Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kreuznach
Neue Kündigungswelle und Neue AGB für Strom und Gas
putzfee:
Die Stadtwerke Bad Kreuznach gehen schon wieder auf ihre Kunden los.
Mittels Kündigung der bisherigen Stromverträge und mit verqueren Begründungen will man den verdutzten Kunden neue Bestimmungen unterschieben.
Die Stadtwerke haben nämlich neue Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ihre Sonderverträge Stadtstrom und Stadtgas aufsetzen lassen.
Die Berliner Großkanzlei Becker Büttner Held, die vor allem die Interessen von Energieversorgern vertritt hat die Bestimmungen im Auftrag der Stadtwerke verfasst.
Kein Kunde sollte sich der Illusion hingeben, dass die neuen Bestimmungen kundenfreundlich sind. Das Gegenteil ist der Fall. In diesem Forum eingibt es dazu bereits eine interessante Diskussion.
Eine von vielen für die Kunden negativen Änderungen ist zum Beispiel die verschärfte Liefersperre: danach können die Stadtwerke schon bei einem Zahlungsverzug von lediglich 100 Euro den Strom abstellen. Eigentlich ist nach der gesetzlichen Regelung in § 19 StromGVV eine Stromsperre nicht gestattet, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Diese gesetzliche Einschränkung zugunsten der Strombezieher schließen die Stadtwerke in ihren neuen Bestimmungen aber gerade aus. Damit verschaffen sie sich einen Hebel, um noch stärkeren Druck auf Kunden ausüben zu können.
Cremer:
@putzfee,
Sie sind mir leider zuvorgekommen X(
Wir sind bereits am recherchieren und werden dazu in den nächsten Tagen hierzu einen Thread bringen.
Nachdem ein Stadtwerke-Kunde mich ansprach, habe ich mich zunächst auf die AGB\'s Punkt 6 gestürzt. Es ist zunächst zu prüfen, ob nach den alten AGB\'s die Kündigung rechtwirksam war.
Dem Kunden wurde zum 31.8.2011 mit Schreiben vom 23.5.2011 gekündigt.
Vorgelegt wurde im die neuen AGB\'s. Diese sehen zunächst gemäß Punkt 6.6 eine Festpreislaufzeit bis 31.12.2011 vor. Die SW KH haben das Recht jeweils zum 1.1. eines Jahres die Preise zu verändern.
Nachdem die RA Becker, Bütttner und Held (BBH) die Interessenvertretung der SW KH in der Rückforderungssammelklage wahrnimmt, war es naheliegend, dass die SW KH sich \"professionell\" die AGB\'s neu fassen lassen wollten. Das hauseigene juristische Referat war wohl zu stümperhaft bei der Erstellung von AGB\'s bisher gewesen:D
Aber:
In den neuen AGB\'s gibt es viele juristische Fehler durch die BBH
RR-E-ft:
Also so schlecht sind die neuen AGB aus der Feder von BBH für die Verbraucher nun auch wieder nicht.
Freilich sieht man das erst, wenn man sie einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterzieht. :D
Vorschlag:
Die neuen AGB durch die VZ RLP/ VZBV/ Bund der Energieverbraucher oder eine sonstige qualifizierte Einrichtung juristisch \"auf Herz und Nieren\" prüfen und ggf. abmahnen lassen vorbehaltlich einer Unterlassungsklage nach dem UklaG.
Cremer:
@RR-E-ft,
wir werden selbstverständlich auch die VZ RP einschalten.
Der Punkt 8 der AGB ist eine verkürzte Darstellung des § 19 der StromGVV.
Insbesondere wird im Punkt 8.2 der § 19.2 verschärft wiedergegeben:
StromGVV § 19 (2):
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und....
AGB Punkt 8.2 lautet:
Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens €100 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen nach Ziff. 5.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen....
Wir haben hier zweifelsohne einen Sondervertrag vorliegen, siehe LG KH vom 14.4.11 Az. 5HK O 36/09. Damit kann höchstens der Kunde in die Grundversorgung des örtlichen Netzbetreibers fallen. Dies sind nun ebenfalls die SW KH. Eine Unterbrechung der Anschlussnutzung halte ich daher hier für rechtswidrig.
courage:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Also so schlecht sind die neuen AGB aus der Feder von BBH für die Verbraucher nun auch wieder nicht.
--- Ende Zitat ---
Wohl wahr, die neuen AGB könnten sich aus Sicht der Stadtwerkekunden in Zukunft sogar noch als sehr nützlich erweisen. ;) Aber halt nur, wenn man damit richtig umzugehen weiß.
Der Pferdefuß bei der Sache ist jedoch, dass man, \"um in den Genuss der neuen AGB zu kommen\" ;), einen neuen Vertrag unterschreiben muss und damit eine neue Preisvereinbarung mit einem derzeitigen Höchstpreisstand unterschreibt. Wenn sich der überwiegende Teil der Kundschaft darauf einlässt, ist das aus Sicht der Stadtwerke ein gelungener Coup.
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