Hallo,
ich wohne bei einer WBG zur Miete. In meinem Mietvertrag ist ein Passus enthalten, in dem geregelt wird, dass ich Wärme und Warmwasser von den Städtischen Werken Kassel beziehen soll. Einen extra Vertrag habe ich dafür mit dem Versorger aber nicht abgeschlossen.
Nach zähem, mehrjährigen Ringen und Einschaltung eines Rechtsbeistands wurde mir Mitte 2010 endlich vom Versorger der Wärmelieferungsvertrag (WLV) vorgelegt. Dieser WLV stammt aus 2001 und wurde damals zwischen dem Versorger und dem Vermieter geschlossen. Tatsächlich abgerechnet wird seitens des Versorgers indes jährlich direkt mit den Kunden. Der Versorger passt jedes Jahr zum 1.4. und zum 1.10. die Preise anhand einer im WLV geregelten Preisanpassungsbestimmung an.
In diesem WLV existiert u.a. folgende Formel für die Berechnung des Wärmearbeitspreises (PW):
PW = PW0 (0,15 + 0,75 HEL/HEL0 + 0,1 L/L0)
Es handelt sich somit um eine modifizierte HEL-Klausel. 15 % des Wärmearbeitspreises sind fix. Zu 75 % hängt die Preisentwicklung vom Preis für sog. extra leichtes Heizöl (HEL) ab, obwohl das Blockheizkraftwerk ausweislich des WLV zu 100 % erdgasbefeuert ist. Weiterhin hängt der Preis zu 10 % von der Lohnentwicklung eines Gemeindearbeiters ab.
Mit Blick auf die beiden BGH-Urteile vom 6.4.2011 und das BGH-Urteil vom 6.Juli 2011 (vgl. insbesondere Tzn. 41-43) möchte ich daher um ein oder zwei Meinungen bitten, ob die Preisanpassungsbestimmung voraussichtlich unwirksam ist. M.E. ist sie das, da es ersichtlich eines Bezugs zu den konkreten Kosten
der Erzeugung und der Bereitstellung der Wärme mangelt.
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich keine kostenlose Rechtsberatung von Ihnen möchte, sondern nur um eine Äußerung einer fundierten Meinung bitte, soweit Sie sich dies zutrauen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
MfG
Tom81