Original von Cremer
Es ist grundlegend zu fragen, welcher Preis zum Vertragsabschluss vereinbart wurde.
- Wann war dieser?
Diese Frage dürfte sich ja wohl erst als zweite stellen. Wichtiger ist
Original von Cremer
- Waren die AGB wirksam bei Vertragsabschluß vereinbart worden?
und
sind sie, wenn wirksam einbezogen, von ihrem Inhalt konkret genug (§ 307 BGB).
Original von Cremer
Ihre Anfrage vom 9.4.11 hatte bestimmt nur Informationskarakter und ist nicht bindend.
Das würde ich anders sehen. Es ist eine schriftliche Anfrage mit schriftlicher Antwort.
Original von nauge
Im Schriftverkehr mit nuon (lekker energie) schickte man mir jetzt eine Kopie von diesem Schreiben und besteht weiterhin auf diese Erhöhung. (so eine Kopie kann man jederzeit auch rückdatierbar anfertigen)
Das ist zwar richtig, aber meines Wissens werden in entsprechenden Prozessen bezüglich der \"Zustellung\" nicht so hohe Anforderungen gesetzt. Es wird bei solchen \"Massensendungen\" davon ausgegangen, dass wenn der Versender den Zugang einer Mehrzahl solcher Sendungen belegen kann, auch Ihr Brief zugegangen ist, obwohl der Versender keinen Einzelnachweis von IHREM Zugang hat. Klar eröffnet das Möglichkeiten, deren Anwendung aber strafbewehrt sein kann, weshalb sich jeder Mitarbeiter gut überlegen wird, so was anzuwenden. Genausogut kann der Brief tatsächlich bei der Post weggekommen sein. Die ist heutzutage auch nicht mehr das, was sie mal war. Von den neuen Briefverteilern mit ihren Bedingungen mal ganz abgesehen.
Wie schon mal gesagt, schauen Sie sich den Empfangsprozess Ihrer AGB an (wann haben Sie sie wie bekommen und schauen Sie, ob sie überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Wenn ja, schauen Sie (oder lassen Sie von einem Anwalt schauen), ob die Preisanpassungsklausel den Anforderungen des § 307 BGB genüg. Da gibt es nicht allzuviele, bei denen das der Fall ist.
Und wenn eines der beiden der Fall ist, gelten die Vertragsanfangspreise und ein Recht auf Preiserhöhung besteht nicht.