unerwünscht, Stadtwerke Chemnitz ist selber arm
FrauPost:
Ich habe viel Beiträge gelesen und Tipps hier geholt. Für meine Reklamation habe das Musterschreiben genommen.
Zusätlich habe ich noch zwei Anmerkungen von mir mit eingebracht:
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1.
Außerdem möchte ich die Erklärung von Ihnen, wie sie in der Zeit vom 01.07.05 - bis 08.09.05 auf eine Zählerdifferenz von 340 kommen um diese dann mit Ihren ab dem 01.07.2005 erhöten Preis zu berechnen. Ab Mai diesen Jahres bis heute 26.09.05 waren wir fast nicht zu Hause. Das belegt auch die Zählerdifferenz von 08.09.05 bis heute von 12832 auf 12846 = 14
2.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen und auch meine Zahlungen seit dem 21.09.2004 an Sie zu überprüfen, denn laut Kontoauszug und Empfangsbest. wurden an Sie folgende Zahlungen entrichtet: 21.09.04 Bareinzahlung 168,00 Euro + 6 Euro Mahngebühr, 07.10.04: 113,13 Euro, 15.10.04: 177,57 Euro, 18.11.04: 169,00 Euro, 06.01.05: 169,00 Euro, 08.02.05: 170,00 Euro, 16.02.05: 170,00 Euro, 11.03.05 170,00 Euro, 05.04.05 170,00 Euro, 04.05.2005: 170,00 Euro, 31.05.05: 170,00 Euro, 01.07.05: 170,00 Euro, 29.07.05: 170 Euro = 2165,7 Euro - 363,93 Ratenzahlung.
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Zur Antwort habe ich erhalten, Text ist nicht von mir verändert worden, sondern orginal abgeschrieben:
Stadtwerke Chemnitz AG
Sehr geehrte Frau P.
Ihr Schreiben haben wir am 29.09.2005 erhalten. Danke, dass Sie mit uns Kontakt aufgenommen haben.
Zunächst zur Preisbildung: Erdgas steht im scharfen Wettbewerb mit anderen Energieträgern. Der deutsche Gesetzgeber hat deshalb aus gutem Grund auf eine staatlien Preisaufsicht verzichtet. Wir selbst sind am die Verträge mit unseren Vorlieferanten gebunden, die Preisgleitklauseln enthalten.
Steigen also auf dem Markt die Preise für Heizöl, so folgen mit einer gewissen Verzögerung die daran gekoppelten Preis für Erdgas. Ein Beispiel: Im Oktober 2004 kostete das leichte Heizöl 30,17 Euro pro Hektoliter, am 01.07.2005 schon 38,47 Euro pro Hektoliter, also 27,5 Prozent mehr. Eine solchen Preisanstieg können wir trotz sehr energischer betrieblicher Kostensenkung einfach nicht auffangen.
Mit Ihrem schreiben haben Sie die Einzugsermächtigung auf die bisherigen Preise beschränkt. Da wir dies datentechnisch jedoch nicht realisieren können, mussten wir die bisherige Einzugsermächtigung löschen. Da Änderungsschreiben liegt deshalb bei.
Des Weitern berufen Sie sich auf das Urteil des BGH vom 30.04.2003, Az. VIII ZR 279/02 mit Hinweis auf §30 AVB. Eine Zahlungskürzung ist nach § 30 AVBGas nur bei offensichtlichen Rechnungsfehlern zulässig. \"Billigkeit\" oder \"Angemessenheit\" eines Preises benennen unseres Erachtens einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen bezieht sich jenes BGH-Urteil auf den Wasserbereich. Jüngste Landgerichtsureile bestätigen das.
Wir verstehen völlig den Wunsch, die eigenen Ausgaben sorgfältig unter Kontrolle zu halten. Zudem schätzen wir Sie als Kunden. Prüfen sie deshalb bitte, ob Sie statt einer Zahlungskürzung Ihre Interessen nicht besser mit einer Bezahlung unter Vorbehalt wahren wollen. Dadurch können Sie Ihr Risiko mindern, ohne Ihren Rückerstattunsanspruch im Falle einer behördlichen oder kartellrechtlichen Entscheidung aufzugeben. Ihre Entscheidung erbitten wir bis zum 26.10.2005.
Bei einer Bezahlung unter Vorbehalt könnten wir Sie datentechnisch wieder als Abbucher aufnehmen. Bitte informieren Sie uns, wenn Sie diese Bequemlichkeit weiterhin wünschen.
