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Autor Thema: LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11 Az. 4 O 93/10 Gaspreisänderungen der Spreegas unwirksam  (Gelesen 6632 mal)

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In dem Sammelklageverfahren gegen Spreegas beim LG Cottbus Az. 4 O 25/06 hatte die Beklagte Spreegas am 22.12.09 Widerklage erhoben.

Spreegas hatte widerklagend u.a. beantragt,

den Kläger zu 36 und Widerbeklagten zu 2 kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Beklagte 212,91 EUR  nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.02.2006 zu zahlen,

mit der Begründung, ihr stehe aus der Verbrauchsabrechnung vom 20.01.06 noch eine entsprechende Forderung zu.

Die Kammer verfügte die Verfahrensabtrennung bezüglich des Klägers zu 36 und Widerbeklagten zu 2, wonach dieser Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 4 O 93/10 gesondert geführt wurde.

Der Kläger beantragte zuletzt mit Schriftsatz vom 02.06.10 in dem Verfahren LG Cottbus Az. 4 O 93/10 zu erkennen:

1.   Es wird festgestellt, dass der Beklagten in dem zwischen den Parteien bestehenden Gas- Sonderabkommen für die Verbrauchsstelle ....... Str. 20, 03... K............. , Vertrags- Nummer 302XXX, Vertragskonto- Nr. 2002XXX kein Recht zur einseitigen Änderung des vom Kläger vertraglich geschuldeten Gas- Sonderpreises (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) zusteht.

2.   Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger in dem unter Ziff. 1 genannten Vertragsverhältnis vorgenommenen einseitigen Änderungen des Gas- Sonderpreises (bestehend aus Grund- und Arbeitspreis) vom 01.10.2004, 01.02.2005, 15.08.2005, 01.01.2006, 15.10.2006, 01.05.2007, 01.10.2008, 01.04.2009, 01.09.2009, 01.01.2010 unwirksam sind.

3.   Die Widerklage wird abgewiesen.


Die Kammer verhandelte die Sache am 12.05.2011, in welcher die genannten Anträge gestellt wurden, wobei wechselseitig Abweisung der Klage/ Widerklage beantragt wurde.

Der Kläger berief sich darauf, dass die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV nicht wirksam in das Sonderabkommen bzw. den Sonderpreis- Vertrag einbezogen wurden, da sie ihm nicht vor Vertragsabschluss ausgehändigt und zur Kenntnis gebracht wurden, er diese nicht kannte, er sich zudem auch nicht mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte, da schließlich auch dem Schweigen des Verbrauchers kein Erklärungsgehalt beigemessen werden könne. Der Hinweiis auf die Geltung der AVBGasV in den Vertragsunterlagen allein und das Anerbieten zur Übersendung nach Vertragsabschluss hätten jedenfalls für eine wirksame Einbeziehung nicht genügen können. Die Widerklage sei allein deshalb abzuweisen, weil mit der Verbrauchsabrechnung Preise zur Abrechnung gestellt wurden, die nicht vertraglich vereinbart waren und auf welche die Beklagte auch aus sonstigem Grund keinen Anspruch habe.

Die Kammer gab zum Ausdruck, dass sie erst jetzt verstanden habe, worum es den Klägern mit ihrer 2006 erhobenen Sammelklage gehe.

In der mündlichen Verhandlung am 12.05.11 kam auch zur Sprache, dass der Kläger wegen der einseitigen Preisänderungen zwischenzeitlich schon ca. 2.500 EUR gegenüber der Beklagten an von dieser geforderten Zahlungen zurückbehalten hat, der Kläger den bei Vertragsabschluss vereinbarten Gaspreis durchaus als günstig empfindet und deshalb selbst auch keine Veranlassung sah, etwas neues zu vereinbaren, der Beklagten schließlich das Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung zusteht, von welchem diese jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht hatte, so dass sie weiter an die getroffenen vertraglichen Abreden gebunden sei, insbesondere an den vertraglich vereinbarten Gaspreis. Aus genannten Gründen habe der Kläger auch nicht den von der Beklagten angebotenen 2Plus- Vertrag abgeschlossen.

Der Beklagten wurde antragsgemäß Schriftsatznachlass bis 19.07.11 eingeräumt, Verkündungstermin bestimmt auf den 30.06.11, 12.00 Uhr.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten  Dr. Hempel, Dortmund  nutzte den Schriftsatznachlass für umfangreiche Ausführungen, insbesondere  im Zusammenhang mit der Entscheidung des OLG Nürnberg vom 21.12.10.
Auf 23 Seiten wurde unter anderem  ausgeführt, dass die Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht individuell vereinbart hätten, da der Kl. in seinem erstmaligen Widerspruchsschreiben vom 02.01.05 unter dem Betreff Ihre Preisänderungsmitteilung vom 27.09.04 ausgeführt habe:

