Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Einhaltung der Kündigungsfrist bei Beendigung von Sonderverträgen
berghaus:
--- Zitat --- Eine nicht fristgemäße Kündigung, also eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann wohl in eine fristgemäße Kündigung, also in eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist eingehalten wird, umgedeutet werden.
--- Ende Zitat ---
Meine noch nicht ausreichend beantwortete Frage an anderer Stelle:
Was ist, wenn im Vertrag für die Kündigung (Kündigungsfrist: 3 Monate zum Jahresende) Schriftform vorgeschrieben, das Kündigungschreiben (Originaldatum: Im November 2010) aber nur Faksimilieunterschriften enthält und nicht mal den Vertrag nennt, der gekündigt werden soll?
Kann man dann die Kündigung nach gehörigem Widerspruch auch dahingehend umdeuten, dass sie nun ohne weiteres Schreiben zum Jahresende 2011 wirksam wird?
berghaus 01.06.11
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von berghaus
Meine noch nicht ausreichend beantwortete Frage an anderer Stelle:
berghaus 01.06.11
--- Ende Zitat ---
Ein Kündigungsschreiben (Originaldatum im November 2010) kann im Einzelfall auch bereits im Juni 2010 zugegangen sein.
Maßgeblich ist also nicht das in der Erklärung genannte Datum, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs.
Andernorts ausgeschlafen zu lesen:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Ein Sondervertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der Versorger seine Kunden bereits ab Lieferbeginn von sich aus im Rahmen der Vertragsfreiheit automatisch in einen Sondertarif einstuft (BGH VIII ZR 246/08 Rn. 26 ff.)
Wenn ein Versorger nachträglich dazu überging, den Kunden zu einem Sondertarif zu beliefern (vgl. VIII ZR 295/09 Rn. 22), dann lässt sich der Zeitpunkt, zu dem die Umstellung erfolgte, an den Verbrauchsabrechnungen ersehen.
Die Übung bestand dann darin, dass der Kunde vom Versorger im Rahmen der Vertragsfreiheit zu einem Sondertarif an der Abnahmestelle beliefert wurde.
In derjenigen Verbrauchsabrechnung, in welcher erstmals die Abrechnung zum Sondertarif erfolgte, ist dann auch der Preis zu ersehen, der zu Beginn dieses Zustandes galt, als vereinbart gilt und den der Versorger nur dann nachträglich abändern konnte, wenn eine wirksame Preisänderungsklausel wirksam vereinbart wurde.
Die Frage, ob ein entsprechender Vertrag besteht oder nicht, bemisst sich nicht danach, ob es über den entsprechenden Vertragsabschluss überhaupt eine Urkunde gibt oder ob sich eine solche auffinden lässt.
Es gelten entweder die vertraglich wirksam vereinbarten Kündigungsfristen oder es gelten in Ermangelung solcher die Grundsätze aus BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 über das Recht des Versorgers zur ordentlichen Kündigung eines Energielieferungsvertrages.
--- Ende Zitat ---
Ferner war bereits zu lesen:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Wenn eine nicht fristgemäße Kündigung in eine fristgemäße umgedeutet werden kann, kann dann auch eine Kündigung zu einem nicht möglichen Termin auf eine Kündigung zum korrekten Termin umgedeutet werden ?
--- Ende Zitat ---
Das ist doch gerade gemeint.
Eine nicht fristgemäße Kündigung, also eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann wohl in eine fristgemäße Kündigung, also in eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist eingehalten wird, umgedeutet werden. Nicht anders verhält es sich, wenn bestimmte Beendigungstermine eingehalten werden müssen, so dass eine Kündigung wohl in eine Kündigung zum vertragsgemäß nächstmöglichen Termin umgedeutet werden kann. Dies setzt voraus, dass für den Erklärungsempfänger ersichtlich ist, dass das Vertragverhältnis jedenfalls beendet werden soll. Entscheidung des BAG
--- Ende Zitat ---
Fraglich ist, was sich ggf. aus einem Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Form ergibt, falls eine besondere Form tatsächlich wirksam vertraglich vereinbart worden war und gegen diese tatsächlich ein Verstoß vorliegen sollte.
Unabhängig von dieser vorrangig zu prüfenden Frage ist danach im Zweifelsfall eine Auslegung des Inhalts der Erklärung notwendig, die sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles richtet.
