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Autor Thema: BGH, Termin z.m.Verh. 28. September 2011, Az.: VIII ZR 262/09  (Gelesen 3497 mal)

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BGH, Termin z.m.Verh. 28. September 2011, Az.: VIII ZR 262/09
« am: 20. September 2011, 15:02:37 »
Zitat
Verhandlungstermin:
28. September 2011   VIII ZR 262/09  

Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 29. April 2008 - 22 O 473/07  
KG Berlin - Urteil vom 1. September 2009 – 27 U 76/08   (WuM 2010, 42)    

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte eine Energiedienstleistungsgesellschaft. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen von der Beklagten vorformulierten Wärmelieferungsvertrag. In dem Vertrag war die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV*) vereinbart. Zudem sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in welchen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten gepachtet werden. Der Vertrag enthält eine Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren.    Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und haben den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegen, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Laufzeitvereinbarung sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Eine Fernwärmelieferung liege vor, wenn die Wärmeversorgung nicht vom Gebäudeeigentümer sondern durch einen eigenständig gewerblich handelnden Dritten erfolge, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Heizungsanlage stehe. Eine derartige Fallgestaltung liege hier vor, denn die Beklagte trage das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizungsanlage.    Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.  

 *§ 1 AVBFernwärmeV:  Gegenstand der Verordnung  
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages      

§ 32 AVBFernwärmeV : Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung  
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. …
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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