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Autor Thema: GASAG verklagt mich :)))  (Gelesen 39896 mal)

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Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« am: 01. Juni 2011, 23:55:17 »
Hallo ersteinmal an alle,

tja, nun ist es auch bei mir soweit: Die GASAG zieht vor Gericht und verklagt mich!

Und gleich vorweg gesagt, nein, es handelt sich noch nicht um eine Zahlungsklage, sondern ersteinmal um Klage zur Zählersperrung. Auch wenn das nun für manche etwas makaber klingen mag: Ich freue mich darauf! ;)

Ich möchte euch einmal schildern, wie es dazu gekommen ist und was ich beabsichtige zu tun.

Wie kam es dazu:

Am 01.09.2004 bin ich in meine neue Wohnung eingezogen. Diese hat einen Gasanschluss einfach nur fürs Kochen. Mehr kann damit leider nicht gemacht werden.

Als ich damals einzog, war ich bzgl. Energieversorgung völlig unkundlich und fragte damals bei meinem Vermieter (eine Wohngesellschaft names Stadt und Land) nach, wo und bei wem ich mich denn Anmelden müsse. Die Antwort war nur, das ich den Strom anmelden müsse, alles andere ist mit der BK-NK-Rechnung abgeglichen. Dazu angemerkt: Zu meinem Bedauern habe ich das leider nicht schriftlich, denn die Auskunft wurde persönlich und mündlich erteilt.

In diesem Glauben habe ich demzufolge damals nur Strom angemeldet, ohne zu Wissen bzw. zu Ahnen, das auch das sog. Kochgas hätte angemeldet werden sollen. Naja, jedenfalls vergingen so allerhand Jahre... ein Winter folgte dem Sommer... usw. usf. Erst als ich selber für einen Versorger Ende 2009 anfing zu arbeiten, dämmerte es mir irgendwann, das ich wohl aus Unwissenheit etwas aus Übersehen bzw. Vergessen habe...

Wie ihr euch denken könnt, kam es wie es kommen musste: Die überaus freundliche GASAG meldete sich und hat mich natürlich als neuen Kunden begrüßt und würde sich sehr freuen. Aber ich soll doch bitte den Verbrauch seit 09.2004 nachzahlen. Generell eine tolle Sache für die GASAG und ich kann natürlich sehr gut Nachvollziehen, warum sich mein Versorger so sehr freut. Ist ja schliesslich viel Geld auf einem Schlag. Aber sind ja nur mal 428,84 € die zu zahlen sind - kann ja jeder mit Links bezahlen...

Wie dem auch sei, der nette Brief von meinem freundlichen Gasversorger ist vom 24.09.2010 (auf dem Briefumschlag ist weder Poststempel noch Datum).

Aber der nette Brief meines freundlichen Versorgers kam mir dann doch ein klein wenig Spanisch vor. Da ich ja nun mittlerweile durch meinem Job Fachkenntnisse erlangt habe, habe ich mir den Brief natürlich genauer angesehen.

Dabei ist mir besonders die Verbrauchsrechnung aufgefallen. Besonders toll des Versorger ist auch gleich der Hinweis mit der Rechnung, das einer Sperrung nichts im Wege stehen würde. Auch hat er alle Forderungen ab dem 01.09.2004 schön aufgelistet. Natürlich inklusive mit den regelmäßigen bzw. unregelmäßigen Preisanpassungen. Das die Zählerstände allesamt geschätzt sind stört dabei auch nicht wirklich...

Da habe ich mir doch gesagt, schreibe ich doch eine ebensolche nette Antwort auf den netten Brief meines freundlichen Versorgers. Also habe (nach reichlicher Überprüfung und Bedenkzeit) am 18.11.2010 einen netten Widerspruch verfasst. Im wesentlichen Bemängelte ich die geschätzten ZST, teilte denen die jährlich abgelesenen und korrekten ZST mit. Ebenso verwies ich auf die gesetzlichen Verjährungsfristen (welche mit Schluss des Jahres beginnen) und daher Ansprüche aus vor 2007 verjährt sind. Ansprüche vor 2007 hätten demzufolge auch vor 2007 geltend gemacht werden müssen. Eine \"rückwirkende Rechnungsstellung\" durch Aufstellung in einer \"aktuellen Rechnung\" ist nicht statthaft. Eine \"rückwirkende Netzanmeldung\" (übersoviele Jahre hinweg) halte ich m.E. prinzipell nicht Prakizierbar und erstrecht nicht für Regelkonform - erstrecht nicht nach erfolgter bzw. erfolgreicher Netztrennung. Und da ich nun zum ersten mal eine Rechnung in der Hand hatte, die auch die Preisanpassungen enthält, habe ich die Möglichkeit genutzt auch gleich einen Widerspruch gegen die Preisänderungen mangels Unbilligkeit, fehlende Überprüfbarkeit, unwirksamer Klauseln, unwirksames Preisänderungsrecht einzulegen (schliesslich sind diese Preisänderungen mir erst jetzt -natürlich indirekt und damit nicht einmal ordentlich!- zur Kenntniss mitgeteilt worden). Die Bekanntgabe der Preisänderung erfolgte ja erst mit der Abrechnung, insofern sind m.E. weder die Widerspruchsfristen verstrichen, noch wurden Preisänderungen stillschweigend hingenommen bzw. akzeptiert. Es steht durch schon vorhandene Gerichtsurteile überhaupt zur Debatte, ob die Preise für die Versorgung (in meinem Fall ab 2004) grundsätzlich wirksam sind, da der Preis ab 2004 ebenfalls aufgrund Preisanpassungen erreicht wurde. Aber das nur mal nebenbei...

Inhaltlich sollte es das gewesen sein. Schlussendlich habe ich noch sicherheitshalber einmal darauf hingewiesen, das die Forderung ersteinmal strittg ist und daher dem Versorger bis zur endgültigen Klärung kein Sperrrecht zur Verfügung steht und den Versorger gebeten, seine Abrechnung/Rechnung/Forderung bitte entsprechend zu korrigieren und bat um eine faire, nicht voreingenommenen, möglichst sachlichen und neutralen Antwort.

