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Autor Thema: Urteil LG Rostock 9 0 273/07  (Gelesen 5907 mal)

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Offline Stadt/Versorger

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Urteil LG Rostock 9 0 273/07
« am: 24. September 2011, 23:34:14 »
LG Rostock lehnt die Überprüfung der Fernwärmepreise nach § 315 BGB ab.
Obwohl die Stadt Neubukow eine Wärmesatzung mit Anschluß und Benutzungszwang
erlassen hat,lehnt das LG Rostock die Überprüfung der Preise nach § 315 BGB ab.
Begründet wird dieses damit,daß die Wärmesatzng keinen Benutzungszwang enthält,sondern lediglich ein Benutzungsrecht nach §2 Abs 1 der Wärmesatzung anzunehmen ist,obwohl der §5 Benutzungszwang aussagt: Der gesamte Wärmebedarf im Sinne von §1 Abs.3 ist grundsätzlich aus satzungsgemäßen Versorungsanlagen zu entnehmen. (§ 6 Abs.6 regelt die mögliche Befreiung vom Anschluß und Benutzungszwang)
Die Stadtwerke Neubukow haben trotz Wärmesatzung(mit darin aufgeführtem A+B Zwang) keine Monopolstellung !!!
Andererseits stellt das Gericht fest,daß die Stadtwerke Neubukow kein Recht haben,die Preise gem.§ 4 Abs 2 AVBF zu erhöhen.(Der Preis zählt nicht zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen)Es wird auf §24 AVBFV verwiesen.
Ich habe nunmehr zwar einen Teil der zurückgehaltenen Preise zu zahlen,
allerdings können die Stadtwerke Neubukow offensichtlich keine höheren Preise als die von 2005 durchsetzen und ich unterliege laut dem Urteil offensichtlich nicht einem Anschluß und Benutzerzwang,obwohl die Wärmesatzung dies vorsieht.
Jetzt frage ich mich natürlich,gehe ich in Revision oder nicht.
Oder fahre ich besser,wenn ich daß Urteil rechtskräftig werden lasse,dafür aber offenbar keine höheren Preise als die von 2005 auch für die Zukunft zahlen zu müssen und tatsächlich (?) vom Anschluß-und Benutzerzwang befreit zu sein(?).
Werde dies mit meinem Anwalt-nach seinem Urlaub- besprechen .

ps. beim Landgericht Rostock muß man auf alles gefasst sein. Noch im Jahr 2009 hatte ein anderer Richter den Stadtwerken eindeutig mitgeteilt,daß diese die Billigkeit der Preise bis zu dem damaligen Zeitpunkt nicht nachgewiesen hatten.
Dieses haben die bis dato nicht geschafft.
Die jetzige Richterin wollte sich offensichtlich mit der Prüfung der Billigkeit von Preisen überhaupt nicht beschäftigen.

Offline Christian Guhl

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Urteil LG Rostock 9 0 273/07
« Antwort #1 am: 25. September 2011, 11:38:52 »
Warum ziehen Sie eine Revision in Betracht ? Sie haben doch alles erreicht, was möglich ist : Keine Preiserhöhungen seit 2005 und kein A+B-Zwang. Was wollen Sie denn noch ? Eine Billigkeitsprüfung ist doch nur die zweite Wahl (mit deutlich erhöhtem Kostenrisiko durch Gutachten). Die Richterin hat Recht- wenn kein Recht zur Preisänderung besteht, braucht sie sich auch nicht um die Billigkeit der Erhöhungen zu kümmern. Diese sind dann nämlich immer unwirksam, egal ob billig oder nicht.

Offline Stadt/Versorger

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Urteil LG Rostock 9 0 273/07
« Antwort #2 am: 25. September 2011, 13:23:42 »
@ C.Guhl

Ja wenn ich wüsste,ob ich alles erreicht habe?
Bin ich nun tatsächlich v.A+B Zwang befreit, nur weil die Richterin meinte ,es wäre so ?
Ich habe da i.M. noch meine Zweifel.
( Ich habe auch vor dem VG Schwerin gegen die Wärmesatzung geklagt,insbesondere
dahingehend,daß die Stadtwerke berechtigt sind,lt Satzung über die Befreiung vom A+B Zwang zu entscheiden.Wäre es dort zu einem Urteil gekommen,hätte d.VG. gegen die Berechtigung der Stadtwerke entschieden und die Satzung gekippt. Die Stadt Neubukow
hat in einer Blitzaktion 2 Tage vor der Verhandlung eine neue Wärmesatzung verabschiedet und die alte Satzung so geändert,daß die Stadt über die Befreiung entscheidet. Will damit sagen,daß andere Gerichte Wohl v. e. A+B Zwang ausgehen.

Ob ich nun tatsächlich v.A+B Zwang befreit bin,nur weil die Richterin dieses meint,bezweifele ich. Ohne die Verneinung des A+B Zwanges und somit der Monopolstellung der Stadtwerke,hätte sie die Prüfung nach § 315 BGB wohl nicht vom Tisch nehmen können.

