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Einhaltung der Kündigungsfrist bei Beendigung von Sonderverträgen

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RR-E-ft:
Einhaltung der Kündigungsfrist bei der Beendigung von Sonderverträgen

Christian Guhl:
Verträge sind immer nur zu einem bestimmten Termin kündbar. Wenn die Kündigung zum Vertragsende möglich ist müsste ein einjähriger Laufzeit und Vertragsabschluss am 01.07. der Vertrag zum 30.6. unter Einhaltung der vereinbarten Frist gekündigt werden. Da der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nun bei jedem Kunden ein anderer ist, muss auch die Kündigung individuell zu den entsprechenden Terminen erfolgen. Das ist jedoch manchen Versorger zu umständlich und so werden mit einem Rundumschlag alle Verträge, egal wann sie abgeschlossen wurden, z.B. zum 31.05. gekündigt. Ein Zusatz \"oder zum nächtmöglichen Termin\" ist nicht enthalten. Die Kunden haben die Kündigung zurückgewiesen, da eine Kündigung zu dem genannten Termin vertraglich nicht möglich ist. Gilt die Kündigung nun automatisch zum Vertragsablauf oder muss der Versorger noch einmal zum richtigen Termin die Kündigung aussprechen ?

RR-E-ft:
@Christian Guhl

Sie schreiben jedenfalls juristisch ziemliches Kauderwelsch. ;)

Nicht in jedem Vertrag ist wirksam vereinbart, dass der Vertrag nur zu bestimmten Terminen gekündigt werden kann.

In manchen Verträgen fehlt es infolge fehlender Einbeziehung komplett an Regelungen zum ordentlichen Kündigungsrecht.

Zu unterscheiden sind immer etwig vereinbarte Kündigungstermine und etwaig vereinbarte Kündigungsfristen.
Fehlt es an beidem gilt auch wieder BGH VIII ZR 241/08.

Eine nicht fristgemäße Kündigung kann wohl in eine fristgemäße umgedeutet werden, da ja aus Sicht des Erklärungsempfängers die Kündigungserklärung das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden soll.

Siehe hier.

Christian Guhl:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Eine nicht fristgemäße Kündigung kann wohl in eine fristgemäße umgedeutet werden, da ja aus Sicht des Erklärungsempfängers die Kündigungserklärung das Vertragsverhältnis jedenfalls beenden soll.
--- Ende Zitat ---
Um Fristen geht es bei meiner Frage nicht. Die Einhaltung der vereinbarten Frist und die Einbeziehung setze ich in dem geschilderten Fall mal voraus. Das Problem ist : Kann ein Vertrag zum 31.05. gekündigt werden, wenn er mit einer Laufzeit von einem Jahr (und automatischer Verlängerung) abgeschlossen wurde und diese erst am 30.06. abläuft. Jeder vernünftig denkende Mensch wird das verneinen. Es stellen sich folgende Fragen : Muss ich diese \"Kündigung zur Unzeit\" zurückweisen ? Z.B.: \"Eine Kündigung zu dem von Ihnen genannten Termin ist vertragsgemäß nicht möglich. Bitte kündigen Sie erneut zum korrekten Zeitpunkt.\" Der Versorger wird auf die Zurückweisung der Kündigung entweder garnicht oder nur mit vorformulierten Schreiben antworten. In den vorliegenden Fällen  hat er auf den Einwand, dass eine Kündigung nicht zum genannten Termin möglich ist, nur geantwortet, dass ein Kündigungsrecht besteht und die vereinbarte Frist eingehalten wurde. Darum ging es aber garnicht.  Wiederholt er die Kündigung nicht \"zum nächstmöglichen Zeitpunkt\", ist dann die Sache erledigt und der Vertrag verlängert sich mangels Kündigung um ein Jahr weiter oder wird die Kündigung automatisch zum nächstmöglichen Termin wirksam und der Kunde muss sich den Kündigungszeitpunkt den der Versorger vielleicht meint  (nur im Kündigungsschreiben nicht zutreffend genannt hat) selbst heraussuchen ? Wenn eine nicht fristgemäße Kündigung in eine fristgemäße umgedeutet werden kann, kann dann auch eine Kündigung zu einem nicht möglichen Termin auf eine Kündigung zum korrekten Termin umgedeutet werden ?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Christian Guhl
Wenn eine nicht fristgemäße Kündigung in eine fristgemäße umgedeutet werden kann, kann dann auch eine Kündigung zu einem nicht möglichen Termin auf eine Kündigung zum korrekten Termin umgedeutet werden ?
--- Ende Zitat ---

Das ist doch gerade gemeint.

Eine nicht fristgemäße Kündigung, also eine Kündigung  zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, kann wohl in eine fristgemäße Kündigung, also in eine Kündigung zu einem Beendigungszeitpunkt, in Bezug auf den die Kündigungsfrist eingehalten wird, umgedeutet werden. Nicht anders verhält es sich, wenn bestimmte Beendigungstermine eingehalten werden müssen, so dass eine Kündigung wohl in eine Kündigung zum vertragsgemäß nächstmöglichen Termin umgedeutet werden kann. Dies setzt voraus, dass für den Erklärungsempfänger ersichtlich ist, dass das Vertragverhältnis jedenfalls beendet werden soll. Entscheidung des BAG

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