Auf meinem netten, 3-seitigen Brief vom 18.11.2010 habe ich dann am 29.11.2010 auch eine freundliche Stellungnahme von einer netten Damen der tollen GASAG erhalten. Die nette Dame von der tollen GASAG hat in der freundlichen Stellungnahme natürlich breit und lang erklärt, das das alles garnicht so ist wie es ist und doch so ist und der Versorger natürlich alles richtig gemacht hat und die Forderung natürlich einwandfrei ist. Verjährung = is nich... Preisänderungswiderspruch = is nich... und gaaaanz wichtig: Nur der Kunde ist an allem Schuld!

Die nette Dame hat mir aber die Mahnkosten rausgenommen (glaub 10,- € waren das) und dann auch gleich eine korrigierte Abrechnung zusätzlich zugeschickt. Erstmal toll, einfach toll... bis ... aber ... na Hallo ... jetzt habe ich nach meiner Mitteilung der Zählerstände tatsächlich noch mehr zu bezahlen: 449,15 € sind es jetzt, natürlich ab 01.09.2004 inkl. der Preisänderungen.

Na, da habe ich mich aber sehr gefreut und auch gleich auf Ihren Brief geantwortet. Der Brief ging dann am 04.12.2010 raus. In dem Brief bin ich nochmal auf die wesentlichen (und unwesentlichen) Punkte eingegangen und habe diese nochmal (weil ich Angst habe bzw. das Gefühl  bzw. den Eindruck hatte, das die Mitarbeiter meines tollen, netten, freundlichen Versorgers zwar sehr nett, aber irgendwie ... hm ... wie soll man sagen ... vielleicht Begriffsstutzig sind) mehr ausgeführt. Dadurch wuchs mein Brief auf 5 Seiten an. Natürlich habe ich dort nochmal darauf Verwiesen, das kein Sperrrecht vorliegt.

Aber leider hat mein freundlicher Versorger darauf garnicht mehr reagiert. Ich weiss nicht also nciht, ob die ihn Erhalten haben, ihn einfach ignorieren oder garkeine Lust haben, darauf zu antworten. Merkwürdig ist aber, das Sie stattdessen immer wieder Mahnungen schicken. So sind weitere 6 Monate vergangen und nun ist die Mitteilung des Amtsgerichtes da, das die GASAG per Klage die Duldung der Zählersperrung vorgenommen haben möchte.

Momentane Situation:

Nun möchte die GASAG per Klage die Duldung der Zählersperrung vorgenommen haben und verlangt, das ein GASAG-Mitarbeiter den Zutritt zum Zähler erhält, da insgesamt nun angeblich 522,15 € an Forderungen offen wären.

Anbei hat mein netter Versoger auch gleich eine Forderungsaufstellung beigelegt. Der freundliche Versorger hat sich natürlich auch gleich die Mühe gemacht, alles auf das aktuelle Datum innerhalb der Verjährungsfristen zu Datieren. Ich finde das schrecklich Nett von Ihm. Sogar eine Forderung für eine Jahresrechnung 2010 ist dabei, von der ich garnichts weiss. Und toll macht er das, indem er auch die Mahnkosten und vorallem auch einen Aussendienstbesuch mit Inkassoauftrag (dabei meint er wohl den Sperrauftrag) mit dazu getan hat. Ganz tolle Sache!

Vergessen hat er wohl dabei, das er weder den Sperrauftrag bzw. den Besuch des freundlichen Aussendienstmitarbeiter anzukündigen. Aber was solls - zahlt ja der Kunde... Oh, habe ich einen falschen Eindruck oder hat der Versorger auch Vergessen, das Mahnkosten (erstrecht bei unrichtiger bzw. bestrittener Forderung) auch garnicht dazugerechnet werden dürften.

Naja, wenn die GASAG das so aber in Ihrem Anhang schreibt, dann wird das wohl auch so stimmen, oder?! Aber irgendwie schwingt (gerade wg. der \"Umdatierung\") doch irgendwie ein kleiner und sehr leiser Ton eines Prozessbetruges mit. Aber ich kann mich da auch irren.

Meine geplante Vorgehensweise:

Die nette, freundliche und tolle GASAG auseinandernehmen. Nein, nicht nur einfach Verteidigen. Sondern mit allem was zur Verfügung steht anzugreifen. Auch wenn es nur um das \"Zugangsrecht\" geht, will ich damit schon im Vorfeld auf die wahrscheinlich anstehenden zukünftigen Klagen bzw. Prozesse eine (Ein-) Wirkung entfalten.

Ich werde Ausführen, das

- die GASAG genicht mein Versorger ist. Die GASAG soll bitte schön nachweisen, das Sie das Gas, welche Sie Produziert oder Einkauft durch das Netz nachvollziehbar an mich liefert. --- Bin gespannt, ob die GASAG das dem Gericht erklären kann.
- die GASAG mich nicht rückwirkend anmelden konnte, da Sie kein Netz hat bzw. eine Rückwirkende Anmeldung nicht statthaft war bzw. ist.
- die GASAG verjährte Forderungen nicht einfordern kann und nun aufgrund dieser verjährten Forderungen, bis zur endgültigen Klärung, kein Sperrrecht herleiten kann.
- der Versuch der GASAG dem Gericht weiss machen will, das die Forderung (aufgrund der Umdatierung) dem anschein nach Berechtigt wäre, obwohl Sie das nicht ist, indem die GASAG dem Gericht verschweigt, das die Abrechnungen einen Zeitraum berühren, der auch die Jahre 2004 - 2007 beinhalten und diese damit als Verjährt gelten.
- die GASAG meine Widersprüche gegen die Preisanpassung, bis zur endgültigen Klärung, ersteinmal hinnehmen muss und auch daher kein Sperrrecht vorliegt.
- die GASAG säumig ist nachzuweisen, das die Preisänderungen angemessen und Billig sind, die Preisklauseln rechtlich Einwandfrei und Ihr auch ein gültiges Presiänderungsrecht zustand.
- die GASAG selber für die verursachten Kosten in Verbindung mit der Forderung, Kosten, Folgekosten, Mahnungen und Gebühren ect. pp. sebst Verantwortlich ist und auch garnicht notwendig gewesen wären. Erstrecht nicht, wenn der GASAG schon im Vorfeld klar gewesen sein muss, das die Chancen für solche Maßnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben können.
- warum die GASAG erst so spät reagiert und viele Jahre später plötzlich ankommt. Es ist keine Leerstandssperrung eingetreten, was den Verdacht nahelegt, das die Abschläge damals vom Vermieter, also der Wohngesellschaft, bezahlt wurden - und eine weitere Zahlung würde folglich zur doppelten Bezahlung führen. Wenn allerdings nicht, dann muss der GASAG bei der ersten Jahresabrechnung 2004 ein Fehler hätte auffallen müssen, da ein Verbrauch anliegt, der nicht bezahlt wurde. Wäre es also nicht schon im eigenen Interesse des Versorgers beim Vermieter nachzufragen, ob die Verbrauchsstelle durch einen Mieter belegt ist?
- die GASAG kann zwar ein Versorger und Lieferant sein, ist aber kein Netzbetreiber. Eine technische Veränderung oder Bedienung der Geräte am Netz darf nur die NBB als Netzbetreiber vornehmen. Insofern steht dem Versorger kein Anspruch auf Durchgang zum Zähler zwecks technischer Bedienung/Veränderung zu, sondern nur dem Netzbetreiber. Wenn also jemand zwecks Sperrung den Zugang zu einer technischen Einrichtung (hier der Zähler) einklagen kann, dann nur die NBB und nicht die GASAG.
- warum die GASAG mir und alle anderen Beteiligten es sich nicht einfach macht und einfach aufgibt! --- Ich weiss, das ist Frech... ;)

