Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Warnung vor Fixpreisen  (Gelesen 16984 mal)

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Offline RR-E-ft

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Warnung vor Fixpreisen
« am: 07. Oktober 2005, 13:48:27 »
Quelle: http://www.strom-magazin.de (Professionals)

GASPREISE
07.10.2005, 08:47 Uhr

Verbraucherberatung warnt vor Fixpreis-Angeboten von Gas-Versorgern

Die Verbraucher-Zentrale Hessen warnt Gaskunden vor Angeboten mit Festpreisen. Diese \"Fix-Gas-Preisangebote\" seien mit Vorsicht zu genießen und verlockten die Kunden, \"im Zweifel ihre Verbraucherrechte vollständig\" aufzugeben, sagte der Rechtsanwalt der Zentrale, Peter Lassek, am Donnerstag in Frankfurt am Main.
...


Links zur News
http://www.verbraucher.de/

Offline Graf Koks

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #1 am: 07. Oktober 2005, 17:04:00 »
Ich teile die Sichtweise von Kollegen Lassek nicht, was die Zeit nach Auslauf eines Fixpreisangebotes angeht:

Alleine das \"Zurückfallen\" in einen allgemeinen Tarif verhindert nicht, dass dann der (jeweils aktuelle) Preis vom Versorger einseitig festgesetzt wird. Es gibt dann wie immer keinen Verhandlungsspielraum. Der Kunde entnimmt weiter Gas und der Versorger legt einen Tarif fest bzw. gruppiert den Kunden wieder irgendwo ein.

Wohlklingende Namen stoßen dieses Prinzip nicht um: Die Versorger versuchen in der Tat, durch eine Erweiterung des Angebots einen \"Verhandlungs\"spielraum zu suggerieren, der nichts an dem Moment der Einseitigkeit der Preisbestimmung und damit der Anwendbarkeit von § 315 BGB ändert.

Die Fixpreisangebote sind gleichwohl aus den bereits erwähnten Gründen Augenwischerei und von ihnen ist dringend abzuraten !


Vgl. auch hier:
Fixpreisangebote bei Erhöhung Falle für die Kunden

Schöne Grüße aus Berlin
vom Grafen

Offline RR-E-ft

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #2 am: 07. Oktober 2005, 17:49:10 »
@Graf Koks

Die Warnung der VZ ist korrekt.

Alles andere ist zu kompliziert für Verbraucher.

Der einzig richtige Fixtarif lautet \"§ 315 BGB, Stand September 2004 unter Vorbehalt\".


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Graf Koks

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #3 am: 07. Oktober 2005, 18:32:16 »
@RR-E-ft:

Mein Ansatz ist der, dass ich diese Information gerade für die nicht ganz kleine Zahl der schon \"ins Netz gegangenen\" Fix-Vertragskunden schreibe.

Auch an die müssen wir denken.

Ich denke so arg überfordere ich die Leser nicht ?
Oder doch ?

@Forum: Ihre Meinung ist gefragt!

M.f.G. aus Berlin
der Graf

Offline Hauseigentümer

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #4 am: 07. Oktober 2005, 19:08:28 »
Einen netten Gruß in die Runde!

Ich habe letztes Jahr einen Festvertrag bis einschließlich 31.10.2005 abgeschlossen. Heute kam ein Angebot für einen neuen Tarif ab dem 1. November 2005 ins Haus. Durch eine kurze Kalkulation stellte ich eine jährliche Mehrbelastung von rund 500 € fest!

Meine Fragen:

Wie kann und muss ich mich verhalten bzw. habe ich überhaupt eine Möglichkeit mich gegen diese Erhöhung zu wehren, da ja mein Festvertrag ausläuft?

Ich habe im Forum und auf anderen Internetseiten zu dieser Vertragsart keine Hinweise gefunden.

Ich danke im voraus für Ihr Interesse und verbleibe in Hoffung, dass ich gegen diese Tarifsteigerung angehen kann.

Offline Cremer

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #5 am: 07. Oktober 2005, 22:04:45 »
@Hauseigentümer,

Mich würde interessieren, ob es auch wirklich ein Festvertrag war, d.h. ohne eine Preissteigerung bis 31.10.05.

Prüfen Sie, ob Sie ab dem 1.11.05 in den richtigen Tarif eingestuft werden. Ich mag es nicht glauben.

Ich glaube eher, der Versorger bietet Ihnen den normalen, allgemeinen Tarif an, der für Kleinabnehmer (Gas nur zum Kochen) da ist.

