Energiepreis-Protest > LichtBlick

Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen

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RR-E-ft:
@Joe_D

Wenn \"netzlose\" Stromhändler die NNE mit § 315 BGB zurechtstutzen, (Kürzen ist auch diesen möglich), kommen diese viel leichter zu Ihnen und können Ihnen so bessere Angebote unterbreiten:

http://www.n24.de/wirtschaft/wirtschaftspolitik/?n2005101810242500002
http://www.energate.de/news/81074

Dies bewirkt Druck auf die etablierten Versorger, die sich ja die gleichen NNE berechnen müssen. Ab Dezember 2005 sollen die NNE zudem in den Rechnungen gesondert ausgewiesen werden, was zu mehr Transparenz führt. Sie können dann also sehen, wenn diese \"Kosten\" sinken und ob Ihr Stromlieferant Ihnen den entsprechenden Vorteil weitergibt.


Macht er dies nicht, werden sie ihn ganz sicher nach dem warum fragen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

RR-E-ft:
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)


\"EINSEITIGES PREISBESTIMMUNGSRECHT\"

19.10.2005, 08:37 Uhr

BGH-Entscheidung: Nutzungsentgelte können gerichtlich überprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem gestrigen Urteil die Rechte von \"neuen\" Stromversorgern gestärkt, die im Zuge der Liberalisierung des Marktes Netze etablierter Energieunternehmen nutzen. ddp-Korrespondent Norbert Demuth fasst das Urteil und seine Begründung zusammen.
...
Den Gerichten falle dabei die Aufgabe zu, die Kalkulationen zu prüfen und angemessene Preise festzulegen. \"In der Vergangenheit zu viel gezahlte Netzentgelte müssen zurück gezahlt werden\", betonte Heiko von Tschischwitz, Geschäftsführer des Hamburger Unternehmens.

Der Bundesgerichtshof sah - anders als die Vorinstanzen - in der bisher praktizierten \"dynamischen Verweisung\" auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers \"ein einseitiges Preisbestimmungsrecht\". Dieses sei daraufhin zu überprüfen, ob es \"billigem Ermessen entspricht\". Maßstab sei dabei die \"gute fachliche Praxis\".
...
 Auch die Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Das OLG nahm an, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Entgelt-Höhe am Maßstab \"billigen Ermessens\" oder nach energiewirtschafts- und kartellrechtlichen Normen nicht vorlägen.

Der BGH folgte dem nicht und hob das OLG-Urteil auf. Der Kartellsenat unter Vorsitz von BGH-Präsident Günter Hirsch verwies darauf, dass der Netzbetreiber die Darlegungslast für die Billigkeit seiner Preisbestimmung habe. Die beklagte MVV Energie AG hatte in der Revisionsverhandlung auf Nachfrage der BGH-Richter einräumen müssen, dass die \"Berechnungsgrundlage\" für die verlangten Preise dem klagenden Stromversorger \"nicht gegeben\" wurde.
...

(AZ: KZR 36/04 - Urteil vom 18. Oktober 2005)

Links zur News
http://www.bundesgerichtshof.de/
http://www.mvv-energie-ag.de/
http://www.lichtblick.de/

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=11680

RR-E-ft:
Man darf gespannt sein, ob der VRE diesmal das BGH- Urteil auch euphorisch begrüßt, so wie seinerzeit die TEAG- Entscheidung des OLG Düsseldorf, mit der das Drama begann:

http://www.vre-online.de/vre/veroeffentlichungen/04-02-18_OLG_Duesseldorf_Preisfindungskriterien.pdf


Auf den Seiten des BGW, VDEW und VRE, wie auch VKU ist nichts von dieser wichtigen Gerichtsentscheidung zu lesen.

Wahrscheinlich hat es manchem einfach die Sprache verschlagen, weil man ggf.  an seinen eigenen Zauber geglaubt hat.

Graf Koks:
Zitat: Der Mannheimer Energieversorger reagierte indes gelassen auf die Entscheidung des BGH und blickt mit Zuversicht auf die erneute Verhandlung vor dem OLG. \"Wir sind überzeugt davon\", so ein Unternehmenssprecher, \"dass das Gericht auch dabei nicht zu einer anderen Bewertung kommt als beim ersten Mal.\"


Ja, recht so. Der Abgesang bekommt immer wieder eine neue Strophe. Sicher kann man mit dem gleichen Verfahren auch noch ein zweites Mal vor den BGH ziehen. Noch sprudelt das Geld ja anscheinend munter.

Das ist Geschichte, aber nicht Zukunft. Manch einer braucht eben länger, ehe er in der Gegenwart ankommt.

M.f.G.
Graf Koks

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