Mein Ziel ist es nicht, einfach nur zu gewinnen. Ich nehme auch hin, das ich Verliere. In dem Falle das ich Verliere würde ich dafür Sorgen, das ich 1 Tag vor der Sperrung von einem anderen Lieferant versorgt werde und verweigere dann denn Zutritt.

Ich werde sehen, ob ich mir noch andere Fiesigkeiten einfallen lassen werde. Meine Absicht ist, der GASAG (vor Gericht bzw. Gerichte) unangenehme Fragen zu stellen und sehr viel Streufeuer zu verursachen. Durch viele Fragen vor Gerichten wird sich die GASAG gezwungen fühlen auch entsprechend aktiver zu werden und muss Energie, Kräfte, Zeit und Personal binden, was wiederrum zu Kosten führt, die in keinem Verhältnis zum eigentlichen Fall stehen.

So, ich denke, das ist erstmal genug von mir.

Konstruktive und vorallem Kreative Ideen sind Herzlich Willkommen. Wer genaueres wissen möchte, darf sich gerne Vertrauensvoll an mich wenden.

Gerne werde ich euch über den Fortgang der Sache informieren. Sobald meine Erwiderung steht und ich sehe, wie die GASAG (und das Gericht) reagiert, werde ich euch auch darüber informieren.

Ich wünsche weiterhin noch viel Spass im Forum! ;)
Beste Grüße

Phoenics

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #1 am: 15. Juni 2011, 15:20:06 »
So, erster Schritt ist gemacht. Nicht viel, aber ein kleiner:

Nach §299 ZPO Akteneinsicht und nach §224 ZPO Fristverlängerung beantragt um einerseits gegenüber der GASAG noch etwas mehr Zeit zu schindern und andererseits die Klageerwiderung entsprechend \"bombastisch\" Gestalten zu können.

Beste Grüße

Phoenics
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Phoenics

Offline Phoenics

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« Antwort #2 am: 18. Juli 2011, 08:49:55 »
Tja, ich habe vor kurzem ein \"vorläufig vollstreckbares Urteil\" erhalten, das auf Versämniß beruht. Auf mein Schreiben bzgl. Akteneinsicht und Fristverlängerung wurde nicht geantwortet. Rechtliches Gehör wurde mir damit vorenthalten. Ich beantrage nun die Wiedereinsetzung und werde einmal persönlich bei Gericht vorstellig werden, wie sowas sein kann... bin gespannt...
Beste Grüße

Phoenics

Offline bolli

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #3 am: 18. Juli 2011, 10:37:09 »
Zitat
Original von Phoenics
Tja, ich habe vor kurzem ein \"vorläufig vollstreckbares Urteil\" erhalten, das auf Versämniß beruht. Auf mein Schreiben bzgl. Akteneinsicht und Fristverlängerung wurde nicht geantwortet. Rechtliches Gehör wurde mir damit vorenthalten.
Tja, dann bleibt nur zu hoffen, dass Sie das Schreiben wg. Akteneinsicht und Fristverlängerung zwecks Nachweis auch per Einschreiben/Rückschein geschickt haben, sonst könnte die ganze Sache schneller vorbei sein als Sie dachten.  ;)

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #4 am: 18. Juli 2011, 11:53:12 »
Zitat
Original von Phoenics
Tja, ich habe vor kurzem ein \"vorläufig vollstreckbares Urteil\" erhalten, das auf Versämniß beruht. Auf mein Schreiben bzgl. Akteneinsicht und Fristverlängerung wurde nicht geantwortet. Rechtliches Gehör wurde mir damit vorenthalten. Ich beantrage nun die Wiedereinsetzung und werde einmal persönlich bei Gericht vorstellig werden, wie sowas sein kann... bin gespannt....

Beste Grüße

Phoenics

Gegen ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil gibt es gem. §§ 339 ff. ZPO den fristgebundenen Einspruch.
Die nicht verlängerbare Notfrist für den Einspruch gem. § 339 Abs. 1 ZPO ist unbedingt zu beachten.
Sonst wird das Versäumnisurteil rechtskräftig.

Ein Versäumnisurteil ergeht nur, wenn im schriftlichen Vorverfahren die nicht verlängerbare Notfrist für die Verteidigungsanszeige nicht eingehalten wird oder wenn der ordnungsgemäß geladene Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint oder nicht verhandelt (keinen Antrag stellt).

Ein Fristverlängerungsantrag nutzt nichts, wenn eine Notfrist einzuhalten sind.
Darüber wird man vom Gericht gesondert belehrt.

Weil die fristgebundene Möglichkeit des Einspruchs besteht, gibt es auch keine Widereinsetzung in die abgelaufene Notfrist, deren Versäumung zum Erlass des VU führte.
Zudem wäre es schwer, darzulegen, weshalb man die Notfrist für die einfache Verteidigungsanzeige trotz Belehrung unverschuldet nicht einhalten konnte, nachdem man innerhalb selber Frist bei Gericht Anträge angebracht hatte.