\"mit o. g. Schreiben teilen Sie mit, dass sich der Gaspreis ab dem 01.10.2004 um ca. 10,3 % (Arbeitspreis) bzw. 3,5 % (Grundpreis) erhöht. Diese Erhöhung halte ich angesichts der Entwicklung der Gaseinkaufspreises für unbillig. Da Sie den Nachweis der Billigkeit nicht erbracht haben, ist der von Ihnen geltend gemachte Anspruch nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht fällig.Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung von 2%. Meine ab dem 01.10.2004 geleisteten Abschlagszahlungen sind daher von Ihnen gem. § 367 BGB nur auf den 2 % erhöhten Gaspreis anzurechnen. In der Jahresabrechnung im Monat Januar haben Sie daher auf der Basis eines um den genannten Prozentsatz erhöhten Preises abzurechnen. Schon jettzt weise ich eine eventuell von Ihnen vorgenommene Verrechnung auf der Basis des von Ihnen geforderten Erhöhungssatzes zurück und fordere Sie auf, meine Zahlungen auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 2 % zu verrechnen.\"

Der in Jena ansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers und Widerbeklagten nahm noch in einem Schriftsatz vom 27.06.11 zu den neuen Rechtsausführungen der Gegenseite Stellung.

Er verwies darauf, dass es sich bei dem Schreiben um kein Angebot auf Neuvereinbarung eines Preisänderungsrechts handeln konnte, da dem Kl. schon ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein gefehlt habe. Selbst wenn man es als Angebot auffassen wollte, wurde dieses jedoch jedenfalls von der Bekl. nicht angenommen.

Zitat
Der  Kl. hatte der Bekl. auch sonst kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt. Ein solches wurde zwischen den Parteien nicht wirksam vereinbart.

Die Bekl. hatte noch in der Klageerwiderung vom 19.04.06 auf Seite 54 zutreffend vorgetragen:

„Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheidet daher aus.“

Was brauchte es noch vieler Worte gegen diese klare Erkenntnis der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten?

Zitat
Voraussetzung für die unmittelbare Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB wäre, dass die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart hätten, die Bekl. solle den Gaspreis nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32; Urt. v. 19.11.08 VIII ZR 138/07 Rn. 16; juris).

BGH, Urt. v. 13.06.07 VIII ZR 36/06 Rn. 32:

Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrags die Leistung bestimmen (BGHZ 128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn sich der bei Abschluss des Gaslieferungsvertrags von dem Versorgungsunternehmen geforderte Preis für die Gaslieferung aus dem jeweiligen allgemeinen Tarif für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas ergab (vgl. § 10 Abs. 1 EnWG 1998; § 4 Abs. 1 AVBGasV). Auch in diesem Fall ist der von dem Kunden zu zahlende Preis durch den zuvor von dem Gasversorgungsunter-nehmen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt und als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vereinbart (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, ZIP 2007, 912, unter II 1 a, zum Stromlieferungsvertrag).

Auch vorliegend hatten die Parteien bei Vertragsabschluss am 06.08./ 29.08.01 einen bei Vertragsabschluss bereits feststehenden Gaspreis vereinbart und gerade nicht vereinbart, dass die Bekl. nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll. Nichts anderes ergibt sich aus der Anlage B 3 zum Schriftsatz der Bekl. vom 19.07.10.

Eine Preisbestimmungspflicht der Bekl. im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB, wurde auch nicht nachträglich individuell vereinbart.

Wurde eine Preisänderungsklausel in einen Sondervertrag nicht wirksam einbezogen oder erweist sie sich als unwirksam, folgt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers schließlich auch nicht daraus, dass der betroffene Kunde außergerichtlich einen Billigkeitsnachweis verlangt oder gar gerichtlich eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB beansprucht (BGH, Urt. v. 29.04.08  KZR 2/07, Urt. v. 17.12.08 VIII ZR 274/06 Rn. 12, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 225/07 Rn. 11, Urt. v. 28.10.09 Rn. 46, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 12, Urt. v.  09.02.11 VIII ZR 295/09 Rn. 42; juris).

Dies erweist sich exemplarisch anhand der Entscheidung des BGH: Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07. Dort hatten die Kläger in I. Instanz die Feststellung der Unbilligkeit der Preisbestimmung des Gasversorgers verlangt. LG Bremen, Urt. v. 24.05.06 Az. 8 O 1065/05 (ZIP 2006, 1301)

Die Kläger, die für den Zeitraum zwischen Januar 1996 und Januar 2005 eine Preissteigerung um insgesamt 93% errechnet haben, haben den Erhöhungsverlangen der Beklagten unter Hinweisauf § 315 BGB widersprochen und von der Beklagten eine – für sie –nachvollziehbare Erklärung verlangt. Nachdem die Beklagte dem - nach Auffassung der Kläger – nicht nachgekommen ist, begehren sie mit ihrer Klage die Feststellung, dass die jüngsten in ihren Verträgen vorgenommenen Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind.

Dies erweist sich ferner exemplarisch anhand der Entscheidung des BGH, Urt. v. 29.04.2008 KZR 2/07, wo einzelne Kläger den Preisänderungen auch unter Verweis auf Unbilligkeit widersprochen und 2 % zugebilligt hatten, soweit der Gasversorger auf die weitergehende Preiserhöhung verzichtet (vgl. LG Dresden, Urt. v. 30.06.06 Az. 10 O 3613/05 S. 29 UA.