Zu dem auf Ihrer Rechnung vom 19.09.2005 ausgwiesenen Zählerstand zum 30.06.2005/01.07.2005 möchten wir Ihnen folgende Informationen übermitteln:
auf Grund dessen, dass Zählerstände nicht bei jeder Tariferhöhung abgelesen werden können, erfolgte zum 30.06.2005 eine maschinell Schätzung durch unser Abrechnungssystem. Diese Verfahrensweise ist auch in der Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen § 20 geregelt. Die Berechnung des Gasverbrauches erfolg dabei über eine im System gepflegte Wichtungstabelle, welche die Tagesmitteltemperaturen berücksichtigt.
Des Weitern baten Sie in Ihrem Schreiben um Prüfung der von Ihnen getätigten Zahlungen seit dem 21.09.2004. Diese Prüfung wurde unsererseits vorgenommen. Wir können Ihnen die diesbezüglichen Zahlungseingänge hiermit bestätigen.
Abschließend möchten wir Sie nochmals darauf hinweisen, das Sie nunmehr in unseren Daten als Barzahler geführt werden. Aus diesem Grund besteht auf Ihren Vertragskonto momentan eine offene Forderung in Höhe von 400,36 Euro, welche aus Ihrer letzten Turnusabrechnung vom 19.09.2005 resultiert. Wir bitten Sie, diese Turnusabrechnung bis spätestens 19.10.2005 zu begleichen.
Für weiter Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Kundenhotline unter 525 25 25 gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
...
Ich komme mir verspottet \"guter Kunde\", veralbert \"aus datentechnischen Gründen wird Einzugsermächtigung gelöscht\", \"Wichtungstabelle, welche die Tagesmitteltemperaturen berücksichtigt\", es war Hochsommer, wer benutzt da seine Heitzung?, erpreßt: \"behördliche oder kartellrechtliche Entscheidung\" und nicht für voll genommen \"Wir haben Ihre Einzahlung geprüft\" vor. Ich habe viel mehr eingezahlt, als mir in der Turnusabrechnung (Jahresendabrechnung) angerechnet wurde.
Wer kann mir nun noch ein paar Tips geben wie ich mich verhalten soll, was ich darauf Antworte?
Graf Koks:
@FrauPost:
Wenn Sie gegenüber der Preiserhöhung nach § 315 BGB Widerspruch eingelegt haben, braucht Sie eine Verbrauchsaufteilung nicht zu interessieren, weil Sie doch ohnehin nur den alten Preis bezahlen.
Richtig ist aber, dass die maschinelle Zählerschätzung nach § 24 AVBGasV unter Berücksichtigung der Gradtagszahlen erfolgt, ähnlich wie bei der Heizkostenabrechnung. Es besteht die Möglichkeit, beim Versorgungsunternehmen die Zählerstände anlässlich von Tarifumstellungen zu melden. Sie sollten evtl. einmal prüfen, ob die Gradtagszahlentabelle richtig angewendet wurde. Fehler sollen ja immer wieder auftreten, wie der Fall EON zeigt.
Ich fasse das Anraten einer Zahlung unter Vorbehalt nicht als Drohung auf. Mit der kartellrechtlichen bzw. behördlichen Entscheidung zielt ihr GVU ganz offensichtlich darauf ab, dass ihm vom BKartA ein Preismissbrauchsverfahren angehängt werden könnte. Ihnen wollte er damit nicht drohen.
Man möchte einfach gerne Ihr Geld nehmen und Sie auf den Rückforderungsprozess verweisen. Sie können ja schreiben, dass Sie \"nach reiflicher Überlegung dieses charmante Angebot ausschlagen müssen.\"
Dass Ihr GVU an seine Lieferverträge gebunden ist, bezweifele ich ernsthaft. Und an dieser Stelle könnte tatsächlich das Kartellamt eingreifen.
Die Arie von den beschränkten Einzugsermächtigungen kennen wir nun leider auch schon. Nehmen Sie es einfach einmal so hin, dass die Buchhaltungsprogramme durchaus die Möglichkeit hierzu gestatten, man aber bei Ihrem GVU hierzu nicht bereit ist. Hier geht es ums Prinzip. So wie Ihr Versorger es Ihnen überlassen wird, sich aus seiner Jahresabrechnung den tatsächlich geschuldeten Betrag selbst auszurechnen, so ist er auch an anderer Stelle nicht bereit, auch nur einen Schritt auf Sie zuzugehen.
