Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EWE startet Rückzahlung  (Gelesen 4760 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE startet Rückzahlung
« am: 20. Juli 2011, 15:43:45 »
EWE startet Rückzahlung

Man sollte nichts übereilen.

Der BGH hat am 09.02.11 zu Az. VIII ZR 162/09 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die AGB- rechtliche Einbeziehung des  § 4 AVBGasV in einen Sondervertrag wirksam ist, überhaupt ein wirksames Preisänderungsrecht zugunsten des Gasversorgers begründen konnte.

Wird dies verneint, so gelten für die meisten Normsondervertragskunden der EWE wohl noch heute die Gaspreise, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden, wie das Landgericht Frankfurt/ Oder mit Urt. v. 22.02.11 Az 6a S 30/10 in Sachen EWE entschieden hat.

Dementsprechend würde man sich durch einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche eine Menge verschenken.

Wer sich jedoch ein Vergleichsangebot  von EWE zuschicken lassen will, der sollte das alles schriftlich machen und nicht übers Internet.

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EWE startet Rückzahlung
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2011, 10:55:53 »
NWZ heute: Jeder zweite EWE-Kunde hat noch keine Rückzahlung beantragt!

Die Rechnung der EWE mit der Trägheit der Kunden scheint aufzugehen!

Offline biene

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 385
  • Karma: +0/-0
EWE startet Rückzahlung
« Antwort #2 am: 10. Oktober 2011, 13:01:57 »
Hallo  -

habe soeben mit der EWE gesprochen - diejenigen, die Widerspruch gemacht haben - haben anscheinend keine Schreiben erhalten auf Rückzahlung - wir auch nicht.


Bis dato befände sich das noch in der Klärung! - fragt sich wie lange!!
So langsam will man ja auch mal ein Ende haben! Inzwischen wurde ja schon wieder erhöht......

Gruß Biene

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
EWE startet Rückzahlung
« Antwort #3 am: 13. Oktober 2011, 23:57:20 »
Zitat
BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. 342/09 Rn. 35:

Hinsichtlich der zu beurteilenden Erhöhungen der Gaspreise bestehen auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 13 ff.) zwar weder Bedenken gegen die vom Berufungsgericht angenommene Unwirksamkeit der in § 2 des als Sonderkundenverhältnis zu qualifizierenden Versorgungsvertrages (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23 f.) enthaltenen Preisanpassungsklausel noch dagegen, dass sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin auch nicht aus der in § 5 des Versorgungsvertrages enthaltenen Verweisung auf die AVBGasV herleiten lässt.

Anders verhält es sich dagegen mit der weiteren Annahme, die bis zum 1. Juli 2005 von der Klägerin vorgenommenen Preisbestimmungen seien dadurch, dass der Beklagte bis einschließlich der Jahresendabrechnung vom 18. November 2005 jede Abrechnung beanstandungslos entgegengenommen habe und die festgesetzten Nach- und Abschlagszahlungen von seinem Konto habe abbuchen lassen, als vereinbart anzusehen, so dass die von der Klägerin festgesetzten Gaspreise als vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterlägen.

Zwar wird in einem Tarifkundenvertrag, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er wei-terhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden, der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbartenPreis und kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit überprüft werden (zuletzt Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 41 mwN).

Demgegenüber hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt, dass seine auf einen Tarifkundenvertrag bezogene Rechtsprechung sich nicht auf Sonderkundenfälle übertragen lässt, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 ff; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 42).

Zumeist hatte EWE wohl die Kunden nach Vertragsabschluss automatisch in einen Sondervertrag (Belieferung zum Sonderabkommen- Preis)  eingestuft (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 Az. VIII ZR 246/08 Rn. 26) und es fehlte an einer wirksamen Einbeziehung einer Preisänderungsklausel, da die Kunden die Bedingungen vor Vertragsabschluss nicht ausgehändigt bekamen und sich auch nicht mit der Einbeziehung wirksam einerstanden erklärt hatten. Selbst wo Preisänderungsklauseln  wirksam einbezogen wurden, steht deren Vereinbarkeit mit EU- Recht und folglich deren Wirksamkeit in Frage (vgl. BGH, B. v. 09.02.2011 Az. VIII ZR 162/09).

Deshalb waren die Preisänderungen oft bereits vor dem 01.04.2007 unwirksam und auch die aktuellen AGB - wenn sie denn überhaupt wirksam in die Verträge einbezogen wurden- vermitteln wohl kein wirksames Preisanpassungsrecht.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz