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Autor Thema: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW  (Gelesen 9979 mal)

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Offline Schwalmtaler

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Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« am: 14. Oktober 2005, 08:19:04 »
Moin zusammen,

bei meinem letzten Widerspruch zur Preiserhöhung 10.05 hatte ich gefragt, wie mein Versorger die weitere Preisentwicklung im Hinblick auf die Bundeskartellamt-Initiative bzgl. der langfristigen Verträge und Ölpreisbindung prognostiziert.
Hier die Antwort: \"Die derzeitigen Untersuchungen des Bundeskartellamtes hinsichltich langfristiger Bezugsverträge werden sicherlich zu einem für die Stadtwerke und damit auch für den Endkunden günstigen Ergebnis führen. Die EVS wird sich bemühen, in Zukunft auch von anderen Ferngasgesellschaften Gas zu beziehen. Wir werden dabei alle Möglichkeiten ausreizen. Ob es dabei zu sinkenden Preisen für den Endkunden kommen wird und wie hoch diese sein werden, ist derzeit nicht zu prognostizieren.\"
Ist doch echt der Hammer, oder? Anscheinend gibt es bisher nur einen Zulieferer, oder wie soll ich das verstehen? Durch die gesetzliche Verpflichtung, das Gas so günstig wie möglich anzubieten, müssen die EVU`s doch die positiven Ergebnisse durch geänderte Bezugspreise weitergeben. Wenn die Bundeskartellamt-Aktivität also positive Effekte bringt, muss sich das auch bei uns Endverbrauchern bemerkbarmachen!!!

Weiter hatte ich mein EVU gefragt, ob er sich nicht ebenfalls aufgrund §315 BGB gegen die angeblichen Preiserhöhungen seines Zulieferes wehrt. Dazu gab es diese Antwort: \"Da im Bezugsvertrag mit RWE Rhein-Ruhr feste Preisänderungsklauseln vereinbart sind und dieser Vertrag von beiden Seiten rechtsverbindlich vereinbart wurde, ist unserer Meinung nach §315 BGB nicht anwendbar. Dies verdeutlicht auch die aktuelle Rechtssprechung. Im Falle von vereinbarten Sonderabkommen haben die Gerichte stets gegen die Kläger entschieden.\"
Wenn ich ältere Beiträge hier im Forum richtig verstanden habe, sind generell diese langfristigen Bezugsverträge nicht rechtsverbindlich. Danmit müsste doch auch die Preisänderungsklausel nicht von Bedeutung sein, oder?
Vielleicht können uns hierzu Herr Fricke oder Graf Koks kurz ihre Einschätzung mitteilen.
Ich werde nun jedenfalls ein nettes Antwortschreiben vorbereiten, denn folgende Argumentation, warum mein Widerspruch ge. §315 BGB nicht greifen soll, kann ich nicht unkommentiert stehen lassen:
\"Der Gaspreis für den angeschlossenen Kunden ist der gleiche wie für Neukunden oder Erneuer seiner Heizanlage. Andernfalls würden sich die Kunden bei der nächsten Gelegenheit gegen erdgas entscheiden. Der beim Neukunden oder Erneuerer stattfindende Wettbewerb zwischen Heizöl und Erdgas wirkt somit preislich uneingeschränkt auch zu Gunsten des angeschlossenen Gaskunden. Diese von der klassischen Vorstellung einseitiger Leistungsbestimmung deutlich abweichende Ausgangslage steht der Anwendung des §315 Abs. 3 BGB auf Gaspreise entgegen. Dies gilt auch für den zwischen Ihnen und der EVS gültigen Gaslieferungsvertrag, in dem der Preis von der EVS festgelegt wird.\"
Meines Erachtens habe ich doch mit dem letzten Nachsatz die Bestätigung erhalten, das eben §315 BGB doch anwendbar ist, oder?

Meinen Entwurf des Antwortschreibens werde ich hier nachher zur Sicherstellung der richtigen Argumentation einstellen.

Offline Schwalmtaler

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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2005, 10:13:23 »
Hier nun der Entwurf meines Antwortschreibens.