Es kann immer sein, dass jemand die gegebenen Belehrungen nicht versteht oder sich sonst in Unkenntnis der Vorschriften der ZPO für besonders schlau hält.

Obschon die Einspruchsfrist gem. § 339 Abs. 1 ZPO nicht verlängerbar ist, kann man bei fristgerechtem Einspruch innerhalb laufender Frist die Verlängerung der Frist für die Einspruchsbegründung  (§ 340 Abs. 3 ZPO)beantragen.

Zitat
Original von Phoenics
Mein Ziel ist es nicht, einfach nur zu gewinnen. Ich nehme auch hin, das ich Verliere. In dem Falle das ich Verliere würde ich dafür Sorgen, das ich 1 Tag vor der Sperrung von einem anderen Lieferant versorgt werde und verweigere dann denn Zutritt.

Mit dem schnellen Lieferantenwechsel wird es womöglich nichts, wenn der Kläger aus dem Versäumnisurteil jedenfalls ohne Sicherheitsleistung sofort per Gerichtsvollzieher vollstrecken kann.

Ob ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisrteil gegen Sicherheitsleistung zulässig und begründet sein kann, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Offline ESG-Rebell

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #5 am: 18. Juli 2011, 22:08:01 »
Zitat
Original von Phoenics
Nach §299 ZPO Akteneinsicht und nach §224 ZPO Fristverlängerung beantragt um einerseits gegenüber der GASAG noch etwas mehr Zeit zu schindern und andererseits die Klageerwiderung entsprechend \"bombastisch\" Gestalten zu können.
Spinner!

Zitat
Original von RR-E-ft
Zudem wäre es schwer, darzulegen, weshalb man die Notfrist für die einfache Verteidigungsanzeige trotz Belehrung unverschuldet nicht einhalten konnte, nachdem man innerhalb selber Frist bei Gericht Anträge angebracht hatte.
Sorry für die Wortwahl, aber ich musste - ausnahmsweise - mal so deutlich werden!

Sie machen hier einen auf großen Zampano - von wegen \"bombastisch\" - obwohl Sie nicht den leisesten Schimmer haben. Prompt scheitern Sie an der ersten und trivialsten Hürde, der fristgerechten Verteidiungsanzeige und müssen sich nun im Nachgang von Herrn Fricke hier belehren lassen.

Toll gemacht!
Mein Mitleid hält sich da sehr in Grenzen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #6 am: 18. Juli 2011, 22:14:34 »
Belehren lassen muss sich keener.
Nich vont Jericht nich und ooch sonst nich.

Zitat
Original von Phoenics

Ich nehme auch hin, das ich Verliere.

Läuft wohl bisher nach Plan.

Zitat
Original von Phoenics
So, erster Schritt ist gemacht. Nicht viel, aber ein kleiner:

Nach §299 ZPO Akteneinsicht und nach §224 ZPO Fristverlängerung beantragt

Tja, ZPO voll aus-gereizt.

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #7 am: 19. Juli 2011, 00:01:40 »
@bolli: Natürlich ist ein Fristversäumnis nicht gewollt. Darum habe ich ja Akteneinsicht und Fristverlängerung beantragt. Den Antrag habe ich persönlich und rechtzeitig eingereicht, insofern habe ich diesbezüglich keine Bedenken.

Ich denke, das ein Urteil das auf unverschulderter Versäumniß beruht, kann durchaus durchaus in den vorherigen Stand wiedereingesetzt werden, wenn (und um) die verloren gegangenen Prozesshandlungen nachzuholen (zb. Akteneinsicht, Klageerwiderung ect. pp.). Den Antrag habe ich heute persönlich eingereicht.

Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.

@RR-E-ft: Ich sehe das ganze noch nicht so schlimm. Nach genaueren Durchlesen des Urteils muss ich allerdings klarstellen: Es ist kein Versäumnißurteil, sondern ein reguläres Urteil, in den nur Erwähnt wird, das der zitat: \"Beklagte der ihm zur Erwiderung auf die Klage gesetzten Frist weder Grund noch Höhe nach Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben hat, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß §138 (3) ZPO als zugestanden gilt.\". Ich bin mir unschlüssig, ob dabei die Notfristen bzw. Einspruchfristen, -möglichkeiten eines Versäumnißurteils überhaupt existieren. Insofern habe ich das Rechtsmittel zur Wiedereinsetzung gewählt.

Nachtrag: Ach ja, der §138 (3) ZPO besagt ja, das zitat: \"... wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.\" - Das gibt mir zu denken. Haben die vllt mein Schreiben bzgl. Akteneinsicht und Fristverlängerung \"verschlampt\". In dem Schreiben habe ich ganz klar und eindeutig mitgeteilt, die Klage zu erwidern und meine Absicht des Bestreitens erklärt. Wie kann man also diesen §138 (3) ZPO anführen, wenn dem Gericht das Schreiben zugegangen (durch persönliche Abgabe, 2-facher Ausführung) ist. Wurde das \"Übersehen\" oder \"Vergessen\" oder im schlimmsten Fall sogar \"Verloren gegangen\"? Hat da vielleicht ein Rechtspfleger Misst gebaut??? Hm... irgendwie gibt mir bollis Einwand langsam zu denken...

Zitat
Original von ESG-Rebell
Spinner!
...
obwohl Sie nicht den leisesten Schimmer haben.
...
scheitern Sie an der ersten und trivialsten Hürde
...
müssen sich nun im Nachgang von Herrn Fricke hier belehren lassen.

Über konstruktive Beiträge, Kritik, Ideen, Hilfestellungen bin ich sehr dankbar. Unkonstruktive Beiträge benötige ich nicht und helfen mir auch nicht weiter. Ich bitte Sie höflich darum, von überflüssigen Beiträgen unkonstruktiver Form, abstand zu nehmen.

Ich lasse mich sehr gerne von Herrn Fricke belehren und bin Ihm für seinen Beitrag sehr dankbar, weil ich daraus lernen kann und nehme es mir zu Herzen, darüber Nachzudenken.