Wenn aus der Kündigungserklärung ersichtlich ist, dass ein Gaslieferungsvertrag durch Kündigung beendet werden soll und der Erklärungsempfänger, der mit demjenigen, der die Kündigung erklärt hat, nur einen Gaslieferungsvertrag hat, letzteres deshalb, weil er bisher jedenfalls auf vertraglicher Grundlage mit Gas beliefert wird, dann kann wohl wenig Zweifel bestehen, welcher Vertrag beendet werden soll. Ersichtlich ist dann wohl, dass und welches vertragliche Band jedenfalls durchtrennt werden soll.
Maharik:
@ RR-E-ft
Ich möchte mich hier noch einmal in die Fragestellung einklinken und versuchen, den eigenen Sachverhalt so deutlich wie es geht darzustellen. Vieles kennen Sie ja schon.
Sachstand: Versorgungsvertrag (liegt vor!) von 1993 mit den VEW. Auf dem Vertrag steht: \"Grundlage für die Versorgung mit Strom bzw. Gas ist die jeweils gültige Fassung der Allgemeinen Versorgungsbedingungen, der Allgemeinen Tarif und - soweit Sonderabkommen vereinbart sind - die entsprechenden Bedingungen hierzu. Die Druckstücke werden von VEW auf Anforderung kostenlos zugestellt.
Frage 1: Da lag nix bei oder vor Vertragsabschluss vor. Also stellt sich die Frage, ob all die Bestimmungen etc. wirksame Bestandteile des Vertrages werden konnte.
1994 Übernahme der Verträge durch Stadtwerke Steinfurt. Wie inzwischen bekannt, wollen die SWST aus den alten Verträgen raus. Ein Stück weit geht es also um konkludente Kündigung. Trotzdem die Frage: geht das wirklich mit dem undifferenzierten Kahlschlag des \'...auslaufenden Tarifes?\"
Die SWST haben ja extra dazu vorher ein neues \'Sonderabkommen\' mit Stand vom 1.1.10 in die Welt gesetzt, um dieses dann mit Frist von drei Monaten zum 31.12.10 zu beenden.
Was mich nach wie vor beschäftigt ist die Frage: was kann das Gericht unter vernünftigen Gesichtspunkten sagen? Kündigung grundsätzlich ja, aber eben nicht so?
Oder können die auch sagen: die bloße Bekundigung des Willens, die alten Verträge zu kündigen reicht aus, um mit dieser \'Luftnummer\' der Beendigung eines Tarifes, der so nie Vertragsgegenstand war (?), aus derm Versorgungsvertrag herauszukommen?
Ich hoffe, letzteres würde nicht gehen und das Gericht wäre aufgrund der Sachlage verpflichtet zu sagen: zunächst muss die gegebenen Kündigungsfrist festgestellt werden und dann ist eine wirksame Kündigung möglich.
RR-E-ft:
@Maharik
Vielleicht lesen Sie einfach noch mal gründlich. Es wurde bereits alls beantwortet.
Wenn Sie darüber hinaus eine Beratung im konkreten Einzelfall suchen/benötigen, dann wenden Sie sich bitte an eine Kollegin oder an einen Kollegen, die das gegen kleines Entgelt gern anbieten.
berghaus:
@RR-E-ft
Ihre Ausführungen zu diesem Thema bringen sicher auch für andere Leser neue Erkenntnisse.
Ich habe sie jedenfalls \'ausgeschlafen\' gelesen, muss jedoch noch mal nachhaken:
--- Zitat ---Zitat:von RR-E-ftFraglich ist, was sich ggf. aus einem Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Form ergibt, falls eine besondere Form tatsächlich wirksam vertraglich vereinbart worden war und gegen diese tatsächlich ein Verstoß vorliegen sollte.
--- Ende Zitat ---
In meinem Vertrag von 1975 steht ganz klar:
\"Die Sonderabkommen gelten zunächst fest bis zum 31. Dezember des auf den Abschluß folgenden Jahres. Ihre Laufzeit verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern sie nicht spätestens 3 Monate vorher von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt worden sind.\"
- Soweit die Tatsächlichkeit.
Tatsache ist auch, dass es nur eine \'Lieferstelle\' gibt und den Vertrag von 1975.
Nun noch mal die Frage:
Was ergibt sich denn nun aus einem offensichtlichen Verstoß gegen die vereinbarte Schriftform?
Muß der Versorger ein neues Schreiben schicken oder nicht?
berghaus 01.06.11
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