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Autor Thema: Mahnbescheide von Tyczka  (Gelesen 5411 mal)

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Offline Namenub

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Mahnbescheide von Tyczka
« am: 31. Juli 2011, 00:10:37 »
Hallo,ich habe Riesenprobleme mit Tyczka. Ich bekomme laufend Mahnbescheide, bis hin zur Androhung des Gaszählerausbau. Naja das war ja auch schon da. Ich hatte es verweigert. Aber heut ist dafür die Rechnung bei mir eingetrudelt. Über meinen RA habe ich Schriftverkehr mit Tyczka, aber darauf hat die Firma überhaupt nicht reagiert. Ich bekomme dafür nur Mahnbescheide. Ich kann keinen anderen Anbieter mir suchen, da ich an einer Sammeltankanlage hänge. Wollte von Tyczka Auskunft über das wirklich angelieferte Flüssiggas. Habe nämlich Probleme die Berechnung des Brennwertes vollendst nach zu vollziehen. In einer Beispielabrechnung, die ich im Internet gefunden habe, war immer die Rede von einem Mittelwert. Auf der Rechnung von Tyczka ist davon nichts zu erkennen. Im Vertrag steht etwas von Meßgeräten. Meine Frage, weiß wer, wo diese Meßgeräte sind und was damit gemessen wird?Ich bin jetzt schon gut fast vier Jahe mit denen im Klinsch. Aber soweit, wie sie es dieses Jahr treiben, war es noch nicht. Mit dem Preisklauselurteil haben sie mich auch übers Ohr gehauen. Nach dem ich zwei Widersprüche wegen Preiserhöhung gemacht habe, haben sie mir einen neuen Vertrag angeboten.Wobei sie sich da auch nicht an die Preisklausel im Vertrag halten.Ich hätte doch vor Gericht gehen sollen. Hat jemand da schon Erfahrungen gemacht?
Namenub

Offline Onkel-Olli

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Mahnbescheide von Tyczka
« Antwort #1 am: 01. August 2011, 11:56:58 »
Bisschen verwirrend die Schilderung aber probieren wir\'s mal:

Brennwerte (Heizwerte) gibt es obere (Propan oberer Heizwert = 28,123 kWh/m³ & Butan 37,2 kWh/m³) und untere (Propan unterer Heizwert = 25,99 kWh/m³ & Butan 34,3 kWh/m€), was wohl mit der jeweilig erreichten Mischung (Propan/Butan) des Gases, auch noch bei einem spezifischem Druck (101,325 kPa) und einer spezifischen Temperatur (0°) sogenannte \"Normbedingung\" zusammenhängt. Daraus kann man theoretisch auch einen Mittelwert (27,0565 kWh/m³ bzw. 35,75 kWh/m³) bilden, würde aber genauso wenig darüber sagen, welches Gasgemisch sich nun tatsächlich im Tank befindet.

Messgeräte die in Verträgen gemeint sind, werden wohl in aller Regel die Gaszähler sein, die beim Kunden verbaut werden und lediglich die verbrauchte Menge (in m³), nicht aber jedoch die Qualität des Gases (Heizwert) messen.

Die Abrechnung wird dann, vom Anbieter, wohl häufig auf Basis eines möglichst hohen Heizwertes erfolgen (bringt ja mehr Geld), den der Lieferant über die Angaben des Herstellers (Gas nach DIN 51622) sicherstellt. Wahrscheinlich wird also Tyczka selber nicht mal die tatsächliche Qualität des Gases prüfen, wie wohl auch kein anderer Lieferant.

Um nicht in Zahlungsverzug und Mahnverfahren zu geraten, sollte man wohl wenigstens Abschläge auf Basis des Mittelwertes (27,0565 kWh/m³) oder mindestens des unteren Heizwertes zahlen, wenn die über den Zähler gelaufene Menge unstrittig ist. Dann könnte man sich immer noch über die Qualität und den Nachweis der Selbigen streiten.

Aber mal generell die Frage wird denn da nicht in m³ und gar nicht in kWh abgerechnet? Klar laufen bei geringerer Qualität mehr m³ durch, aber ich kann bei meinem Tank auch nicht prüfen, welche Qualität das gelieferte Gas tatsächlich hat. Ich hab da auch nur die Behauptung meines Lieferanten, dass es sich um Gas nach DIN 51622 handeln soll ...

Gar nicht zu zahlen (?) löst wohl mit Sicherheit erheblichen Ärger (Mahnverfahren) aus. Aber davon wissen wir ja im Moment auch noch nicht\'s. Offensichtlich sind Sie ja bereits mit einem Anwalt zu Gange und wie man Sie mit dem Preisklauselurteil über\'s Ohr gehauen hat, sagt uns auch noch nix.



In dem Sinne,

 schöne Grüsse,
 Onkel-Olli

 keine Rechtsberatung, kein Verkauf, keine Gewähr nur eigene Erfahrungswerte

Offline breneu

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Mahnbescheide von Tyczka
« Antwort #2 am: 18. September 2011, 12:06:55 »
Habe ein ähnliches Problem mit dem Anbieter.

Nachdem Anfang des Jahres Widerspruch gegen die nächste Preiserhöhung (\"Die Beschaffungskosten auf den Weltmärkten sind gestiegen. \") eingelegt wurde und im Sommer eine Rückantwort mit bitte zur Rücknahme kam (\"Wir können daher den Vertrag zu den bisherigen Konditionen nicht weiterführen.\"), flatterte jetzt eine ordentliche Kündigung zu Ende Oktober ins Haus. Es wurde gleichzeitig angedroht, den Gaszähler auszubauen und mir die Kosten dafür aufzuerlegen. Für den Fall der Rücknahme meines Widerspruchs, wurde mir die Rücknahme der Kündigung versprochen.

Auch ich kann mir nicht so ohne weiteres einen anderen Anbieter suchen, da ich an einer Gemeinschaftsanlage hänge.

Ich bin der Meinung, die Kündigung seitens des Anbieters ist nicht wirksam, da ich trotz Widerspruch weiter meine Abschlagzahlungen geleistet habe und es sich um einen Grundversorgungsvertrag nach GasGVV handelt. Dort steht in § 19, dass eine Kündigung durch den Versorger nur möglich ist, wenn keine Pflicht zur Grundversorgung besteht. Diese besteht m.E. aber, da im Gebiet der Gemeinschaftsanlage kein anderer Versorger vorhanden ist.
Wie sollte man sich hier verhalten? Komme ich hier ohne anwaltliche Hilfe weiter oder muss ich eine gerichtliche Klärung anstengen (aber \"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!\")? Wäre auch eine Klärung über den Bund der Energieverbraucher möglich, dort bin ich nämlich Mitglied?

Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar, da der der Kündigungstermin bald ansteht. Danke!

 

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