Natürlich bin ich kein Jurist und bin habe dadurch naturgemäß gegenüber der GASAG einen Nachteil. Ihnen mag die \"erste Hürde trivial erscheinen\", aber ich bin mir keiner Schuld bewusst etwas schuldhaft herbeigeführt zu haben (zb. Fristversäumnisse). Ich bezwecke der GASAG ja Probleme zu bereiten. Und da ich ja ebend kein Jurist bin, brauche ich brauche Zeit, um mich einigermaßen Vernünftig wehren zu können. Aber dafür benötige ich nunmal die Akteneinsicht - ohne die geht nix. Den Vorteil, den ich habe, ist ebend Fachkenntnisse aus der Energieversorgung (als Ex-Stadtwerkler aus Sicht des Grundversorger bzw. Netzbetreiber) zu haben -> aber ob das \"ohne Jurist zu sein\" reicht, wird sich zeigen. Die erste Instanz vorm AG nehme ich also eher \"spielerisch\" und schaue was ich machen kann bzw. was möglich ist. Sollte es aber wirklich brenzlig werden, kann ich immernoch juristischen Beistand hinzuziehen, der \"meinen Misst\" dann notfalls ausbadet (dafür wird er ja dann auch bezahlt!)... hrhrhr

Wenn es eine Wiedereinsetzung gibt, werde ich wohl im ersten Schritt ich die Zulässigkeit der Klage bekämpfen: Die GASAG ist zwar Grundversorger, aber kein Netzbetreiber. Zwar hat Sie das Recht auf Sperrung, aber nicht das Recht auf Zugang. Gemäß GasGVV (zb. §19) und NDAV (zb. §24) steht das Recht des Zugangs nur dem Netzbetreiber, also in meinem Fall der NBB, zu.

Man merkt, \"der Teufel steckt im Detail\".... Was haltet Ihr davon (bzw. einer solchen Argumentationslinie)?

Zitat
Original von RR-E-ft
Belehren lassen muss sich keener.
Nich vont Jericht nich und ooch sonst nich.

PS: Ich nehme das mal positiv auf. -> Nett gesagt. Berliner sind halt ne \"Sorte für sich\"... hehe

Nachtrag: Och Gott - viel zu viele Edits... ;)
Beste Grüße

Phoenics

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #8 am: 19. Juli 2011, 01:23:23 »
Kein Versäumnis-, sondern sogar ein Endurteil mit Geständnisfiktion gem. § 138 III ZPO?
Bei einem Streitwert unter 600 EUR in einem Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung?
Oder gar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung?

Welche der in § 233 ZPO genannten Fristen soll denn überhaupt versäumt worden sein?

Bei Versäumung der Klageerwiderungsfrist gem. § 296 ZPO muss vor Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. dem Zeitpunkt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Vortrag nachgeholt und die Verspätung entschuldigt werden, § 296a ZPO.

Zitat
Original von Phoenics
Die erste Instanz vorm AG nehme ich also eher \"spielerisch\" und schaue was ich machen kann bzw. was möglich ist. Sollte es aber wirklich brenzlig werden, kann ich immernoch juristischen Beistand hinzuziehen, der \"meinen Misst\" dann notfalls ausbadet (dafür wird er ja dann auch bezahlt!)... hrhrhr

Gibt es überhaupt eine weitere Instanz nach der ersten vorm AG?

Wenn  eine Berufung überhaupt zulässig ist, greift dort regelmäßig § 531 ZPO.

Zitat
Original von Phoenics

Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.

Wirklich?

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #9 am: 19. Juli 2011, 02:20:29 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Kein Versäumnis-, sondern sogar ein Endurteil mit Geständnisfiktion gem. § 138 III ZPO?
Bei einem Streitwert unter 600 EUR in einem Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung?
Oder gar nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung?

Welche der in § 233 ZPO genannten Fristen soll denn überhaupt versäumt worden sein?

Ja, erstaunlich das mit dem §138 ZPO... Nett von der Richterin, oder? Sie leitet aus einer Ablehnung der Klage und meinem Willen und Absicht mich gegen die GASAG zu wehren eine Geständnisfiktion ab, welche genau das Gegenteilige besagt? Bin mal gespannt, wie die das und mit welchen Tricks Sie das jemanden weissmachen möchte. Ich würde mal behaupten, das es eine konstruierte, ungültige Geständnisfiktion ohne Wirkung ist! Sie können sich aber meine Verwunderung über dieses Urteils vorstellen. Allerdings: Wenn der Richterin mein Schriftstück nicht bekannt war, dann wäre der Hinweis §138 (3) ZPO durchaus plaubsibel.

Das Verfahren wurde nach Beschluss durchs AG Neukölln ersteinmal in einem vereinfachten schriftlichen Vorverfahren geführt (bzw. werden). In dem Beschluss wurde ich Aufgefordert innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung einer zu erwartenden Klageerwiderung Stellung zu nehmen, falls eine Stellungnahme beabsichtigt ist.

Meine Antwort war 13 Tage nach Zugang der Klageschrift und des Beschlusses der Antrag bzw. das Begehren der Akteneinsicht und Fristverlängerung mit Hinweis auf Vorbereitung und Absichtserklärung mich zum Sachverhalt zu äußern und beabsichtige die Klage zu erwiedern.

Danach erfolgt fast 1 Monat nichts. Weder Ablehnung, noch Zustimmung für Akteneinsicht und/oder Fristverlängerung. Ich war also am Abwarten, denn das Gericht war \"am Zug\". Und ohne Akteneinsicht ist eine vernünftige Verteidigung garnicht möglich (Thema: rechtliches Gehör).

Statt den erwarteten Termin oder Fristverlängerung zu erhalten, kam stattdessen zu meiner Verwunderung dieses Urteil bei mir an. Ich gehe davon aus, das das Gericht davon ausging, das die Frist zur Klageerwiederung versäumt wurde.

Zitat
Original von RR-E-ft
... § 296 ZPO muss vor Schluss ... bzw. dem Zeitpunkt einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Vortrag nachgeholt und die Verspätung entschuldigt werden

Ich denke, der ganze Vorgang ist soweit Nachvollziehbar, warum ich mich momentan auf die Wiedereinsetzung konzentriere. Eine fehlende Prozesshandlung nach §230 ZPO ist Grundlage. Die Nachholung soll damit bewirkt werden. Ich bin mir unsicher, ob § 296 ZPO wirklich passt, da ich schon über \"den Schluss bzw. Zeitpunkt der Entscheidung\" schon hinaus bin. Ich denke § 156 (2) Punkt 1. und 2. ZPO bezüglich einer Wiedereröffnung der Verhandlung ist auch sehr interessant...

