EWE startet RückzahlungMan sollte nichts übereilen.
Der BGH hat am 09.02.11 zu Az. VIII ZR 162/09 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die AGB- rechtliche Einbeziehung des § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag wirksam ist, überhaupt ein wirksames Preisänderungsrecht zugunsten des Gasversorgers begründen konnte.
Wird dies verneint, so gelten für die meisten Normsondervertragskunden der EWE wohl noch heute die Gaspreise, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, wie das
Landgericht Frankfurt/ Oder mit Urt. v. 22.02.11 Az 6a S 30/10 in Sachen EWE entschieden hat.
Dementsprechend würde man sich durch einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche eine Menge verschenken.
Wer sich jedoch ein Vergleichsangebot von EWE zuschicken lassen will, der sollte das alles schriftlich machen und nicht übers Internet.