Energiepreis-Protest > EVS - Erdgasversorgung Schwalmtal

Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW

(1/3) > >>

Schwalmtaler:
Moin zusammen,

bei meinem letzten Widerspruch zur Preiserhöhung 10.05 hatte ich gefragt, wie mein Versorger die weitere Preisentwicklung im Hinblick auf die Bundeskartellamt-Initiative bzgl. der langfristigen Verträge und Ölpreisbindung prognostiziert.
Hier die Antwort: \"Die derzeitigen Untersuchungen des Bundeskartellamtes hinsichltich langfristiger Bezugsverträge werden sicherlich zu einem für die Stadtwerke und damit auch für den Endkunden günstigen Ergebnis führen. Die EVS wird sich bemühen, in Zukunft auch von anderen Ferngasgesellschaften Gas zu beziehen. Wir werden dabei alle Möglichkeiten ausreizen. Ob es dabei zu sinkenden Preisen für den Endkunden kommen wird und wie hoch diese sein werden, ist derzeit nicht zu prognostizieren.\"
Ist doch echt der Hammer, oder? Anscheinend gibt es bisher nur einen Zulieferer, oder wie soll ich das verstehen? Durch die gesetzliche Verpflichtung, das Gas so günstig wie möglich anzubieten, müssen die EVU`s doch die positiven Ergebnisse durch geänderte Bezugspreise weitergeben. Wenn die Bundeskartellamt-Aktivität also positive Effekte bringt, muss sich das auch bei uns Endverbrauchern bemerkbarmachen!!!

Weiter hatte ich mein EVU gefragt, ob er sich nicht ebenfalls aufgrund §315 BGB gegen die angeblichen Preiserhöhungen seines Zulieferes wehrt. Dazu gab es diese Antwort: \"Da im Bezugsvertrag mit RWE Rhein-Ruhr feste Preisänderungsklauseln vereinbart sind und dieser Vertrag von beiden Seiten rechtsverbindlich vereinbart wurde, ist unserer Meinung nach §315 BGB nicht anwendbar. Dies verdeutlicht auch die aktuelle Rechtssprechung. Im Falle von vereinbarten Sonderabkommen haben die Gerichte stets gegen die Kläger entschieden.\"
Wenn ich ältere Beiträge hier im Forum richtig verstanden habe, sind generell diese langfristigen Bezugsverträge nicht rechtsverbindlich. Danmit müsste doch auch die Preisänderungsklausel nicht von Bedeutung sein, oder?
Vielleicht können uns hierzu Herr Fricke oder Graf Koks kurz ihre Einschätzung mitteilen.
Ich werde nun jedenfalls ein nettes Antwortschreiben vorbereiten, denn folgende Argumentation, warum mein Widerspruch ge. §315 BGB nicht greifen soll, kann ich nicht unkommentiert stehen lassen:
\"Der Gaspreis für den angeschlossenen Kunden ist der gleiche wie für Neukunden oder Erneuer seiner Heizanlage. Andernfalls würden sich die Kunden bei der nächsten Gelegenheit gegen erdgas entscheiden. Der beim Neukunden oder Erneuerer stattfindende Wettbewerb zwischen Heizöl und Erdgas wirkt somit preislich uneingeschränkt auch zu Gunsten des angeschlossenen Gaskunden. Diese von der klassischen Vorstellung einseitiger Leistungsbestimmung deutlich abweichende Ausgangslage steht der Anwendung des §315 Abs. 3 BGB auf Gaspreise entgegen. Dies gilt auch für den zwischen Ihnen und der EVS gültigen Gaslieferungsvertrag, in dem der Preis von der EVS festgelegt wird.\"
Meines Erachtens habe ich doch mit dem letzten Nachsatz die Bestätigung erhalten, das eben §315 BGB doch anwendbar ist, oder?

Meinen Entwurf des Antwortschreibens werde ich hier nachher zur Sicherstellung der richtigen Argumentation einstellen.

Schwalmtaler:
Hier nun der Entwurf meines Antwortschreibens.

Wer kann mir die Stelle nennen, wo die Nichtigkeit der Langfristverträge im Forum zu finden war? Bin zu blind heute!

Verbesserungsvorschläge oder Hinweise sind willkommen!

\"danke für Ihre Stellungnahme vom 10.10.05.

Hierzu folgende Anmerkungen:

Die vorgesehene Preiserhöhung von 4,59 Ct/kWh auf 5,32 Ct/kWh entspricht nicht 13,6 % sondern 15,9 %. Den gleichbleibenden Grundpreis darf man nicht in die Steigerungsberechnung mit einbeziehen.
Somit versuchen Sie nun im Vergleich zum September 2004 den Arbeitspreis um 40,9 % oder anders ausgedrückt um 4,59 - 3,26 = 1,32Ct/kWh anzuheben. Vergleicht man nun die Preisentwicklung des Grenzübergangspreises von Erdgas (lt. Verbundnetz Gas AG) hat sich der Einfuhrpreis zwischen September 04 und Juli 05 nur um
0,3 Ct/kWh erhöht. Wie begründen Sie mir bitte die versuchten Gaspreiserhöhungen von 10.04 und 01.05 um jeweils 0,35 Ct/kWh und nun zu 10.05 von weiteren 0,63 Ct/kWh? Berücksichtigt man auch noch, das Ihr Bezugspreis nur 30 bis 40% des Arbeitspreises ausmacht, wird eine glaubhafte Erklärung fast unmöglich.

