Von BBH entworfene Musterverträge und Klauseln betreffen keine Grundsatzfragen im eigentlichen Sinne.
Es handelt sich jedenfalls nicht um die unveränderte Übernahme der Bestimmungen der StromGVV.
Ob die Klauseln nach der Rechtsprechung des BGH gem. § 307 BGB dem Transparenzgebot entsprechen, darf bezweifelt werden.
BGH III ZR 247/06 Rn. 10
Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Ver-tragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).
An der Offenlegung der Kalkulation fehlt es jedenfalls. Bestenfalls sind alle preisbildenden Kostenfaktoren aufgeführt.
Es ist jedoch jedenfalls nicht ersichtlich, welchen Anteil die einzelnen preisbildenden Kostenfaktoren am konkreten Preis bei Vertragsabschluss haben, mithin wie sich der Preis bei Vertragsabschluss aus den preisbildenden Kostenfaktoren zusammensetzen soll.
Weil es an dieser Offenlegung bei Vertragsabschluss, aber auch an der Offenlegung der Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren nach Vertragsabschluss fehlt, können die betroffenen Kunden auch nicht erkennen, ob und ggf. in welchem Umfang der Versorger zum 01.01. zu einer Preissenkung verpflichtet ist (vgl. BGH XI ZR 55/08 Rn. 37 f.).
Ob das nun eine gute oder eine eher schlechte Leistung von BBH darstellt, kann vollkommen offen bleiben.
Es kann auch nicht beurteilt werden, nachdem schon nicht bekannt ist, womit BBH ggf. konkret beauftragt wurden.
Das interessiert allenfalls denjenigen, der dafür ggf. Geld gelöhnt hatte und dem aus der Verwendung der Klauseln ggf. ein Schaden entstehen kann und mithin Schadensersatzansprüche gegen BBH erwachsen könnten.
Möglicherweise interessiert es darüber hinaus auch noch BBH selbst, die für etwaige Schadensersatzansprüche Rückstellungen zu bilden haben.
Weder für die einen noch für die anderen wollen wir uns hier den Kopf zerbrechen.