Energiepreis-Protest > LichtBlick
Stromanbieter können Netzentgelte gerichtlich prüfen lassen
im:
eben bei Verivox:
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=11665
Na, die Säulen beginnen wohl zu bröckeln...
Da dürften wohl einige Herren nervös werden.
mfg
im
biene:
@forum
hallo - ich habe soeben den Link im BGH gefunden:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=34048&linked=pm&Blank=1
Gruß Biene
RR-E-ft:
\"Das ist der Tag, den der Herr gemacht.
Lasst uns frohlocken und seiner uns freuen.\"
Der BGH hat den die ganzen Nebelkerzen- Batterien, vgl. nur Stappert NJW 2003, 3177; Kunth/ Tüngler NJW 2005, 1313, Ehricke JZ 2005, 599; ..... ausgepustet.
Viele Nebelkünstler haben sich fachlich disqualifiziert.
Nun können alle wieder die Rechtslage viel klarer sehen.
Viele Urteile der Vergangenheit erweisen sich jetzt als das, was sie von Anfang an waren: grober Unfug aus vollkommenem Unverstand, angesichts der geschickten, professionellen Vernebelungen aber verständlich.
Ein schwarzer Tag für preistreibende Monopolisten, weil die Stromhändler nun munter mit dem Kürzen beginnen können, noch bevor die Regulierung wirksam werden kann.
Verbraucher können auf bessere Strompreisangebote hoffen.
Kein Netzbetreiber kann sich auf weitergewälzte zu hohe NNE des vorgelagerten Netzbetreibers berufen, sondern muss diesen selbst mit § 315 BGB zu Leibe rücken, so wie bereits vor über einem Jahr unter http://www.strom-magazin.de (Professionals) dargelegt:
http://marktplatz.strom-magazin.de/marktplatz/news/news_Bedenken_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html
http://professionals.strom-magazin.de/suche/?param_bereich=5&search_string=Fricke&p_cms_element_count=18
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Graf Koks:
Das Urteil ist auch für den Gaspreisprotest von erheblicher Bedeutung. Nicht nur, weil die Durchleitungsentgelte auch für die Gastarifkunden bei einer faktischen Eröffnung des Wettbewerbs auf dem Gasmarkt von entscheidender Bedeutung dafür sind, ob nennenswerte Preisunterschiede durch günstige Anbieter realisiert werden können.
Auch für die Frage der Anwandbarkeit von § 315 auf Preisfestsetzungen der Gasversorger ist das Urteil von Belang, weil die Versorger bislang nur allzu gerne auf die Rechtsprechung einiger Gerichte zu Netznutzungsentgelten (u.a. LG Köln und Bremen RdE 04, S. 304 ff.) unter Konkurrenten verwiesen; die beiden o.g. Gerichte hatten in diesem Verhältnis § 315 BGB nicht angewandt und § 19 GWB (Preismissbrauchsvorschrift) den Vorrang gegeben.
Die Bezugnahme der GVU auf diese Urteile ist zwar ohnehin schon abwegig, weil der Verbraucher eben kein Netznutzer i.S. einer Durchleitung ist und also nicht als Wettbewerber auftritt.
Nunmehr zeigt die o.g. Entscheidung, dass eine Angemessenheitsprüfung nach § 315 BGB - flankiert von § 6 EnWG - selbst in diesem Falle eingreift. Man kann also sagen: Ein paar weniger (schon nicht einschlägige) Urteile, mit denen die Versorger hausieren gehen können.
Auch ist die Entscheidung m.E. auf alle Leitungsgebundenen Medienversorgungen anwendbar und stärkt § 315 BGB ungemein. Denn was schon für Energielieferanten gilt, muss für Verbraucher ERST RECHT gelten. Kein peinliches Herumschnippeln am § 315 BGB mehr (wer die NJW und JZ liest, weiss, wer hier gemeint ist). Die Ausstrahlungswirkung dieser Entscheidung ist enorm.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Joe_D:
Ich selbst beziehe Strom von einer Handelsgesellschaft der Stadtwerke Ulm - EnergiePlus GmbH - Tarif \"Schwabenstrom\", wohne aber im benachbarten Netz der Geislinger Albwerk GmbH.
Die Netznutzungsentgelte sind wohl bei beiden Anbietern angeglichen/ausgehandelt. Wieso sollten nun nach dem BGH-Urteil die Stadtwerke Ulm (mein Stromlieferant) die Netznutzungsentgelte der benachbarten Geislinger Albwerk GmbH überprüfen lassen, wenn man doch Gefahr läuft, das dies nur zu einer Retourkutsche führt? Warum sollte der Stromlieferant bessere Konditionen an den Kunden weitergeben - die Stadtwerke Ulm sind mit Ihrer EnergiePlus GmbH jetzt schon die günstigsten Anbieter in der Region! Vielmehr könnten die Stadtwerke Ulm Einnahmeausfälle aus geringeren Netznutzungsentgelten dazu nutzen, die Preise an das regionale Maximum anzupassen und so entgangene Einnahmen wieder hereinzuholen...
Ist das Urteil nur gut für \"netzlose\" Stromanbieter?
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