Der Fall VIII ZR 111/02 betrifft die Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess, wo der klagende Verbraucher grundsätzlich die Darlgeungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der Preisbestimmung dann trifft, wenn er - wie im entschiedenen Fall - zuvor ohne Widerspruch und vorbehaltlos auf die Verbrauchsabrechnungen des Versorgers Zahlungen geleistet hatte.
Den Versorger traf in diesem Fall eine sog.
sekundäre Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Kostenentwicklung, welcher er nach Auffassung des BGH genügt haben soll.
In seiner jüngeren Rechtsprechung nimmt der Senat an, dass der Anfangspreis infolge fehlender Monopolstellung als vertraglich vereinbart gelte, deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliege (BGH VIII ZR 144/06) und die vorbehaltlose Zahlung auf Verbrauchsabrechnungen, die einseitig geänderte Preise ausweisen, zu einer Preisneuvereinbarung führe, die dann ebenfalls eine Billigkeitskontrolle ausschließe (BGH VIII ZR 36/06, VIII ZR 314/07, VIII ZR 138/07) und deshalb auch Rückforderunegn. Folglich würde es eine Fallkonstellation, welche der Entscheidung VIII ZR 111/02 zu Grunde lag (Rückforderung nach vorbehaltsloser Zahlung), gar nicht mehr geben können.
Grundsätzlich kritisch hierzu
Fricke, ZNER 15/2/2011 S. 130 ff. . Unberücksichtigt bliebe dabei nämlich die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers gegenüber Tarifkunden zur nachträglichen Preisabsenkung (BGH KZR 2/07 Rn. 26, VIII ZR 81/08 Rn. 18]. Der Autor verweist darauf, dass eine gesetzliche
Preisbestimmungspflicht des Versorgers Preisvereinbarungen mit grundversorgten Tarifkunden, welche die Preisbestimmungspflicht des Versorgers und die Billigkeitskontrolle deren Ausübung aufhebt, von Anfang an ausschließt. Er unternimmt den Versuch, anhand der gesetzlichen Vorschriften nachzuweisen, dass gegenüber grundversorgten Tarifkunden die Preisbestimmungspflicht des Versorgers gerade die vertragliche Preishauptabrede ausmacht, so dass das zur Abrechnung stellen mit Rücksicht auf §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 EnWG zu hoch kalkulierter Tarife auch dazu führt, dass die Verbrauchsabrechnungen schon nicht ordnungsgemäß sind (vgl. auch BGH 5 StR 394/08]. Zugleich weist der Autor darauf hin, dass bei Verträgen, die im Rahmen der Vertragsfreiheit von Versorgern angeboten werden, es regelmäßig schon an der wirksamen Vereinbarung einer
Preisbestimmungspflicht des Versorgers hinsichtlich des vom Kunden zu zahlenden Preises fehlt, die einer Billigkeitskontrolle unterliegen könnte.
Anders gestaltet sich die Darlegungs- und Beweislast jedenfalls im Zahlungsprozess des Versorgers, wo dieser die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner getroffenen Preisbestimmung trifft, ebenso wie im Rückforderungsprozess, wenn den Preisbestimmungen widersprochen wurde und Zahlungen nur unter Rückforderungsvorbehalt geleistet wurden. Dann nämlich genügt ein Bestreiten des Verbrauchers mit Nichtwissen, ohne dass es seinerseits einer Substanttierung bedarf (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).