Wer kann mir die Stelle nennen, wo die Nichtigkeit der Langfristverträge im Forum zu finden war? Bin zu blind heute!

Verbesserungsvorschläge oder Hinweise sind willkommen!

\"danke für Ihre Stellungnahme vom 10.10.05.

Hierzu folgende Anmerkungen:

Die vorgesehene Preiserhöhung von 4,59 Ct/kWh auf 5,32 Ct/kWh entspricht nicht 13,6 % sondern 15,9 %. Den gleichbleibenden Grundpreis darf man nicht in die Steigerungsberechnung mit einbeziehen.
Somit versuchen Sie nun im Vergleich zum September 2004 den Arbeitspreis um 40,9 % oder anders ausgedrückt um 4,59 - 3,26 = 1,32Ct/kWh anzuheben. Vergleicht man nun die Preisentwicklung des Grenzübergangspreises von Erdgas (lt. Verbundnetz Gas AG) hat sich der Einfuhrpreis zwischen September 04 und Juli 05 nur um
0,3 Ct/kWh erhöht. Wie begründen Sie mir bitte die versuchten Gaspreiserhöhungen von 10.04 und 01.05 um jeweils 0,35 Ct/kWh und nun zu 10.05 von weiteren 0,63 Ct/kWh? Berücksichtigt man auch noch, das Ihr Bezugspreis nur 30 bis 40% des Arbeitspreises ausmacht, wird eine glaubhafte Erklärung fast unmöglich.

Allein diese Tatsache stützt mich in meiner Ansicht/Befürchtung, das die Gaspreise schon je her zu hoch und damit unbillig gem. §315 BGB waren.
Um die Anwendung des BGB §315 zu verdeutlichen, möchte ich Sie auf folgende Rechtssprechung und Literatur hinweisen:

 AG Karlsruhe in: Kunth/Tüngler, BGW-Praxisinformation P 2005/1 Recht, „Gaspreisanpassung und Billigkeitskontrolle“, S 41
 KG Berlin, WuM 2005, S 257
 BGH, WuM 20005, S 589 und 593
 AG Bad Kissingen, WuM 2005, S 594
 AG München, WuM 2005, S 595
 AG Marienberg; WuM 2005, S 595
 Fricke „Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. §315BGB“ WuM 2005, S. 547-552

Ich gehe davon aus, das sie einen langfristigen Bezugsliefervertrag mit der RWE Rhein-Ruhr haben. Dieser ist dann lt. XXXX nicht rechtsverbindlich und damit nichtig! Sie können sich sofort auf die Suche nach billigeren Zulieferern machen bzw. die RWE durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle zwingen. Nach kaufmännischen Gesichtspunkten musste die EVS so verfahren, aber ich glaube der Aufsichtsrat der NVV wird dies aufgrund seiner Besetzung (RWE–Leute) nicht so gerne sehen oder sogar verhindern.
Außerdem ist auch eine Gasspeichererweiterung denkbar, um zu günstigen Zeiten eine größere Menge einzukaufen und „einzulagern“.

Aus den vorgenannten Gründen halte ich weiterhin den gesamten Arbeitspreis der EVS gem. §315 BGB für unbillig. Meine Zubilligung von 2% Erhöhung auf den Preis von September 2004 ziehe ich hiermit zurück.

Das die EVS – entgegen vielen anderen Versorgern – nach meinem Widerspruch nicht mit einer unzulässigen Versorgungseinstellung gedroht hat, bewerte ich sehr positiv!\"

Gruß an alle

Offline RR-E-ft

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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #2 am: 14. Oktober 2005, 10:53:46 »
@Schwalmtaler

Ich glaube, Sie meinen folgende Beiträge:

http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1552
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1557

Wenn es im Wettbewerb billiger geht, stellt sich die Frage, warum sich der Versorger noch nicht in den Wettbewerb frei gekämpft hat.

Es darf nich zu Lasten der Kunden gehen, dass längst (ggf. seit 1998)kartellrechtlich  verbotene Verträge fortgesetzt werden.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #3 am: 14. Oktober 2005, 12:58:02 »
@Schwalmtaler,

die Augenwischerei mit der pfreiserhöhung betriebt die Stadtwerke Kreuznach ebenfalls.

Dort rechnen sie für die Presse, wenn diese einen Artikel schreibt  (nicht die offizielle Anzeige der euen Tarife) der die günstigste Erhöhung aus, meistens ist das der Allgemeintarif (Kleinstabnehmer). Bei Sondertarif für zum Heizen ist die Preissteigerung höher, dann geben die auch die Nettopreise ohne Mehrwert an (es hört sich besser an 3,89 als 4,62 Ct/kwh) und rechnen grundsätzlich den Grundpreis mit hinein.

Schreiben sie dem Bundeskartellamt und \"schwärzen\"Sie die EVS an.

Schauen Sie doch mal in den Geschäftsbericht, wer da Anteilseigner ist. Dann wissen Sie auch wer der Liefefrant für Gas ist, daraus kann man dann auch die Lieferquote für Gas sehr genau abschätzen.

Bei den SW KH ist Saar-Ferngas 24,5%-Anteilseigner, liefert Gas, weil E.ON Ruhrgas zu 20% Anteilseigner an Saar-Ferngas ist und laut Geschäftbericht von Saar-Ferngas E.ON Ruhrgas 80% des Bedarf von Saar-Ferngas liefert. Also bekommt SW KH mehr als 80% des gases von Saar-Ferngas
MFG
Gerd Cremer
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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #4 am: 14. Oktober 2005, 13:28:11 »
@Cremer

Sie lassen meines Erachtens zusehr die Möglichkeit außer acht, dass Ihre Stadtwerke selbst Opfer eines mächtigen Kartells sind und aus bestimmten Gründen noch nicht von den rechtlichen Möglichkeiten erfahren haben, sich hiergegen zu wehren oder auch nur den Mut dazu  noch nicht gefunden haben.

Keine Rechtfertigung gibt es natürlich für die erheblichen Quersubventionierungen.

Diese sind jedoch wohl von der Stadt bestimmt und keinem sonst. Dann müssen Sie sich an das Stadtoberhaupt und den Stadtrat wenden, die der Stadtwerke- Geschäftsführung entsprechende Weisungen erteilen. Dort sitzen dann die eigentlichen Verantwortlichen.

In diesem Sinne ist es ggf. vorteilhaft, einen etwas moderateren Ton gegenüber den eigenen Stadtwerken anzuschlagen, so dass diese sich auch eher auf eine sachliche Auseinandersetzung einlassen können.

Vielleicht setzt sich dann ja auch dort die eine oder andere Einsicht durch.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #5 am: 14. Oktober 2005, 13:41:32 »
@Fricke,

ich hatte bereits im Frühjahr die Stadtwerke aufgefordert, gemäß § 315 Widerspruch einzulegen.

Antwort als Zweizeiler:
Sie sehen keine Veranlassung dazu.

Wir, die BIFEP,  hatten gerade vor 2 Wochen die Stadtwerke erneut aufgefordert, die langfristigen Bezugsverträge zu kündigen  

Bisher keine Antwort. entsprechendes schreiben ist an die Bundeskartellbehörde gegangen

Der Geschäftsführer wollte uns ebenso nicht zur Übergabe der Unterschriften, ganz im Gegensatz zu unserem Oberbürgermeister, empfangen.

Man will ganz offenbar mit uns nicht weiter kontaktieren und sprechen

Nun, die Livediskusion in Reiss&Leute (SWR Drittes) mit den SW kommt am 2.11. oder 9.11. je nach Zeitverfügbarkeit der SW oder des OB.
MFG
Gerd Cremer
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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #6 am: 14. Oktober 2005, 15:57:27 »
Hallo Herr Fricke,

habe bzgl. der Rechtswidrigkeit der langf. Bezugsverträge noch eine Frage.
Gilt bei den vom Bundeskartellamt gem. Bedarfsdeckung-Angaben nur direkte, oder auch indirekte Belieferung?
Rechenbeispiel mit fiktiven Zahlen:
EVS= Stadtwerke bekommen 40% von RWE Rhein Ruhr direkt, weitere 30% von der NVV. beide Verträge laufen über 5 Jahre.
Die NVV ist zu 50% an der EVS beteiligt. 50% der NVV widerum gehören der RWE Rhein Ruhr.
Läge in diesem Fall eine Kartellrechtswidirgkeit vor oder nicht?

