Energiepreis-Protest > Stadtwerke Niebüll

Veröffentlichung des Geschäftsberichtes

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Kite:
Bisher wurde die Erstellung des Geschäftberichtes der Stadtwerke in der Zeitung publik gemacht und man konnte selbige bei den Stadtwerken oder im Registgericht einsehen.Dies teilte man mir auch schriftlich mit.Auf erneutes Nachfragen erfuhr ich zu meinem Erstaunen,das man nicht mehr daran dächte,den Geschäftsbericht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,ich könnte ja zumGericht gehen,mit der Begründung,sie seien von einer kleinen GmbH zu einer mittelgroßen geworden und somit nicht mehr verpflichtet,den Bericht der Allgemeinheit zugänglich zu machen.
Auf mein Insistieren,das ich mich dann an die Energieaufsicht in Kiel wenden würde,wurde mir erklärt,als Ausnahme dürfte ich den Bericht einsehen.
Frage an die Fachleute,gibt es eine rechtliche Grundlage zu dieser Verweigerungshaltung oder habe ich nicht das Recht zur Einsicht?

RR-E-ft:
@Kite

Die Versorger machen plötzlich nicht ohne Grund ein Geheimnis um ihre Zahlen, nachdem viele Verbraucher anfangen nachzulesen, wo das Geld denn geblieben ist.

Es gibt gesetzliche Publizitätspflichten, die auch für GmbHs gelten.

Der Hinweis auf die Energieaufsicht war gerade richtig.

Heimlichtuer haben etwas zu verbergen.

Jeder einzelne oder auch jede Gruppe sollte sich tunlichs den Geschäftsbericht des eigenen Versorgers besorgen, um die Entwicklung im Laufe der Zeit nachvollziehen zu können.

Sie werden überrascht sein, wie erfolgreich viele Versorger mit \"neuen Produkten\" im \"harten Wettbewerb\" sind, obschon sie Strom und Gas wie eh und je fast ganz allein am Platz verkaufen.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

enerveto:
Sehr geehrter Herr Fricke,

Der Versorger ist m.E. nur mit konkreten Verweisen zu beeindrucken.
Bitte um Mitteilung der gesetzlichen Grundlage zur Publizitätspflicht eines städtischen Versorgers in der Rechtsform GmbH.
Mit freundlichen Grüßen

RR-E-ft:
@enerveto

Bisher ergab sich das aus § 9 Abs. 1 EnWG 1998.

Die Parallelnorm im umfangreichen neuen EnWG habe ich auf die Schnelle nicht parat. Vielleicht suchen Sie selbst mal. Der Gesetzestext steht ja auf den Seiten zum Download bereit.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

enerveto:
Sehr geehrter Herr Fricke,

Parallelnorm/Nachfolgebestimmung in § 10 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) - Rechnungslegung und Interne Buchführung:
\"(1) Energieversorgungsunternehmen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufzustellen, prüfen zu lassen und offen zu legen.\"

Mit der \"Offenlegung\", d.h. die Einsichtnahme in den Jahresabschluss ist in der Regel schwierig.

Mit freundlichen Grüßen

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