Energiepreis-Protest > RheinEnergie
Abschlagsberechnung: Mittelung benutzbar?
PrakashP:
Hallo, ich müßte meinen neuen Abschlag (nach unten) anpassen wegen Unbilligkeitseinspruch. Dabei stellt sich die Frage, ob ich zwingend den in der Abrechnugn genannten Verbrauch als Berechnungsgrundlage verwenden muß? Kann ich nicht auch den Vorjahresverbrauch bzw einen Mittelung dessen verweden?
Hintergrund ist einfach, daß der Gasverbrauch im letzen Jahr (\"aktuelles Jahr\") einfach vielhöher war als z.B. davor im Jahr (\"Vorjahresverbauch\"). So wurde etwa schon letztes Jahr viel früher angefangen zu heizen. Diese Jahr dagegen haben wir noch nicht angefangen zu heizen und insofern ist absehbar, daß der Verbauch (wesentlich) unter dem \"aktuellen\" liegen wird.
Ziel ist es natürlich, den Abschlag (rechtlich abgesichert) so niedrig wie möglich halten zu können um nicht zuviel zu zahlen.
Pelikan:
moin,
mit dem (erneuten) Unbilligkeitseinspruch habe ich meinem Versorger auch gleich meine neue Abschlagszahlung mitgeteilt. Der Verbrauch war in den letzten 2 Jahren ca. gleich, daher der Preis vor dem Unbilligkeitseinspruch durch 12 und ab dem vorletzten Abschlag aufpassen.
siehe dazu auch
http//forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=1573&sid=f1d09c2c75c9f32cc1b70835576ba7ab
Mit Gruß vom
Pelikan
PrakashP:
Sorry, aber die Antwort hilft mir nicht weiter, da bei mir der Verbrauch eben nicht gleich war...
Harry01:
@PrakashP
AVBGasV § 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Gasversorgungsunternehmen für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen
Die Versorger bieten die Möglichkeit, nach einem angemessenen Zeitraum eine Zwischenzählerablesung vorzunehmen und danach neue Abschlagshöhen zu berechnen.
Pelikan:
der Versorger nimmt doch nur der Einfachheithalber einen gleichbleibenden Verbrauch an und errechnet so den Abschlag.
Nach AVBGasV § 25 ist nicht ersichtlich das nur der Versorger den Betrag festlegen darf.
Das jetzt noch nicht geheizt werden muss, sagt nichts über den Verbrauchswert in den folgenden Monaten aus. Lass mal -20° sein, dann steigt der Verbrauch. Den Verlauf kann nur eine Glaskugel vorhersehen.
Daher auch der Verweis auf den anderen Threads.
Eine Berechnung des fairen Abschlages ist nicht möglich, da muß jeder selber etwas festlegen und das dann dem Versorger mitteilen.
Mit Gruß vom
Pelikan
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