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Autor Thema: BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?  (Gelesen 15801 mal)

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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #15 am: 12. Juli 2011, 07:51:53 »
Entscheidend erscheint, dass nach der bisherigen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG die betroffenen Kunden nicht erkennen können, aus welchen preisbildenden Kostenbestandteilen sich der konkrete Preissockel zusammensetzt (vgl. BGH Urt. v. 19.11.08 BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39) und wie sich diese Kostenbestandteile verändern, folglich aufgrund dieser Intransparenz  nicht erkennen kann, wann und in welchem Umfang der Versorger verpflichtet ist, die Preise abzusenken (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass die gesetzliche Preisanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden weitestgehend leerläuft (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 55/08 Rn. 38].

Zitat
BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 55/08 Rn. 38, juris:

Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).

Eben jenes Problem stellt sich für die betroffenen Kunden auch bei der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, wenn die Preisgestaltung nicht transparenter erfolgt.

Und damit erscheint die Regelung im Widerspruch zu stehen mit den verbraucherschützenden EU- Richtlinien, die jedenfalls ein hohes Maß an Verbraucherschutz einfordern.

Es wäre insbesondere an den Verbraucherverbänden (VZBV/ BdE) auf eine Änderung zu dringen.

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #16 am: 12. Juli 2011, 09:57:48 »
.... dann wäre doch die richtige Idee, insbesondere mit dem Ziel, den Wortlaut gem. § 36 Abs.1 EnWG nicht zu überfrachten, innerhalb der Allg. Bedingungen für die Grundversorgung (§ 2 GasGVV) folgende redaktionellen Änderungen vorzunehmen:

Zitat
(Abs. 3, Satz 1) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hinzuweisen, welche transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme enthalten müssen
.

Diese redaktionelle Ergänzung findet ihre Grundlage in Anhang 3 lit. c der GasRiLi (die ja mittlerweile sowieso wegen des flagranten Umsetzungsdefizits als unmittelbares Bundesrecht Geltung beansprucht).
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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #17 am: 12. Juli 2011, 12:42:46 »
Die Änderung muss in § 36 EnWG erfolgen schon mit Rücksicht auf §§ 102, 108 EnWG.

Offline tangocharly

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #18 am: 12. Juli 2011, 14:50:38 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Änderung muss in § 36 EnWG erfolgen schon mit Rücksicht auf §§ 102, 108 EnWG.

Das EnWG muß ja dem Verbraucher nicht beim Vertragsschluß vorgelegt werden. Dafür aber die GVV; qui bono. Dort kann er nachlesen und wird -im Zweifel- mit dieser Problematik erleuchtet sein/werden.

Wir sind uns einig, dass die Änderungen im Text des § 36 EnwG für die Schafsköpfe in Schwarz nötig sein könnte.
Wer aber Gesetzgebungstechnik beherrscht und die Systematik des \"vor-die Klammer-ziehens\" kennt, der muß nicht auf die §§ 1 u. 2 EnWG gestoßen werden, um zu begreifen, dass diese Bestimmungen für das ganze EnWG Geltung beanspruchen      :]
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Offline RR-E-ft

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BGH, B. v. 18.05.11 VIII ZR 71/10 EuGH- Vorlage: § 4 AVBGasV wirksam?
« Antwort #19 am: 12. Juli 2011, 16:33:44 »
Man sieht doch an den fortlaufenden OLG- Entscheidungen zu §§ 102, 108 EnWG, dass auch dort die Klammertechnik in Bezug auf die gesetzliche Preisbestimmungspflicht des § 36 Abs. 1 EnWG bisher nicht erkannt wird.

Deshalb muss der Gesetzgeber an dieser Stelle für die notwendige Klarstellung sorgen.

 

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