Entscheidend erscheint, dass nach der bisherigen Regelung des § 36 Abs. 1 EnWG die betroffenen Kunden nicht erkennen können, aus welchen preisbildenden Kostenbestandteilen sich der konkrete Preissockel zusammensetzt (vgl. BGH Urt. v. 19.11.08 BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39) und wie sich diese Kostenbestandteile verändern, folglich aufgrund dieser Intransparenz nicht erkennen kann, wann und in welchem Umfang der Versorger verpflichtet ist, die Preise abzusenken (vgl. BGH, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18], so dass die gesetzliche Preisanpassungspflicht zugunsten der betroffenen Kunden weitestgehend leerläuft (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 55/08 Rn. 38].
BGH, Urt. v. 21.04.09 XI ZR 55/08 Rn. 38, juris:
Lässt eine Preis- und Zinsänderungsklausel weiter den Kunden darüber im Unklaren, ob und in welchem Umfang das Kreditinstitut zu einer Anpassung berechtigt oder zu seinen Gunsten verpflichtet ist, läuft auch die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend leer. Kommt es erst gar nicht zu einer gebotenen Herabsetzung des Preises oder Zinssatzes, versagt sie für gewöhnlich, weil der Kunde mangels hinreichenden Anhalts schon eine solche Verpflichtung des Verwenders zumeist nicht zu erkennen vermag. Erfolgt eine Preis- oder Zinsanpassung zu seinen Ungunsten, fehlt ihm die Beurteilungsgrundlage, ob sich die Anpassung im Rahmen des der Bank zustehenden Gestaltungsspielraumes bewegt oder ein Verfahren nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB mit Erfolg betrieben werden kann (Habersack, WM 2001, 753, 757).
Eben jenes Problem stellt sich für die betroffenen Kunden auch bei der gesetzlichen Preisbestimmungspflicht gem. §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG, wenn die Preisgestaltung nicht transparenter erfolgt.
Und damit erscheint die Regelung im Widerspruch zu stehen mit den verbraucherschützenden EU- Richtlinien, die jedenfalls ein hohes Maß an Verbraucherschutz einfordern.
Es wäre insbesondere an den Verbraucherverbänden (VZBV/ BdE) auf eine Änderung zu dringen.