Nach Widerspruch gegen die angekündigte Gaspreiserhöhung hat die Regionalgas Euskirchen die bisherige Einzugsermächtigung für Abschlagsbeträge gelöscht und zur Begründung angeführt, es handle sich hierbei um eine \"nicht vertragsgerechte Teilleistung\". Einzugsermächtigungen, die \"an Bedingungen geknüpft seien\", könnten nicht in das \"Abrechnjungssystem eingepflegt werden\".
Zur weiteren Begründung verweist die Regionalgas Euskirchen auf ein Urteil des AG Heilbronn vom 11.2. 2005 - Az 5 C 452/05 (Achtung: Nicht das häufig zitierte Urteil des AG Heilbronn - 15 C 4394/04 - v. 15.4. 2005). Nach dieser Entscheidung sei ein \"Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet, für ihre Kunden zu errechnen, mit welchem Betrag sich eine Preisänderung auf die jeweilige Abrechnung auswirke. Weiter führt der Energieversorger an, das Gericht stelle \"weiter klar, dass ein Versorgungsunternehmen durch den teilweisen Widerruf der Einzugsermächtigung der Verpflichtung einer Teilabbuchung enthoben\" sei.
1. Wer kann diesees Urteil des AG Heilbronn vom 11.2. 2005 - Az 5 C 452/05 im Original verfügbar machen?
2. Kann sich der Eneregieversorger von der fortwirkenden Verpflichtung zum Einzug des bisherigen Abschlagsbetrages befreien?
3. Trifft den Kunden die Verpflichtung, die bisherige Abschlagszahlung angemessen zu dynamisieren, etwa bei jährlichen Schwankungen des Energieverbrauchs?