Energiepreis-Protest > energiehoch3
Verbraucherschützer: Anbieter missachten gesetzliche Vorgaben
DieAdmin:
so der Titel einer Meldung auf Verivox
http://www.verivox.de/nachrichten/verbraucherschuetzer-anbieter-missachten-gesetzliche-vorgaben-75002.aspx
DieAdmin:
Nachtrag: die Pressemeldung der Verbraucherzentrale NRW vom 07.07.2011
--- Zitat ---Preisänderungsklauseln in Strom- und Gaslieferverträgen
Gesetzliche Mindestanforderungen missachtet
Energieversorger halten sich im Kleingedruckten ihrer Sonder verträge nicht einmal an die vagen Preisanpassungsregeln der Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung, die der Bundesgerichtshof als Mindestanforderung für die Wirksamkeit von Preiserhöhungen festgelegt hat. Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sowie die Gelsenwasser AG hat das Landgericht Dortmund jetzt die Anpassungsklauseln der beiden Anbieter für unwirksam erklärt. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt allen Strom- und Gassonderkun den, gegen Preiserhöhungen stets Widerspruch einzulegen, um ihre Rechte zu wahren.
In mehreren Urteilen (von Juli 2009 und Juli 2010) hatte der Bundesge richtshof (BGH) festgestellt, dass Energieversorger gegenüber ihren Strom- und Gassonderkunden Preise erhöhen dürfen, sofern sie die Preisanpassungsregelungen der Strom- bzw. Gas-Grundversorgungs verordnung (StromGVV bzw. GasGVV) unverändert in die Sonderver träge übernehmen. Bei Stichproben des Kleingedruckten ausgewählter Versorger hatte die Verbraucherzentrale NRW entdeckt, dass einige darin nicht einmal diese Mindestvoraussetzungen erfüllten, sondern sogar die ohnehin nichts sagenden und völlig vagen Mindestregelungen der Verordnung noch übertrumpften: Da wurden \"Änderungen der Preise ... erst nach individueller Bekanntgabe wirksam\", obwohl eine öffentliche Bekanntgabe mit sechswöchiger Ankündigungsfrist vorgesehen ist. Oder es wurde die Information über Preisänderungen nur per E-Mail als aus reichend erachtet, gleichwohl die GVV eine briefliche Information vor schreibt.
Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energiehoch3 GmbH sah das Landgericht Dortmund nun in seinem Urteil vom 14. Januar 2011 (AZ: 25 O 247/11) eine an die GVV (Paragraph 5 Absatz 2) ange lehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam an. Die Argumentation des Anbieters, dass er seine Kunden lediglich per E-Mail über Preisänderungen infor mieren müsse, weil dies der gesetzlich vorgeschriebenen brieflichen Information gleich stehe, kassierten die Richter ein. Weil Kunden eine E-Mail leichter als einen Brief übersehen könnten, sei die elektronische Nachricht über die Preiserhöhung nicht als gleichwertig anzusehen.
Weil die Klausel zudem auf die öffentliche Bekanntgabe sowie auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unan gemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbe dingung für unwirksam.
Gegen das Urteil des Dortmunder Landgerichts hat die Energiehoch3 GmbH Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt und dort eine Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen RWE entschieden hat. Dort lassen die Verbraucherschützer derzeit klären, ob Energieversorger die vage Regelung des Paragraphen 5 GasGVV über haupt in ihre Verträge mit Sonderkunden übernehmen dürfen. Damit steht sogar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf dem Prüf stand: Denn kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die verwendeten Klauseln unzulässig sind, wären alle Preiserhöhungen in Sonderverträ gen ohne Rechtsgrundlage vorgenommen worden, sodass die Kunden dann Geld zurückverlangen könnten.
Auch in einem parallelen Verfahren gegen die Gelsenwasser AG war die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich: Eine dem Kleingedruckten von Energiehoch3 teils gleich lautende Preisänderungsklausel hat das Land gericht Dortmund (Urteil vom 27.04.2011, Az.: 8 O 473/10) jüngst eben falls für unwirksam erklärt. Auch darin war keine Verpflichtung zur briefli chen und öffentlichen Bekanntgabe vorgesehen und dort wurde ebenso auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichtet. Auch die Gelsenwasser AG hat Berufung eingelegt.
Unter http://www.vz-nrw.de/musterbrief-gas gibt es bei der Verbraucher zentrale NRW Muster briefe für den Widerspruch gegen unwirksame Preiserhöhungen.
--- Ende Zitat ---
nachzulesen: http://www.vz-nrw.de/UNIQ131045848524610/link906531A.html
Die farbigen Hervorhebungen sind von mir.
Auf die Sache mit der Email bin ich gespannt. Schließlich sind manche Angebote aufgrund der Online-Abwicklung rabattiert.
Auch kann ich, aus meiner Sicht, das nicht nachvollziehen, warum eine Email - also ein elektronischer Brief/Post da minderwertiger ist.
DieAdmin:
Das Urteil in der Entscheidungssammlung:
http://www.energieverbraucher.de/de/site/Preisprotest/site/site__2856/
Allerdings halte ich die Anforderungen, die man an den Email-Versand stellt höher, als die der herkömmliche Briefversand erfüllt.
Briefe aus Papier können verloren gehen. Inwieweit ist tatsächlich der Absender \"zertifiziert\". Oder wie wird der Inhalt zur Kenntnis genommen. Da der Kunde u.U. auch von Werbepost überflutet wird, hat der Kunde vielleicht auch sowas wie ein \"Spamordner\". Der Haufen heißt vielleicht nur anders: \"Ich les den Brief vielleicht später noch\".
Und unbekannt ist schließlich auch, wie das der Kunde innerhalb eines Mehrpersonen-Haushalts mit der erhaltenen Post geregelt hat.
Es war leider nicht zu entnehmen, wie hoch tatsächlich evtl der Anteil des Übersehens der Mails ist (Spamordner, Verlust) bzw sein darf, damit das die Toleranz hat (gibts sowas?) damit das als gleichwertige Zustellungsmöglichkeit akzeptiert wird.
Auf den Papier-Brief so übertragen, müsste meiner Meinung nach, auch der einfache Versand unwirksam sein.
egn:
Die Ursache für diese Verfahrensweise ist möglicherweise eine neue Strategie der Anbieter. In den kurz laufenden Verträgen lassen sie einen alten Preis weiterhin bestehen, während sie bei Neuverträgen einen anderen Preis anbieten. Dies führt zu einer besseren Kundenbindung mit weniger wechseln bei einer Preiserhöhung ausschließlich für Neukunden, gleichzeitig erfährt der Altkunde nicht wenn sich der Preis für Neukunden vergünstigt hat und er eigentlich auch einen günstigeren Preis erhalten hätte müssen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Evitel2004
Briefe aus Papier können verloren gehen.
[. . .]
Auf den Papier-Brief so übertragen, müsste meiner Meinung nach, auch der einfache Versand unwirksam sein.
--- Ende Zitat ---
Dem Gesetzgeber ist dies alles egal.
Es gibt sogar extra Vorschriften in der Zivilprozessordnung (§184 - §189 ZPO), wonach Dokumente einige Zeit nach der Absendung oder sogar (nur) durch öffentliche Bekanntmachung als zugestellt gelten. Auch wenn der Adressat tatsächlich niemals von deren Inhalt Kenntnis erlangt, wird er doch durch die Rechtsfolgen getroffen (Fristabläufe, Bescheide, Urteile ...).
Gruss,
ESG-Rebell.
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