Weiterhin hatte ich ein einseitiges Preiserhöhungsrecht auf der Grundlage § 4 Abs 2
AVBF stets verneint und die Preise auf da Niveau von 4.3 Ct/Kwh gekürzt. Dies war der Preis 1993. Die Stadtwerke hatten i.Ü. noch innerhalb der ersten 10 Jahresfrist die Tarife von einem Arbeitspreis+Anschlußwert auf ein Tarifsystem mit Grundpreis+
Arbeitspreis+und Anschlußwert geändert und mit dieser Tarifumstellung den Gesamtpreis -in meinem Falle- um ca 30 % erhöht. Später hat die Stadt dann noch eine Wärmesatzung erlassen,um die anstehende Pleite der Stadtwerke abzuwenden.
und danach haben die Stadtwerke immer lustig nach \"Gutsherrenart\"die Preise angepasst.
Das Gericht hat die Preise von 2005 als Grundlage für meinen Fall genommen,weil im Ergebnis einer Mediationsverhandlung festgelegt wurde,daß zwischen den Parteien
seit dem 1.1.2005 ein Fernwärmversorgungsvertrag besteht,der sich nach der AVBFV richtet nach folgenden Bedingungen
a)120 KW Anschlußwert
b)keine Durchflußmengenbegrenzung
c)ab einem Monat Leerstand entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Grundgebühr entsprechend dem angefallenem Leerstand
D) der Vertrag hat eine Laufzeit von drei Jahren(Anm. wurde von mir m.E+Rückschein gekündigt,Anschlußwert ist nachweislich noch zu hoch,Stadtwerke lehen Kündigung ab)

2. ..es bestehen keine gegenseitigenRück-oder Nachforderungen aus dem bislang bestehenden Vertragsverhältnis bis zum heutigen Datum.

Anm. die Mediation kam zustande ,weil ich anlässlich der vorletzten Kommunalwahl behauptet hatte,die Stadtwerke Rostock wären billiger als die Stadtwerke Neubukow,weil die KWh dort soundso Ct weniger kosten würde.
Die Stadtwerke haben daraufhin von mir verlangt,eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben,in der ich mich verpflichte,solche Äusserungen nicht mehr zu tätigen.
Habe ich nicht getan. So wurde ich verklagt.Es kam zur Mediation und die Stadtwerke boten an,insbesondere den Anschlußwert-ohne Nachweis-zu senken.Die Anschlußmengenbegrenzung ist eigentlich ohne Belang,weil eine solche in den Anschluß-und Versorgungsbedingungen der SW nie enthalten waren und sind.
Ich habe mich dann auch verpflichtet,die speziellen Äusserungen zu den vg. Preisen mit den Rostocker Stadtwerken und den Stadtwerken Neubukow zu unterlassen.
Konnte ich damals auch mit ruhigem Gewissen tun,da die Rostocker Stadtwerke zu dem Mediationszeitpunkt die Preise geändert hatten,somit die alte Aussage nicht mehr richtig wäre.
Heute sehe ich den Mediationsvergleich eher als Fehler,denn aus dem Inhalt hat die Richterin einen vereinbarten Preis abgeleitet.
Dieser Preis ist wohlmöglich jetzt solange festgeschrieben,bis die Stadtwerke sich entscheiden(müssen) ,entsprechend AVBFV § 24/3 die Preise zu bestimmen,aber dann auf welchen Preissockel ?
Ich wünsche mir natürlich (auch)einen Preissockel auf der Grundlage von ursprünglich 4,3 ct/kwh. Ich hoffe nicht,daßich mir dies mit meinem Vergleich 2005 verbaut habe.
Das wäre dann wohl eher Pech als Glück.
Zumindest habe ich vielleicht meinen Mitbürgern etwas Gutes getan,denn die Stadtwerke hatten offenbar nie das Recht die Preise überhaupt erhöhen zu können.
Insoweit ist das Urteil m.E. ein Fiasko für die Stadtwerke,die ja stets behauptet haben,ihre Preise nach § 4/2 erhöhen zu können.
Insoweit bin ich mir aber auch nicht im Klaren,ob ich es jetzt bei dem Urteil bewenden lasse,oder weitermache.Schließlich kämpfe ich seit 1998 gegen die Machenschaften der Stadt Neubukow und der Stadtwerke Neubukow an.Und das als Einzelkämpfer,weil andere das Kostenrisiko letztendlich abgeschreckt hat.
ps. mein Dank noch an RA Fricke ,der mit seinen Ausführungen in diesem Forum und seinen Veröffentlichungen wesentlich dazu beigetragen hat,daß mich der Mut nicht ganz verlassen hat,insbesondere weil hier fachlich sehr fundiertes Rüstzeug geliefert wurde,welches ich_als Nichtjurist_ bei anderen Quellen nicht finden konnte.

Offline Stadt/Versorger

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Urteil LG Rostock 9 0 273/07
« Antwort #3 am: 01. November 2011, 17:19:23 »
Gegen og. Urteil ist von beiden Seiten Berufung eingelegt worden.

 

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