Energiepreis-Protest > SWB Energie und Wasser
Antwort der SWB - und weiter?
tabo:
Hallo!
Wir haben vor einer Woche das Musterschreiben an die SW Bonn gesendet und heute ein freundliches Schreiben von diesen zurückbekommen.
Einige Einwände daraus finde ich im Forum zumindest annähernd besprochen, aber es fehlt mir irgendwie ein roter Faden. Vielleicht wäre es gut mal einen Musterweg zu pinnen.
Ich weiß auch nicht so recht, wie es nach dem Schreiben nun weitergeht. Ich überweise immer einen Abschlag- nun unter Vorbehalt?
Hier das Schreiben. Ich wäre dankbar, wenn es möglich ist, dieses einmal Absatzweise durchzusprechen. Vielen Dank!
--- Zitat ---Absatz 1
Ein Großteil des Erdgasverbrauches in Deutschland wird aus dem Ausland bezogen. Die deutschen Importeure, von denen wir das Erdgas kaufen, haben die Bezugspreise deutlich erhöht. Die von uns vorgenommene Anhebung der Kunden preise entspricht der Entwicklung auf der Bezugsseite sowie der allgemeinen Marktentwicklung. Sie hält sich deshalb im Rahmen des uns nach § 315 BGB zustehenden Ermessungsspielraumes bei Festlegung des Erdgaspreises.
Absatz 2
Eine Unbilligkeit nach § 315 BGB ergibt sich nicht bei Anpassung der Kundenpreise, wenn diese Anpassung aufgrund von Preiserhöhungen des Vorlieferanten im Rahmen der abgeschlossenen Verträge erfolgt. Diesbezüglich weisen wir auf das Gerichtsurteil des Amtsgericht Euskirchen (17 C 260/05) hin.
Absatz 3
Nach unserer Auffassung ist die von Ihnen, aber auch von anderen Kunden, geforderte Offenlegung der Kosten- und Preiskalkulation verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Damit wäre die Offenlegung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verbunden, so dass beispielsweise auch Konkurrenten Einsicht in die Preiskalkulation nehmen könnten. Dies widerspreche der Verfassung, in der Betriebsund Geschäftsgeheimnisse in seh r grundlegender Form geschützt seien. Wenn Versorgungsunternehmen für den Nachweis der Billigkeit einer Gaspreiserhöhung zur Offenlegung einer Kalkulation gezwungen
würden, träte an die Stelle marktwirtschaftlicher Preisgestaltung das hoheitlich verfügte Preisdiktat. Dies lässt sich mit einer freiheitlichen Wirtschaftsordnung nicht vereinbaren.
Absatz 4
Vorsorglich weisen wirdarauf hin, dass nach § 30 der ebenfalls einen Bestandteil unserer Gaslieferverträge bildenden Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden (AVB-GasV), Rechnungen des Versorgungsunternehmens grundsätzlich ungeachtet von Einwänden des Kunden vollumfänglich zu begleichen sind und die Einwände erst nachträglich im Rahmen eines Rückzahlungsbegehrens geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die betreffende Rechnung offen sichtliche Fehler enthält.
Absatz 5
Dies sind aber nur solche, die ohne weiteres für jeden sofort erkennbar sind und über die ein Richter ggf. ohne eine Beweisaufnahme entscheiden könnte. Dies ist nicht der Fall bei Auseinandersetzungen darüber, ob der der Rechnung zu Grunde gelegte Preis der Höhe nach berechtigt ist oder nicht.
Wir bedauern, dass wir die Entwicklungen auf den Energiemärkten nicht vom Bonner Markt fern halten können.
--- Ende Zitat ---
Schon einmal besten Dank für kommende Antworten,
TaBo
RR-E-ft:
@TaBo
In den Beiträgen der letzten Monate sind schon alle Versorgerargumente besprochen, geben Sie nur oben unter Suchen \"AG Euskirchen\" oder \"§ 30\" ein und Sie finden alle Beiträge.
Um es kurz zu machen:
Heften Sie das Schreiben ab und kürzen Sie weiter Ihre Abschlagszahlungen und Rechnungen bis auf die Preise 09/04, die Sie weiter unter Vorbehalt leisten.
Lesen Sie auch Fragen und Antworten auf der Seite.
Eine Antwort auf dieses Schreiben an den Versorger lohnt sich nicht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Graf Koks:
@TaBo:
Nur kurz:
1. AG Euskirchen ist nicht rechtskräftig. Die Berufung beim LG Bonn läuft.
2. Welcher Konkurrent in die Kalkulation Einsicht nehmen könnte und wie dies zu einem Nachteil führen soll, erhellt schon deshalb nicht, weil es DOCH KEINE KONKURRENTEN GIBT. Siehe Spiegel Nr. 41/2005 S. 109. Daher finde ich es einigermaßen anmaßend, wenn die Branche von \"freiheitlicher Wirtschaftsordnung\" spricht. Der Hinweis auf ein Preisdiktat ist in diesem Zusammenhang fast schon ein freud\'scher Versprecher. Wo das Diktat herkommt, wissen nicht nur Spiegel- Leser sehr genau ...
3. § 30 AVBGasV wird in der Rechtsprechung NICHT auf § 315 BGB angewendet. BGH VIII ZR 278, 279/02, VIII ZR 111/02, Kammergericht 7 U 140/04. Daneben aktuell auch das LG Hamburg, richerlicher Hinweis in dem Verfahren 301 O 32/05.
4. Auch wenn die behaupteten Bezugskostensteigerungen vorliegen sollten, kann von Ihrem Versorger verlangt werden, dass er sich gegen dieses Preisdiktat wendet und die langfristigen, kartellrechtswidrigen Verträge aufkündigt, um neue Einkaufsquellen aufnehmen zu können.
M.f.G. aus Berlin
Graf Koks
Abraham:
@TaBo:
Ich hatte im Januar schon Einspruch nach § 315 BGB eingelegt für die Erhöhungen im Oktober 2004 und Januar 2005. Mitte Oktober 2005 habe ich dann die Jahresabrechnung bekommen und den SWB meine eigene Rechnung aufgemacht nach den Preisen von September 2004 (Arbeitspreise). Die Rechnung habe ich entsprechend gekürzt (ich mußte nachzahlen, hatte also kein Problem damit). Zukünftig werde ich anstatt der geforderten Abschläge die alten Raten überweisen. Als Antwort darauf habe ich genau dasselbe Schreiben von den SWB erhalten und zeitgleich eine erste Zahlungserinnerung.
Damit das Kind in der Rechnungsabteilung nicht in den Brunnen fällt, werde ich noch einen Brief mit weiteren Darlegungen zu Mahnungen usw. an den Ansprechpartner senden.
Bei Bedarf können wir uns gerne über PM näher austauschen.
@all:
Für die ausgezeichneten Unterstützung im Forum durch RA Fricke, Graf Koks und die vielen Anderen aber auch für die kontroversen Stimmen, e.g Hennessy, möchte ich mich an dieser Stelle bedanken.
Abraham
tabo:
Hallo!
Na, dann bin ich ja gespannt auf die nächste Rechnung der Stadtwerke. Bisher habe ich nur das eine Schreiben bekommen, aber bestimmt werden sie sich es auch nicht nehmen lassen, mir ebenfalls eine Mahnung zu schicken, wenn ich den geforderten Betrag ebenfalls kürzen werde.
Ich werde dann gerne auf dein Angebot zurückkommen!
Beste Grüße
TB
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