Hallo Herr Fricke,
hier tauchte neulich folgendes Problem auf:
Ein Bürger unseres Ortes bezieht von den RWE sogenannten Wärmespeicherstrom für seine Wärmespeicheranlage.
Mit Datum vom 12.01.04 wurde ihm damals eine Änderung der Bestimmungen zum Sondervertrag für Wärmespeicherstrom zugesandt, die neben der Änderung des Vertragspartners (statt \"RWE plus\" \"RWE Westfalen-Weser-Ems AG\") und nunmehr beiderseitigen Kündigungsrecht auch folgenden Passus enthielt:
\"Das EVU hat das Recht, den Arbeitspreis und den Schaltpreis anzupassen. Eine solche Anpassung wird das EVU jedoch zwei Monate vorher schriftlich ankündigen.
In diesem Fall hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht.
Soweit künftig weitere Energiesteuern, eine CO2 Steuer oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus gesetzlichen Bestimmungen ergebende weitere Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen.
Das Gleiche gilt für Mehrkosten aus Emissionshandel mit Umweltzertifikaten.\"
Beigefügt waren außerdem die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV).
Der Kunde musste diesen Vertrag mit einer Unterschrift akzeptieren, oder kündigen. Da natürlich keine Alternative da war, hat der Kunde schriftlich akzeptiert.
Am 01. Oktober 2005 wurde nun eine Preiserhöhung von 5,636 Cent/kwh auf 7,3 cent/kwh netto vorgenommen, also um fast 30 % !
Ist in diesen Fällen ein Widerspruch nach 315 BGB möglich, oder handelt es sich dabei um einen Vertrag auf Gegenseitigkeit ohne Widerspruchsmöglichkeit ?
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland
Bernd Ahlers