Zitat
Original von RR-E-ft
Gibt es überhaupt eine weitere Instanz nach der ersten vorm AG?

Sollte ich (...suprise...surprie...) gewinnen, wäre es toll, wenn es keine weiteren Instanzen gibt. Anders sieht es bei den Rechtmitteln aus, oder?

Zitat
Original von Phoenics
Selbst wenn das Gericht die Widereinsetzung ablehnt, ist m.E. nicht gleich alles verloren. Die Mittel der Anhörungsrüge, Vollstreckungsschutz oder gar Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage stehen als Rechtsmittel immer noch zur Verfügung.

Original von RR-E-ft
Wirklich?

Ja, warum nicht?

Nichtigkeits- und Restutitionsklagen sind doch (soweit ich weiss) eine Form der Wiederaufnahmeklagen, um ein bestehendes Urteil zu beseitigen. In einer Restutitionsklage würde ich den grössten möglichen Erfolg sehen. Wahrscheinlich setzt diese Klageform zur Beseitigung dieses Urteils die Anhörungsrüge vorraus (was mich nicht wundern würde).

Ohne genau auf die Details einzugehen (weil dann der Text mal wieder ellenlang wird) würden m.E. §580 Punkt 2. und 3. ZPO zutreffen. Dazu zitiere ich mich mal selber: \"- der Versuch der GASAG dem Gericht weiss machen will, das die Forderung (aufgrund der Umdatierung) dem Anschein nach Berechtigt wäre, obwohl Sie das nicht ist, indem die GASAG dem Gericht verschweigt, das die Abrechnungen einen Zeitraum berühren, der auch die Jahre 2004 - 2007 beinhalten und diese damit als Verjährt gelten.\" und würde auf den §138 (1) ZPO verweisen. Scheinhbar nimmt es die GASAG mit \"wahrheitspflichtigem und vollständigem Vortrag bzw. Beweise / Belege\" nicht so genau...

Paralell könnte man Überlegen (wenn es soweit kommen sollte) gegen die Verantwortlichen der GASAG Strafanzeige und ggf. -antrag wegen Prozessbetruges (Betrug) bei der Staatsanwaltschaft Berlin einzureichen - allerdings bin ich damit lieber etwas Vorsichtiger, nicht das daraus ein 164er (Falsche Verdächtigung) wird.
__________________________

Nachtrag: Mir ist da gerade eine m.E. durchaus interessante Idee gekommen, der GASAG trotz des Urteils vielleicht den Zutritt/Zugang zum Gaszähler zu verwehren. Ich zitiere aus dem Urteil: \"Der Beklagte wird veruteilt, die Sperrung des in seinen Räumen im Hause //Strasse// befindlichen und dort installierten Gaszähler durch einen mit einem Ausweis versehenen Beauftragen der Klägerin zu dulden und den Zutritt zum Zähler zu gewähren.\"

Wichtig ist mir der Ausschnitt \"... in seinem Räumen .... zu dulden ... Zutritt zu gewähren.\" Wenn ich das richig Verstehe, bezieht sich der Satz ausschliesslich und alleine auf meine Räume (dh: auf die Wohnung). Der Satz erwähnt bzw. bezieht sich bzw. umfasst nicht einen Durchgang durch die Gemeinschaftsräume (zb. Flur, Treppenhaus, Aufzug, Keller ect. pp.) oder des Grundstückes (Hauseingänge, Wege, Parkplatz ect. pp.).

Was wäre also, wenn ich dem Urteil damit entgegenkomme und den Zutritt/Zugang durch meine Räumlichkeiten formell dulde/gewähre, aber gleichzeitig der GASAG den Durchgang/Zutritt der Gemeinschafträume und des Grundstückes mittels schriftlichen Hausverbot ausschliesse (ggf. ebend mit einem Hinweis auf dieses Urteil und den Verweis darauf, das die GASAG -sollte Sie sich in Ihren Rechten verletzt sehen- rechtlichen Schutz bei den Gerichten suchen kann, um ein Zutrittsrecht der Gemeinschaftsräume bzw. des Grundstückes zu erwirken)? Formell entspreche ich dem Urteil, doch faktisch kann die Wohnung nicht erreicht werden ohne Hausfriedensbruch zu begehen.

Nebenbei könnte ich dann auch eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegen und auf Unzulässigkeit (für eine Sperrung), Widerspruch gg. Preiserhöhungen, Unbilligkeit, Verjährung und Strittigkeit der Forderung hinweisen.

Das wäre natürlich toll, weil damit das Urteil entschärft würde und damit praktisch wert- bzw. nutzlos ist. Wie seht ihr die Chancen? Oder einfach mal Versuchen und es darauf ankommen lassen (ich meine, ich habe ja nix zu verlieren, oder)?

Ach, nochwas. Was wird mit \"... durch einen mit einem Ausweis versehenen Beauftragen ...\" gemeint? Welcher Form und Art eines Ausweis? Bezieht das Gericht sich damit auf einen amtlichen Ausweis (zb. Personalausweis, Führerschein ect. pp.) oder auf einem sog. Dienstausweis der GASAG? Muss ich überhaupt ein Zutritt/Zugang in meinen Räumlichkeiten gewähren, wenn nicht jemand von der GASAG, sondern zb. jemand von der NBB ist? Und vorallem: Wie kann ich überhaupt eine \"Beauftragung\" überprüfen (wenn er Vor-Ort ist)?
Beste Grüße

Phoenics

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #10 am: 19. Juli 2011, 09:52:24 »
Zitat
Original von Phoenics
Das Verfahren wurde nach Beschluss durchs AG Neukölln ersteinmal in einem vereinfachten schriftlichen Vorverfahren geführt (bzw. werden). In dem Beschluss wurde ich Aufgefordert innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung [in Form einer] Klageerwiderung Stellung zu nehmen, falls eine [solche] beabsichtigt ist.

