@Biene
Für die Offenlegung der Kalkulation ist die Kartellbehörde nicht zuständig.
Deren Möglichkeiten sind begrenzt.
Deshalb muss der Streit vor die Gerichte, wo die Kalkulation dann offen zu legen ist.
Offensichtlich zieht es die Gasversorger jedoch nicht zu weiteren Klagen, um vor Gericht die Karten auf den Tisch zu legen.
Auch gut.
§ 315- Tarife der Gasversorger setzen sich immer mehr durch.
Seit dem September 2004 haben Energieverbraucher erfolgreich damit begonnen, ihre Erdgaspreise von den Preisen für leichtes Heizöl abzukoppeln.
Kein Gasversorger ist deshalb verarmt, in Insolvenz gefallen oder sonst irgendwie zu Schaden gekommen. Es reichte immer noch, um die Gewinne und Vorstandsgehälter zu erhöhen.
Damit ist m. E. der Nachweis erbracht, dass eine Preiskopplung nicht notwendig ist.
Die Verbraucher fühlen sich hierdurch deutlich besser geschützt als durch den Verbraucherschutz a la E.ON Ruhrgas, die voraussichtlich auch weiterhin nicht um eine eigene Mitgliedschaft in Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. nachsuchen wird.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt