Hier nun der Entwurf meines Antwortschreibens.
Wer kann mir die Stelle nennen, wo die Nichtigkeit der Langfristverträge im Forum zu finden war? Bin zu blind heute!
Verbesserungsvorschläge oder Hinweise sind willkommen!
\"danke für Ihre Stellungnahme vom 10.10.05.
Hierzu folgende Anmerkungen:
Die vorgesehene Preiserhöhung von 4,59 Ct/kWh auf 5,32 Ct/kWh entspricht nicht 13,6 % sondern 15,9 %. Den gleichbleibenden Grundpreis darf man nicht in die Steigerungsberechnung mit einbeziehen.
Somit versuchen Sie nun im Vergleich zum September 2004 den Arbeitspreis um 40,9 % oder anders ausgedrückt um 4,59 - 3,26 = 1,32Ct/kWh anzuheben. Vergleicht man nun die Preisentwicklung des Grenzübergangspreises von Erdgas (lt. Verbundnetz Gas AG) hat sich der Einfuhrpreis zwischen September 04 und Juli 05 nur um
0,3 Ct/kWh erhöht. Wie begründen Sie mir bitte die versuchten Gaspreiserhöhungen von 10.04 und 01.05 um jeweils 0,35 Ct/kWh und nun zu 10.05 von weiteren 0,63 Ct/kWh? Berücksichtigt man auch noch, das Ihr Bezugspreis nur 30 bis 40% des Arbeitspreises ausmacht, wird eine glaubhafte Erklärung fast unmöglich.
Allein diese Tatsache stützt mich in meiner Ansicht/Befürchtung, das die Gaspreise schon je her zu hoch und damit unbillig gem. §315 BGB waren.
Um die Anwendung des BGB §315 zu verdeutlichen, möchte ich Sie auf folgende Rechtssprechung und Literatur hinweisen:
AG Karlsruhe in: Kunth/Tüngler, BGW-Praxisinformation P 2005/1 Recht, „Gaspreisanpassung und Billigkeitskontrolle“, S 41
KG Berlin, WuM 2005, S 257
BGH, WuM 20005, S 589 und 593
AG Bad Kissingen, WuM 2005, S 594
AG München, WuM 2005, S 595
AG Marienberg; WuM 2005, S 595
Fricke „Zivilrechtliche Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen gem. §315BGB“ WuM 2005, S. 547-552
Ich gehe davon aus, das sie einen langfristigen Bezugsliefervertrag mit der RWE Rhein-Ruhr haben. Dieser ist dann lt. XXXX nicht rechtsverbindlich und damit nichtig! Sie können sich sofort auf die Suche nach billigeren Zulieferern machen bzw. die RWE durch eine Feststellungsklage zur gerichtlichen Billigkeitskontrolle zwingen. Nach kaufmännischen Gesichtspunkten musste die EVS so verfahren, aber ich glaube der Aufsichtsrat der NVV wird dies aufgrund seiner Besetzung (RWE–Leute) nicht so gerne sehen oder sogar verhindern.
Außerdem ist auch eine Gasspeichererweiterung denkbar, um zu günstigen Zeiten eine größere Menge einzukaufen und „einzulagern“.
Aus den vorgenannten Gründen halte ich weiterhin den gesamten Arbeitspreis der EVS gem. §315 BGB für unbillig. Meine Zubilligung von 2% Erhöhung auf den Preis von September 2004 ziehe ich hiermit zurück.
Das die EVS – entgegen vielen anderen Versorgern – nach meinem Widerspruch nicht mit einer unzulässigen Versorgungseinstellung gedroht hat, bewerte ich sehr positiv!\"
Gruß an alle