Allein diese Tatsache stützt mich in meiner Ansicht/Befürchtung, das die Gaspreise schon je her zu hoch und damit unbillig gem. §315 BGB waren.
Um die Anwendung des BGB §315 zu verdeutlichen, möchte ich Sie auf folgende Rechtssprechung und Literatur hinweisen:

 AG Karlsruhe in: Kunth/Tüngler, BGW-Praxisinformation P 2005/1 Recht, „Gaspreisanpassung und Billigkeitskontrolle“, S 41
 KG Berlin, WuM 2005, S 257
 BGH, WuM 20005, S 589 und 593
 AG Bad Kissingen, WuM 2005, S 594
 AG München, WuM 2005, S 595
 AG Marienberg; WuM 2005, S 595
 Fricke „Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. §315BGB“ WuM 2005, S. 547-552

Ich gehe davon aus, das sie einen langfristigen Bezugsliefervertrag mit der RWE Rhein-Ruhr haben. Dieser ist dann lt. XXXX nicht rechtsverbindlich und damit nichtig! Sie können sich sofort auf die Suche nach billigeren Zulieferern machen bzw. die RWE durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle zwingen. Nach kaufmännischen Gesichtspunkten musste die EVS so verfahren, aber ich glaube der Aufsichtsrat der NVV wird dies aufgrund seiner Besetzung (RWE–Leute) nicht so gerne sehen oder sogar verhindern.
Außerdem ist auch eine Gasspeichererweiterung denkbar, um zu günstigen Zeiten eine größere Menge einzukaufen und „einzulagern“.

Aus den vorgenannten Gründen halte ich weiterhin den gesamten Arbeitspreis der EVS gem. §315 BGB für unbillig. Meine Zubilligung von 2% Erhöhung auf den Preis von September 2004 ziehe ich hiermit zurück.

Das die EVS – entgegen vielen anderen Versorgern – nach meinem Widerspruch nicht mit einer unzulässigen Versorgungseinstellung gedroht hat, bewerte ich sehr positiv!\"

Gruß an alle

RR-E-ft:
@Schwalmtaler

Ich glaube, Sie meinen folgende Beiträge:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1552
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1557

Wenn es im Wettbewerb billiger geht, stellt sich die Frage, warum sich der Versorger noch nicht in den Wettbewerb frei gekämpft hat.

Es darf nich zu Lasten der Kunden gehen, dass längst (ggf. seit 1998)kartellrechtlich  verbotene Verträge fortgesetzt werden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@Schwalmtaler,

die Augenwischerei mit der pfreiserhöhung betriebt die Stadtwerke Kreuznach ebenfalls.

Dort rechnen sie für die Presse, wenn diese einen Artikel schreibt  (nicht die offizielle Anzeige der euen Tarife) der die günstigste Erhöhung aus, meistens ist das der Allgemeintarif (Kleinstabnehmer). Bei Sondertarif für zum Heizen ist die Preissteigerung höher, dann geben die auch die Nettopreise ohne Mehrwert an (es hört sich besser an 3,89 als 4,62 Ct/kwh) und rechnen grundsätzlich den Grundpreis mit hinein.

Schreiben sie dem Bundeskartellamt und \"schwärzen\"Sie die EVS an.

Schauen Sie doch mal in den Geschäftsbericht, wer da Anteilseigner ist. Dann wissen Sie auch wer der Liefefrant für Gas ist, daraus kann man dann auch die Lieferquote für Gas sehr genau abschätzen.

Bei den SW KH ist Saar-Ferngas 24,5%-Anteilseigner, liefert Gas, weil E.ON Ruhrgas zu 20% Anteilseigner an Saar-Ferngas ist und laut Geschäftbericht von Saar-Ferngas E.ON Ruhrgas 80% des Bedarf von Saar-Ferngas liefert. Also bekommt SW KH mehr als 80% des gases von Saar-Ferngas

RR-E-ft:
@Cremer

Sie lassen meines Erachtens zusehr die Möglichkeit außer acht, dass Ihre Stadtwerke selbst Opfer eines mächtigen Kartells sind und aus bestimmten Gründen noch nicht von den rechtlichen Möglichkeiten erfahren haben, sich hiergegen zu wehren oder auch nur den Mut dazu  noch nicht gefunden haben.

Keine Rechtfertigung gibt es natürlich für die erheblichen Quersubventionierungen.

Diese sind jedoch wohl von der Stadt bestimmt und keinem sonst. Dann müssen Sie sich an das Stadtoberhaupt und den Stadtrat wenden, die der Stadtwerke- Geschäftsführung entsprechende Weisungen erteilen. Dort sitzen dann die eigentlichen Verantwortlichen.

In diesem Sinne ist es ggf. vorteilhaft, einen etwas moderateren Ton gegenüber den eigenen Stadtwerken anzuschlagen, so dass diese sich auch eher auf eine sachliche Auseinandersetzung einlassen können.

Vielleicht setzt sich dann ja auch dort die eine oder andere Einsicht durch.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

Zur normalen Ansicht wechseln