Meine Antwort war 13 Tage nach Zugang der Klageschrift und des Beschlusses der Antrag bzw. das Begehren der Akteneinsicht und Fristverlängerung mit Hinweis auf Vorbereitung und Absichtserklärung mich zum Sachverhalt zu äußern und beabsichtige die Klage zu erwiedern.

Danach erfolgt fast 1 Monat nichts. Weder Ablehnung, noch Zustimmung für Akteneinsicht und/oder Fristverlängerung. Ich war also am Abwarten, denn das Gericht war \"am Zug\". Und ohne Akteneinsicht ist eine vernünftige Verteidigung garnicht möglich (Thema: rechtliches Gehör).

Welcher Antrag wurde denn - vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist - bei Gericht am 13. Tag konkret angebracht?
Wofür braucht man zur Erwiderung auf eine zugestellte Klageschrift überhaupt Akteneinsicht?
Warum ist ohne eine solche eine Verteidigung nicht möglich?!
War der Antrag überhaupt zur Gerichtsakte gelangt?
Warum hatte man nicht zeitnah bei Gericht nachgefragt, ob und ggf. wie über den Antrag entschieden wurde?

Eine Verteidigungsanzeige ersetzt jedenfalls keine Klageerwiderung.
Nur mitzuteilen, dass man sich verteidigen möchte, ohne dies in prozessual hinreichender Weise tatsächlich zu tun, genügt jedenfalls nicht.  

Ohne gegenteiligen Gerichtsbeschluss galt doch die ursprüngliche Klageerwiderungsfrist fort!

Selbst mit einer Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages musste grundsätzlich gerechnet werden, § 225 Abs. 3 ZPO.
Deshalb wartet man mit einem solchen Antrag nicht bis Ultimo.

Die Klageerwiderungsfrist kann auf begründeten Antrag verlängert werden, wenn im fristgemäßen Verlängerungsantrag angegeben wird, aus welchem - glaubhaft zu machenden - erheblichen Grunde und bis zu welchem Zeitpunkt die Klageerwiderungsfrist verlängert werden soll, § 224 Abs. 2 ZPO


Zitat
Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind

Es ist keine Frist ersichtlich, wegen deren unverschuldeter Versäumung gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in Betracht kommen könnte.
Verjährt waren die Forderungen nicht, da Fälligkeit frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang eintritt und erst mit Fälligkeit die Verjährung zu laufen beginnt.
Zudem fehlte es ja auch an der Erhebung der Verjährungseinrede  gem. § 214 Abs. 1 ZPO im Prozess.
Schließlich wurden wohl keinerlei (!) Angriffs- und Verteidigungsmittel innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist angebracht.

Damit ist der Spaß in der I. Instanz vor dem AG wohl schon vorbei.

Gehörsrüge gem. § 321a ZPO?

Innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist hatte man ja jedenfalls rechtliches Gehör und dieses nicht genutzt, indem man die vom Gericht gesetzte Frist wohl unentschuldigt verstreichen ließ.

Wenn man - ausweislich des zugestellten Urteils - schon verloren hat, hat man nichts mehr zu verlieren.

Die Hauptsache ist wohl, dass man mit Freuden verklagt wurde und seinen Spaß an dem Verfahren I. Instanz vor dem AG hatte.


Zitat
Original von Phoenics

Und gleich vorweg gesagt, nein, es handelt sich noch nicht um eine Zahlungsklage, sondern ersteinmal um Klage zur Zählersperrung. Auch wenn das nun für manche etwas makaber klingen mag: Ich freue mich darauf! ;)

Das Urteil bezieht sich auf alle Objekte, deretwegen der Schuldner den zu duldenden Zutritt (durch Hausverbot) verweigern könnte.

Eine neue Klage, deren Antrag einer bereits unanfechtbaren Entscheidung diametral entgegensteht, ist grundsätzlich unzulässig, weil dann ein Gericht bereits unanfechtbar über die Sache entschieden hat.

Offline bolli

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #11 am: 19. Juli 2011, 13:30:30 »
Könnte dumm gelaufen sein.  ;)

Manchmal ist Rechtsbeistand doch besser, dann hat man in solchen Fällen wenigestens jemanden, auf den man \"draufhauen\" kann.  :D

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #12 am: 19. Juli 2011, 16:11:50 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Welcher Antrag wurde denn - vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist - bei Gericht am 13. Tag konkret angebracht?

Der Antrag auf Akteneinsicht und Fristverlängerung.

Zitat
Original von RR-E-ft
Wofür braucht man zur Erwiderung auf eine zugestellte Klageschrift überhaupt Akteneinsicht?

Beispielsweise um Festzustellen, ob und welche Beweismittel angeführt werden bzw. welche weiteren Beweismittel benannt sind. Prüfung, ob die mir vom Gericht zugegangene Forderungsaufstellung des Klägers die einzige ist, die bennant wurde, welche Maßnahmen ergriffen wurden oder in Vorbereitung sind und welche Notizen und Randbemerkungen existieren ect. pp.

Zitat
Original von RR-E-ft
Warum ist ohne eine solche eine Verteidigung nicht möglich?!

Eine ordentliche und vernünftige Verteidigung ist ohne Akteneinsicht nicht möglich, denn es mangelt an Information über Verfahrensstoff und es mangelt daran sich im Verfahren vor dem Erlass einer Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend äußern zu können. Anerkannt ist, das der Offenlegungsanspruch bzw. das Recht auf Akteneinsicht als konstitutive Erfordernisse der Waffengleichheit und des rechtlichen Gehörs ist. Oder auch anders gesagt: Die Akteneinsicht verwirklicht das rechtliche Gehör bzw. ist ein nicht unwesentlicher Teil davon. Schliesslich muss ich den gesamten Sachverhalt prüfen oder ggf. darüber entscheiden, ob ich rechtlichen Beistand gebrauche (diese Frage scheint sich mittlerweise sowieso \"zu erledigen\" und zeigt sich momentan immer mehr als Notwendig an...).

Zitat
Original von RR-E-ft
War der Antrag überhaupt zur Gerichtsakte gelangt?

Eine Frage die ich nicht beantworten kann. Fest steht, die persönlich Abgabe und Entgegennahme bei der zuständigen Abteilung des Gerichts. Wenn ich an den §138 (3) ZPO des Urteils denke, scheint es vielleicht nicht so zu sein.

