@helsch
Falls Sie einen Sondervertrag haben, dürfte eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages tatsächlich auch vom Versorger aus möglich sein. So hat es der BGH ja auch öfters in seinen Entscheidungen begründet, wenn er eine ergäneznde Vertragsauslegung abgelehnt hat. Wie soll der Versorger sich sonst von unwirksamen Preisanpassungsklauseln lösen ? Er muss auch nicht unbedingt allen Kunden kündigen, schließlich weheren sich ja auch nicht alle gegen die unwirksamen Klauseln. Fraglich ist lediglich vor allem die Kündigungsfrist.
In der Regel dürfte die Berufung auf den § 315 BGB als Anspruchsgrundlage tatsächlich nicht passend sein, da ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Normalfall nur in Grundversorgungsveträgen besteht. Nur wenn im Sondervertrag dieses ausdrücklich vereinbart wurde, gilt auch hier der § 315 BGB. Meist zieht in Sonderverträgen eher die Kombination §§ 305, 307 BGB, da die AGB entweder nicht ordnungsgemäß in den Vertrag einbezogen wurden oder die dort einhaltene Preisanpassungsklausel unwirksam ist.