Eines Preiswiderspruches des Klägers vom 02.01.2005 gegen die einseitige Preisneufestsetzung zum 01.10.2004 (Anlage B 21) bedurfte es für die Unwirksamkeit der angefochtenen einseitigen Preisänderung schon deshalb nicht, weil der Bekl. im konkreten Vertragsverhältnis ein Preisänderungsrecht nicht wirksam eingeräumt war.

Im Falle des Bestehens eines einseitigen Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten wäre dieser Widerspruch jedenfalls auch nicht verfristet gewesen, da innerhalb von fünfeinhalb Monaten erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.10 Az. VIII ZR 97/09 Rn. 18, juris).

Der Kl. hatte mit seinem Widerspruchsschreiben vom 02.01.05 der Bekl. jedenfalls nicht die Begründung einer Preisbestimmungs- bzw. Preisanpassungspflicht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nachträglich angetragen.Hierfür fehlte dem Kl. schon das Erklärungsbewusstsein (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10, juris). Selbst wenn der Kl. der Bekl. entsprechendes angetragen hätte, fehlte es an einer Annahme durch Bekl.  

Der Kl. hatte ein Preisänderungsrecht der Bekl. spätestens auch mit der Klage vom 19.01.2006, Seite 23 bestritten. Die Bekl. hatte noch in der Klageerwiderung vom 19.04.06 auf Seite 54 zutreffend vorgetragen:

„Eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung scheidet daher aus.“

Für ein Preisänderungsrecht des Gasversorgers kommt es entscheidend darauf an, dass dieser wirksam vertraglich verpflichtet ist, Preisanpassungen zugunsten des Gaskunden vorzunehmen (vgl. BGH Urt. v. 29.04.07 KZR 2/07 Rn. 26, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 Rn. 29, Urt. v. 13.01.10 VIII ZR 81/08 Rn. 18, juris). Dem Kunden muss dabei jedenfalls zweifelsfrei vertraglich die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle eröffnet sein (vgl. BGH VIII ZR 246/08 Rn. 42, juris).

Hieran fehlt es vorliegend. Die Bekl. bestreitet das Recht auf gerichtliche Billigkeitskontrolle nicht nur in der Klageerwiderung vom 19.04.06 auf Seite 54, sondern auch im Schriftsatz vom 19.07.10 auf Seite 42 f..

Insbesondere leugnet die Bekl. eine vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe gesunkener Kosten und einen Anspruch des Kl. auf gerichtliche Billigkeitskontrolle, obschon eine solche jedenfalls bestehen muss (vgl. BGH, Urt. v.    15.07.09 VIII ZR 56/08 Rn. 29, 36, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 42, juris).

BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 Rn. 36, juris:

Im Gesamtzusammenhang gewährleisten die Vorschriften damit, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom Vertrag lösen und den Anbieter wechseln.

Die Bekl. trägt vor, der Kl. habe zwar den Preisänderungen fortlaufend  widersprochen. Eine Billigkeitskontrolle scheide jedoch aus, da sich der Kl. nicht aus dem Vertragsverhältnis gelöst habe (Schriftsatz der Bekl. v. 19.07.10 Seite 42). Nach dem Vortrag der Bekl. kann diese sich  deshalb jedenfalls auch nicht mit dem Kl. auf eine vertragliche Regelung geeinigt haben, welche der gesetzlichen Regelung vollinhaltlich entspricht.


Mit dem am 30.06.2011 verkündeten Urteil LG Cottbus Az. 4 O 93/10 wurde dem Antrag des Klägers und Widerbeklagten vollinhaltlich entsprochen und zudem ausgesprochen, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Das Urteil in vollständig abgesetzter Form soll den Prozessbevollmächtigten der Parteien in der nächsten Woche zugehen.

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Für den Abschluss der Sonderabkommen hatte Spreegas lediglich in den vom Kunden zu unterzeichnenden Auftrag vermerkt, dass die AVBGasV gelten soll, ohne den Kunden diese zugleich auszuhändigen.

Den Kunden wurde lediglich durch Ankreuzen auf ihrer an den Versorger zurückzuschickenden Vertragserklärung die Möglichkeit eröffnet, nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ein Exemplar der AVBGasV nachträglich übersendet zu bekommen.

Eine solche nachträgliche Übersendung - etwa mit einem Vertragsbestätigungsschreiben - könne jedoch nicht mehr zur wirksamen Einbeziehung führen, so das LG Cottbus (in Eintracht mit der Rechtsprechung des LG Frankfurt/ Oder zur Einbeziehung der AVBGasV in Sonderabkommen der EWE).

Da die meisten Sonderabkommen der SpreeGas wohl so zustande gekommen waren, dürfte der bezeichnete Makel eine große Zahl bestehender Normsonderverträge - Vertragsverhältnisse betreffen.

Siehe auch hier.

 

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