Offline RR-E-ft

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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #7 am: 14. Oktober 2005, 16:01:05 »
@Schwalmtaler

Direkte Belieferung, weil es um konktrete Verträge geht.

Alles andere würde eine noch viel weitere Baustelle aufmachen.

Sie finden alle Infos hierzu auf den Seiten des Bundeskartellamtes, dort Diskussionspapier vom 25.01.2005.

Vielleicht beschreiben Sie ein klassisches Umgehungsgeschäft, welches das Bundeskartellamt auch nicht akzeptieren will.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #8 am: 14. Oktober 2005, 16:30:53 »
Habe mein Antwortschreiben noch etwas umgeschrieben:

\"Ich gehe davon aus, das sie einen langfristigen Bezugsliefervertrag mit der RWE Rhein-Ruhr haben. Dieser ist
Kartellrechtswidrig und damit nichtig (§ 1 GWB in Verbindung mit § 134 BGB; lt. Bundeskartellamt)! Sie können sich sofort auf die Suche nach billigeren Zulieferern machen bzw. die RWE durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle zwingen. Da sie per Gesetz zur möglichst billigen Abgabe verpflichtet sind, erwarte ich mit Spannung ihre Nachricht, wie die EVS nun gegen die unberechtigten Preiserhöhungen ihrer Zulieferer vorgehen will. Denn von uns Endverbrauchern müssen die aus nichtigen Verträgen resultierenden Preiserhöhungen nicht getragen werden, da sie ihr unternehmerisches Risiko nicht auf die Endverbraucher abwälzen dürfen!
Bitte teilen Sie mir mit, von welchen weiteren Anbietern sie Erdgas beziehen und wie hoch die entsprechenden  Anteile sind.
Bitte prüfen sie ob auch eine Erweiterung der Gasspeicherkapazität umsetzbar ist, um zu günstigen Zeiten eine größere Menge einkaufen und „einzulagern“. \"

gem. welchen Gesetzes ist der Versorger nochmal verpflichtet, uns Endverbraucher \"möglichst günstig\" zu beliefern? Grundgesetz oder neue Energiegesetz? Hab soviel gelesen, das ich mittlerweile alles durcheinander schmeise. Für einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar.

@ Herr Fricke

bzgl. des Umgehungsgeschäftes werde ich nach Erhalt der Zulieferquoten weiter tätig. Ggf. wende ich mich hierzu an Herrn Böge und auch an die zuständige EU-Kommision!

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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #9 am: 14. Oktober 2005, 16:41:09 »
@Schwalmtaler

die aufgeführte Rechtsprechung war schon sehr gut.

Das würde ich unbedingt drin lassen.

Weisen Sie Ihren Versorger darauf hin, dass sein Bezugsvertrag wohl längstens kartellrechstwidrig und nichtig ist, er sich deshalb wohl in einem sog. Interimsverhältnis gegenüber dem Vorlieferanten befindet, wo §§ 316, 315 BGB sofort zur Anwendung kommen (EHP 2005, 22, 26).

Er kann deshalb selbst Unbilligkeit einwenden und ggf. Geld zurückfordern.
Damit wäre allen geholfen. Auf die Interessen des Vorlieferanten brauchen Sie keinen Bedacht nehmen. Der Konzern hat genug Geld in der Kasse.


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Schwalmtaler

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Re: Neue Stellungnahme der EVS (NVV/NEW) aus NRW
« Antwort #10 am: 14. Oktober 2005, 16:43:21 »
Hatte nur den umgeschriebenen Text neu eingestellt. Literaturverweis ist selbstverständlich noch im Schreiben!

Vielen lieben Dank für Ihren unermüdlichen Einsatz!

Auch Herrn Cremer möchte ich mal ööfentlich auf diesem Wege danken!

 

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