Richtig lustig wird es dann bei § 30 AVGasV. Die Vorschrift ist mit § 30 AVBWasserV inhaltsgleich. Der BGH wendet § 315 BGB auf die Tarife von Unternehmen an, die im Rahmen eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist. Warum dies bei Gas anders sein sollte als bei Wasser und Strom (BGH VIII ZR 111/02), vermag ich nicht zu erkennen.
Dem BGH hat sich kürzlich das Kammergericht mit Urteil vom 15.02.2005, 7 U 140/04, angeschlossen und dabei noch einmal herausgestellt, dass § 315 BGB als die Preisgestaltung betreffende Norm nicht von § 30 AVBGasV ausgeschlossen wird. Diese Rechtsauffassung hat auch das LG Hamburg im Verfahren 301 O 32/05 in der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2005 dargelegt; dieses Verfahren betrifft die Sammelklage diverser Kunden auf Feststellung der Unbilligkeit der Gas- Preiserhöhungen der E-ON Hanse. Das sind die \"jüngsten landgerichtlichen Urteile\", die ich kenne. Dann gibt es noch von höchst berufener Stelle ein Urteil zu Netznutzungsentgelten, welches im Grunde auf alle leitungsbezogenen Medien anwendbar ist (BGH KZR 36/04)
Fragen Sie Ihren Versorger doch mal, welche anderen Urteile er so \"in der Pipe\" hat. Wir sind alle sehr gespannt !
Ich denke nicht, dass Ihr Versorger Sie verhöhnen will. Wenn die übrigen Umstände nicht so traurig wären, könnte man sich über freundliche Worte auch freuen. Ein Umdenken zeichnet sich aber ab, weil die GVU inzwischen ab und zu mal einen Gedanken daran verschwenden, dass sie bald in Ihrem Netz nicht mehr allein sein könnten.
Ich verstehe noch nicht ganz, wo das von Ihnen geleistete Geld denn angerechnet wurde, wen nicht in der Jahresabrechnung. Bitte noch mal etwas ausführlicher.
M.f.G. aus Berlin
der Graf
FrauPost:
Sehr geehrter Herr Graf aus Berlin,
vielen Dank erst einmal, das Sie mir zu so später Stunde noch geantwortet haben.
Die Abrechnung ist aber leider meine Heizkostenabrechnung. Ich habe Gasheizung. Im Sommer heize ich aber nicht. Und die meiste Zeit bin ich auch nicht zu Hause. Entweder auf Arbeit oder im Garten. Es kann also niemals zu so einer Zählerdifferenz kommen. Und hätte mich die Stadtwerke informiert, das sich schon wieder die Preise erhöhen, hätte ich ganz bestimmt meine Zählerstand persönlich gemeldet.
Was mit meiner Zahlung passiert ist weiß ich leider nicht. Ich habe 2162Euro eingezahlt - Ratenzahlung 363,93 Euro. Stadtwerke behauptet, auch nach ihrer Prüfung 1320,- Euro, + 170 Euro Guthaben. Ich werde aber noch genauer, in meinem nächsten Wiederspruch danach fragen.
Mit freundlichen Grüßen und ein noch angenehme Nacht
Frau Post
FrauPost:
Sehr geehrter Herr Graf Koks,
ich bedanke mich noch für den Hinweiß auf das BGH, ich werde das in meinem zweiten Wiederspruch mit einfügen. Mal schauen was meine lieben Stadtwerke dazu sagen. Und wenn Sie es so sehen, ich als Betroffene habe es in dem Moment nicht so erfasst, vieleicht sind es wirklich nur freundliche Worte, von meinen Stadtwerken. Sind auch nur Menschen die da arbeiten und ihre Pflicht tun.
RR-E-ft:
@Frau Post
Ihr Versorger soll einen Spitzenplatz mit seinen Preisen einnehmen:
http://www.pressbot.net/article_l,1,c,3,i,6297.html%22
Verweisen Sie Ihren Versorger doch auch auf den Aufsatz von Fricke, WuM 2005, 547 ff. zur Zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen und BGH, Urteil vom 18.10.2005, KZR 36/04.
Damit erübrigen vielleicht viele Fragen von Anfang an.
Niemals den Vorbehalt so wie vom Versorger genannt akzeptieren, weil dieser sich lediglich auf kartellrechtliche oder behördliche Maßnahmen beschränkt. Da hilft dann alle Bequemlichkeit nichts.
Fragen Sie, warum man sich noch nicht auf die Kartellrechswidrigkeit und Nichtigkeit des Bezugsvertrages berufen hat, um es sich im Interimsverhältnis (Büdenbender EHP 2005, 22, 26) ganz bequem zu machen, ggf. sogar Geld zurückzufordern.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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