Zitat
Original von RR-E-ftWarum hatte man nicht zeitnah bei Gericht nachgefragt, ob und ggf. wie über den Antrag entschieden wurde?

Gute Frage. Wahrscheinlich aus Dummheit nicht Nachgefragt und auf Antwort des Gerichts abgewartet (welches ich ja dann in anderer Art erhalten habe, als erhofft...).

Zitat
Original von RR-E-ft
Verjährt waren die Forderungen nicht, da Fälligkeit frühestens 14 Tage nach Rechnungszugang eintritt und erst mit Fälligkeit die Verjährung zu laufen beginnt.

Das sehe ich anders und beziehe mich auf den Zeitpunkt an dem der Anspruch entstanden ist bzw. hätte entstehen müssen und verweise auf den §199 (1) Punkt 1 BGB (Anspruch entstanden!), sowie §199 (1) Punkt 2 (Kenntnis erlagen!) i.V.m. §40 Abs. 2 EnWG (12 Monate!). Kurzum: 7 Jahre später muss ich nciht ernsthaft einen verjährten Anspruch rechnen.

Eigentlich wollte ich das Hauptsächlich ins Feld führen. Doch die Klärung dieser Frage ist wahrscheinlich garnicht Relevant, da erst die Zuässigkeit der Klage geklärt werden muss, die m.E. wegen §19 (2) GasGVV i.V.m. §25 (2) NDAV garnicht Zulässig ist, weil ein Versorger einen Zugang begehrt, welcher nur vom Netzbetreiber begehrt werden kann.

Zitat
Original von RR-E-ft
Selbst mit einer Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages musste grundsätzlich gerechnet werden, § 225 Abs. 3 ZPO.
Deshalb wartet man mit einem solchen Antrag nicht bis Ultimo.

Damit ist der Spaß in der I. Instanz vor dem AG wohl schon vorbei.

Hm. Ja, so gesehen war das \"ein kurzer Spass\".

Durch \"Unwissen\" zu verlieren ist natürlich nicht schön.

Wenn die Wiedereinsetzung nicht mögich ist, bleiben mir also nur noch Nichtigkeits- bzw. Restutitionsklage.


Zitat
Original von RR-E-ft
Das Urteil bezieht sich auf alle Objekte, deretwegen der Schuldner den zu duldenden Zutritt (durch Hausverbot) verweigern könnte.

Eine neue Klage, deren Antrag einer bereits unanfechtbaren Entscheidung diametral entgegensteht, ist grundsätzlich unzulässig, weil dann ein Gericht bereits unanfechtbar über die Sache entschieden hat.

Wenn sich das Urteil auf \"alle Objekte\" beziehen würde, dann hätte das im Urteil auch benannt werden oder zumindest darauf hingewiesen werden müssen. Ich kann dem Urteil das Behauptete nicht entnehmen.

Eine weitere Klage würde sich demzufolge nicht auf die Wohnräumlichkeiten beziehen, sondern auf den Durchgang der Gemeinschaftsräume bzw. des Grundstücks. Es würde m.E. dem bestehenden Urteil nicht entgegenstehen, sondern (zb. durch ein weiteres Urteil) allerhöchstens ergänzen.

@bolli: Ja, langsam denke ich das auch. Ich werde mich wohl in dieser Woche noch nach einem RA umsehen. :)
Beste Grüße

Phoenics

Offline RR-E-ft

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #13 am: 19. Juli 2011, 20:50:51 »
Mit der Klageerwiderung verteidigt man sich ausschließlich gegen die zugestellte Klageschrift, die alle Angriffsmittel des Klägers (soweit solche in den Prozess eingeführt sind und für diesen eine Rolle spielen können) enthalten sind.
Deshalb beantragt man vor der Fertigung einer Klageerwiderung im Zivilprozess  auch keine Akteneinsicht.

Forderungen des EVU werden gem. § 27 I AVBGasV/ § 17 I GasGVV jedenfalls frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.
Und erst danach beginnt der Verjährungslauf.

Und so ist das Leben eines mit Freude Beklagten wohl  voller weiterer Irrtümer.

Offline Phoenics

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GASAG verklagt mich :)))
« Antwort #14 am: 19. Juli 2011, 23:21:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Forderungen des EVU werden gem. § 27 I AVBGasV/ § 17 I GasGVV jedenfalls frühestens zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.

Der versorger ist aber m.E. verpflichtet, die Forderung mittels Rechnung in Sinne des §40 Abs. 2 1. Satz EnWG zeitnah, daher spätestens nach 12 Monaten, zu erstellen (zitat: \"... Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen...\"). Dies ist nicht erfolgt bzw. erst 7 Jahre später und deshalb bezweifel ich, das diese Forderung durch zuspäte Rechnungsstellung überhaupt gültig, statthaft und/oder sittlich ist. Die §§ §27 (1) AVBGasV oder §17 (1) GasGVV setzen eine zeitnahne, ordentliche Rechnungsstellung (im Sinne des ENWG bzw. GasGVV bzw. NDAV bzw. BGB) vorraus, an der es hier aber mangelt. Ganz zu schweigen davon, ich mit Zugang der \"verspäteten Rechnung\" von den Preisänderungen erst nach Jahren in Kenntnis gesetzt wurde und demzufolge auch den Widerspruch gegen die Preisänderungen (Billigkeit) mit Schreiben (sogar mit 2 Schreiben) an die GASAG erklärt habe.

Insofern wird die Forderung durch mich bestritten, solange diese Forderung (zb.  durch gerichtliche Entscheidung) nicht Rechtskräftig oder anderweilig Bestätigt ist.

Zitat
Original von RR-E-ft
Und so ist das Leben eines mit Freude Beklagten wohl voller weiterer Irrtümer.

In der Tat!

Welche Maßnahmen / Rechtsmittel wären denn Ihrer Meinung nach möglicherweise Erfolgreich oder Angebracht, das Urteil auszusetzen, aufzuheben, einzustellen oder zu ändern?

Könnte eine Vollstreckungsschutz (-klage) etwas bewirken?

Welche Klagemittel ständen mir vielleicht zu, das Urteil zu bekämpfen, zu vernichten oder durch ein neue Entscheidung/neues Urteil zu herbeizuführen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr, sehr, seeeehr freuen.
Beste Grüße

Phoenics

 

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