Original von Majue
Wir beziehen an unserer aktuellen Adresse seit März 2003 unser Erdgas von Gelsenwassen. Damals waren wir in den Tarif \"ErdgasMaxi\" eingestuft. Erstmals haben wir Ende 2003 Einspruch gegen die Gaspreiserhöhung eingelegt. Der Tarif \"ErdgasMaxi\" wurde irgendwann abgeschaft und wir sollten einen neuen Sondervertrag abschließen, was wir aber nicht aktzeptiert haben. Danach wären wir in den Tarif \"Best\" eingestuft worden. So sind wir dann aber in den Tarif \"Midi\" eingestuft worden.
Was sind wir denn rein rechtlich jetzt, Sonderkunde oder Grundversorgung?
Wenn Ihr alter Vertrag nicht rechtswirksam gekündigt wurde, gilt dieser zu den vereinbarten Konditionen weiterhin. Der Versorger kann Sie
nicht einseitig umstufen. Eine Änderung der Bedigungen des ursprünglich abgeschlossenen Vertrages bedarf Ihrer
Zustimmung. Geben Sie diese nicht (z.B. durch die Unterschrift unter einen neuen Vertrag) so bleibt ihm nur die
ordentliche Kündigung des alten Vertrages.
Danach darf er Sie in die Grundversorgung stecken und nicht früher.
Und in dieser Grundversorgung gibt es, wie schon ausgeführt, KEIN Kündigungsrecht (mal von §20 GVV abgesehen, der hier aber nicht zur Geldung kommt).
Somit sollten Sie sich noch in Ihrem ursprünglichen Sondervertrag aus dem Jahr 2003 befinden (auch wenn der Versorger diesen damals benannten
Tarif heute nicht mehr anbietet). Mit IHNEN wurde ein Vertrag über bestimmte Leistungen zu einem bestimmten Preis abgeschlossen, dem gewissen Bedingungen zugrunde liegen, AGB genannt. Wie der Versorger dieses Kind benennt, kann Ihnen egal sein. IHREN Preis (\'Tarif\') darf er nur ändern, wenn es eine wirksam in den Vertrag einbezogene Preisanpassungsklausel gibt und diese auch rechtsgültig ist. Dieses ist bei den meisten \'Altverträgen\' nicht der Fall gewesen. Insofern gibt es, auch unter Zugrundelegung der Tatsache, dass Sie ja sogar ab 2003 den Preiserhöhungen widersprochen haben, die für Sie berechtigte Hoffnung, dass nur die 2003 vereinbarten Preise gültig sind und der Versorger darauf einen Anspruch hat.