@Hennessy
Ich ermutige gar niemanden dazu, es mir gleich zu tun.
Ich erwähne es äußerst selten.
Nur wenn ich gereizt bin.
Deshalb sollten Sie auch gar nicht erst jemanden mittelbar auffordern.
Hier liegt der Fall nämlich anders, weil die Stadtwerke ihre Kunden im wahrsten Sinne des Wortes an ein E.ON- Konzernunternehmen verkauft haben, welches die Preise getreu der Konzernphilosophie einseitig bestimmt. Das Konzernunternehmen hatte den Kundenstamm der mit hohen NNE gefangenen Kunden sogar als immateriellen Vermögenswert in die Bilanz eingestellt, als wenn die Möglichkeit des Versorgerwechsels gar nicht mehr bestünde (\"Leibeigenschaft\").
Deshalb hatte ich überhaupt angefangen, mir Gedanken zu machen, diesen Zustand zu beenden. Alles weitere ist Folge davon.
Der jetzige Zustand begann erst, nachdem die Stadtwerke mit mir ganz besonderen Schabernak treiben wollten. Das muss man sich natürlich vorher überlegen (actio/reactio).
Das mit meinen Stadtwerken ist also etwas außerordentlich Besonderes, nicht auf andere Fälle übertragbar.
Dass Zahlungsanspruch und Fälligkeit des selben zwei paar Schuhe sind, brauchen wir nicht zu erörtern.
Zudem mangelt es hier wohl an einer notwendigen behördlichen Tarifgenehmigung gem. § 12 BTOElt, so dass schon nach Braband, Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle, S. 217 und BGH-Rechtsprechung gar keine wirksamen Strompreisforderungen durch die Lieferung begründet werden, ohne dass es erst noch auf deren Fälligkeit ankäme.
§ 12 BTOElt ist ein Verbotsgesetz, so dass ein Verstoß die Unwirksamkeit der Preisforderung zur Folge hat. So ist die Juristerei.
Sie hat wenig damit zu tun, dass nicht sein kann, was nicht sein darf.
Schließlich hatte ich die Stadtwerke über ein Jahr lang aufgefordert, sich eine eigene Tarifgenehmigung zu besorgen. Mehr als mahnen und warnen und eindringlich appellieren kann auch ich nicht.
Ohne tarifgenehmigungsantrag prüft natürlich auch niemand die Kosten- und Erlöslage der Stadtwerke.... Da wird dann vieles möglich, was ich nicht für möglich halten möchte.
Dieser Fall dürfte ganz selten in Deutschland sein und wird in der einschlägigen Kommentierung deshalb immer wieder als Paradebeispiel genannt, zB. Theobald/ Theobald, Grundzüge des Energiewirtschaftsrechts, . 82 ff., allein wohl deshalb weil die BBH- Kollegen besonders stolz auf diese Erfindung sind.
Für Ihre Kunden dürfte all dies nicht gelten.
Diese sollen weiter die alten Preise unter Vorbehalt leisten.
Nichts anderes habe ich immer wieder gesagt.
Für Skeptiker:
Ich habe die Fundstellen zur Anwendung von § 315 BGB für Weiterverteiler, insbesondere in EHP 2005, 26 genannt.
Wie sollte es zu einem Streit, über den Gerichte vielleicht mal entscheiden, wenn sich jemand zu einer Klage bequemt, kommen, wenn man sich nicht jetzt auf die Kartellrechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Bezugsvertrages und das Bestehen eines klassischen Interimsverhältnisses beruft?
Ich glaube nicht, dass ein Vorlieferant danach klagen wird, weil man eben diesen Streit ja gerade tunlichst vermeiden wollte. An die Stadtwerke Schwäbisch Hall bzw. die Stadt soll deshalb sogar ein Millionenbetrag geflossen sein, worauf Herr Cremer in einem Beitrag hinweist.
Eher wird es Angebote geben, die aber auch nur günstiger sein können als der jetzige Zustand.
Vielleicht unterbreitet man auch Ihnen ein solches!
Schwäbisch Hall liegt wohl überall.
Das soll die reizvolle Stadt keinesfalls abwerten.
In diesem Sinne ist ein weiteres Abwarten m. E. nicht gerechtfertigt.
Es kostet wenig, ein entsprechendes Schreiben an den Vorlieferanten zu senden, um zu sehen, was Freshfields oder Clifford Chance für diesen antworten.
Man muss ein solches nur eben mal losschicken.
Bedarf es etwa eines Musterbriefes?
Einen solchen werde ich nicht altruistisch zur Verfügung stellen, wofür ich um Verständnis bitte.
Gern wird jedoch notwendige Unterstützung geboten.
Der BGH entscheidet alsbald über die Anwendung von § 315 BGB auf Strom-NNE im Anschluss an OLG Karlsruhe.
Dann dürften die letzten \"Rätsel\", die einige immer noch (vorgeblich) vermuten, auch aufgeklärt sein.
Für mich ist die BGH-Rechtsprechung längstens eindeutig.
Und bedenken Sie nur die Macht des Faktischen, wenn sich genügend Stadtwerke beteiligen.
Ebensowenig, wie man alle seine Kunden vor Gericht zerren kann, kann man einen ganzen großen \"Stadtwerke- Zirkus\" mit Zuckerbrot und Peitsche dressieren.
Auf irgendein juristisches Geplänkel kommt es überhaupt nicht mehr an, wenn eine Lavine erst einmal rollt.
Oder glauben Sie ernsthaft, wir wollten noch warten, bis der BGH iregendwann einmal entschieden hat?
Wir zahlen einfach heute schon die Preise, die wir für angemessen halten.
Das werde auch ich ganz gewiss tun, wenn nur die Voraussetzungen (u.a. nachgewiesene behördliche Tarifgenehmigung) vorliegen.
Zudem lasse ich die Jenaer Stadtwerke auch nicht mit ihren Sorgen allein im Regen stehen, sondern habe diesen natürlich den Weg aufgezeigt, der in die Freiheit führt.
Nur müssen die Stadtwerke eben ihre Ketten allein abschütteln.
Das kann kein anderer für diese leisten. Man kann allenfalls durch sanften Druck etwas nachhelfen.
Verwundert war ich, als ich letzte Woche ein Schreiben erhielt, mein Strom- und mein Gasversorger seien fusioniert und nun sollte ich mich über weiter faire Preise freuen!
Entweder haben die Jenaer Stadtwerke Betriebsabteilungen zusammengelegt oder auch ihre Gaskunden an das Konzernunternehmen still und heimlich (für welchen Preis?) verkauft.
Ich habe bei den Stadtwerken nachgefragt, was der Hintergrund sein könnte, jedoch keine Antwort darauf erhalten.
Wer mich still und heimlich als langjährig treuen Kunden verkauft, so dass ich mich verraten fühle, der sollte sich nicht selbst auf Treu und Glauben berufen können. Dann sind aber auch schon nicht die Stadtwerke aktuell betroffen, sondern jemand anders. Ich bin wie viele andere betroffen, weil ich verkauft wurde und mich deshalb verraten fühle.
Geheimnisvoll. Bin ich ON?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt