Energiepreis-Protest > EVS - Erdgasversorgung Schwalmtal

Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW

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Cremer:
@Fricke,

ich hatte bereits im Frühjahr die Stadtwerke aufgefordert, gemäß § 315 Widerspruch einzulegen.

Antwort als Zweizeiler:
Sie sehen keine Veranlassung dazu.

Wir, die BIFEP,  hatten gerade vor 2 Wochen die Stadtwerke erneut aufgefordert, die langfristigen Bezugsverträge zu kündigen  

Bisher keine Antwort. entsprechendes schreiben ist an die Bundeskartellbehörde gegangen

Der Geschäftsführer wollte uns ebenso nicht zur Übergabe der Unterschriften, ganz im Gegensatz zu unserem Oberbürgermeister, empfangen.

Man will ganz offenbar mit uns nicht weiter kontaktieren und sprechen

Nun, die Livediskusion in Reiss&Leute (SWR Drittes) mit den SW kommt am 2.11. oder 9.11. je nach Zeitverfügbarkeit der SW oder des OB.

Schwalmtaler:
Hallo Herr Fricke,

habe bzgl. der Rechtswidrigkeit der langf. Bezugsverträge noch eine Frage.
Gilt bei den vom Bundeskartellamt gem. Bedarfsdeckung-Angaben nur direkte, oder auch indirekte Belieferung?
Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen:
EVS= Stadtwerke bekommen 40% von RWE Rhein Ruhr direkt, weitere 30% von der NVV. beide Verträge laufen über 5 Jahre.
Die NVV ist zu 50% an der EVS beteiligt. 50% der NVV widerum gehören der RWE Rhein Ruhr.
Läge in diesem Fall eine Kartellrechtswidirgkeit vor oder nicht?

RR-E-ft:
@Schwalmtaler

Direkte Belieferung, weil es um konktrete Verträge geht.

Alles andere würde eine noch viel weitere Baustelle aufmachen.

Sie finden alle Infos hierzu auf den Seiten des Bundeskartellamtes, dort Diskussionspapier vom 25.01.2005.

Vielleicht beschreiben Sie ein klassisches Umgehungsgeschäft, welches das Bundeskartellamt auch nicht akzeptieren will.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Schwalmtaler:
Habe mein Antwortschreiben noch etwas umgeschrieben:

\"Ich gehe davon aus, das sie einen langfristigen Bezugsliefervertrag mit der RWE Rhein-Ruhr haben. Dieser ist
Kartellrechtswidrig und damit nichtig (§ 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB; lt. Bundeskartellamt)! Sie können sich sofort auf die Suche nach billigeren Zulieferern machen bzw. die RWE durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle zwingen. Da sie per Gesetz zur möglichst billigen Abgabe verpflichtet sind, erwarte ich mit Spannung ihre Nachricht, wie die EVS nun gegen die unberechtigten Preiserhöhungen ihrer Zulieferer vorgehen will. Denn von uns Endverbrauchern müssen die aus nichtigen Verträgen resultierenden Preiserhöhungen nicht getragen werden, da sie ihr unternehmerisches Risiko nicht auf die Endverbraucher abwälzen dürfen!
Bitte teilen Sie mir mit, von welchen weiteren Anbietern sie Erdgas beziehen und wie hoch die entsprechenden  Anteile sind.
Bitte prüfen sie ob auch eine Erweiterung der Gasspeicherkapazität umsetzbar ist, um zu günstigen Zeiten eine größere Menge einkaufen und „einzulagern“. \"

gem. welchen Gesetzes ist der Versorger nochmal verpflichtet, uns Endverbraucher \"möglichst günstig\" zu beliefern? Grundgesetz oder neue Energiegesetz? Hab soviel gelesen, das ich mittlerweile alles durcheinander schmeise. Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar.

@ Herr Fricke

bzgl. des Umgehungsgeschäftes werde ich nach Erhalt der Zulieferquoten weiter tätig. Ggf. wende ich mich hierzu an Herrn Böge und auch an die zuständige EU-Kommision!

RR-E-ft:
@Schwalmtaler

die aufgeführte Rechtsprechung war schon sehr gut.

Das würde ich unbedingt drin lassen.

Weisen Sie Ihren Versorger darauf hin, dass sein Bezugsvertrag wohl längstens kartellrechstwidrig und nichtig ist, er sich deshalb wohl in einem sog. Interimsverhältnis gegenüber dem Vorlieferanten befindet, wo §§ 316, 315 BGB sofort zur Anwendung kommen (EHP 2005, 22, 26).

Er kann deshalb selbst Unbilligkeit einwenden und ggf. Geld zurückfordern.
Damit wäre allen geholfen. Auf die Interessen des Vorlieferanten brauchen Sie keinen Bedacht nehmen. Der Konzern hat genug Geld in der Kasse.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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