Ein Sondertarif zum Heizen dürfte günstiger sein. Der Mehrpreis somit gegenüber letztes Jahr geringer.

Teilen Sie mal mit, wieviel Cent/kwh der Versorger jetzt haben möchte. Alles was über 5,5 Cent/khw ist, ist zu viel.

Mit diesem Angebot will der Versorger Sie wiederum in das Vertragsverhältnis eines Festvertrages locken. Es ist Ihnen sicher bekannt, dass in einem Festvertragsverhältnis ein Widerspruch gemäß § 315 nicht möglich ist.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hauseigentümer

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #6 am: 07. Oktober 2005, 22:57:04 »
Das ist mein Tarif EMB Konstant zu finden unter http://www.emb-gmbh.de

Auszug von EMB:
\"EMB Konstant - Gaspreisschwankungen ausgeschlossen. Unser Preisangebot für alle, die mehr Planungssicherheit wünschen, denn Preisänderungen * beim Gas sind für die Vertragslaufzeit von einem Jahr ausgeschlossen. Sie beziehen Ihr Gas 12 Monate lang zum Festpreis. Selbstverständlich bietet Ihnen auch EMB Konstant die vorteilhafte BESTabrechnung. 50 Millionen Kilowattstunden stellen wir insgesamt hierfür bereit.

Die aktuelle, feste Vertragslaufzeit für dieses Angebot ist vom 01.11.2004 bis 31.10.2005. Ein Neuabschluss zu den dann geltenden Konditionen ist wieder zum 01.11.2005 möglich.

*ausgenommen sind Änderungen der Steuern und Abgaben
_______________ netto  / brutto  
Grundpreis 2, €/a 204,52 / 237,24  
Arbeitspreis 2, ct/kWh 3,68 / 4,27  
günstig bei einem jährlichen Verbrauch von 51 133 bis 182 600 kWh
 
Alle Arbeitspreise inkl. Mineralölsteuer und Konzessionsabgaben.
Bruttopreise inkl. der gesetzlichen MwSt. von derzeit 16 % (gerundet).\"

Derzeit liegt der Arbeitspreis bei 4,27 Cent (brutto). Ab 1.11.05 steigt dieser auf  5,25 Cent (brutto) laut vorliegendem Angebot! Also eine Steigerung um 0,98 Cent!!!

Das heißt für uns rund 500 € Mehrkosten!!

Was kann ich dagegen tun ????

Offline Cremer

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #7 am: 08. Oktober 2005, 11:36:17 »
@Hauseigentümer,

Die Gaspreise in Ostdeutschland sind bekanntermaßen höher, siehe verschiedene Threads hier, leider.

Da ist natürlich ein solcher Vertrag verlockend und er hat die besten preislichen Konditionen. Auch bei mir wäre der Unterschied vom Tarif EMB Komfort 1 zu EMB Konstant etwa 400 € bei 39.000 kwh.

Hallo Herr Fricke, was meinen Sie dazu?
MFG
Gerd Cremer
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Offline ubu

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #8 am: 08. Oktober 2005, 23:21:53 »
Hallo Forum,

habe mal die letzten Tage alle Gasgeschichten etwas sacken lassen und mich hier überall etwas kundiger gemacht. Resumée: Als Neuling hat man es doch schon schwer, über ein Jahr Diskussion und K(r)ampf nachzuvollziehen!!! Und besonders, wenn sich die \"Insider\" über Urteile und sonstige Amts-, Kammer-, Landes- oder Oberlandesgerichte auslassen, frage ich mich schon, ob ich eigentlich Deutsch gelernt habe oder nicht.

Aber manche Leute wachen eben erst später auf. Trotzdem: lieber später als gar nicht! Ich hoffe nur, gerade deswegen auch noch ein paar gutmeinende Antworten zu erhalten.

So, nun doch noch einmal etwas ausführlicher als im \"Berliner Gasag-Thread\" zu meinem \"Fixvertrag\". Schließlich haben den ja lt. Gasag vom September 2005 ca. 7000 Berliner.


Die Gasag bot ab 05/2001 mehrere schön benamte Gaslieferverträge an u. a. auch den \"Gasag-Fix\" (Arbeitspreis 3,9 Ct. netto) mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten.

Aus den AGB ab 1.5.2001 (III. Besondere Geschäftsbedingungen GASAG-Fix):

§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix.

1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate; eine Verlängerungsoption des GASAG-Fix-Versorgungsvertrages besteht nicht.

2. Der Vertrag endet mit Ablauf; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht aus § 32 Absatz 3 AVBGasV bleibt unberührt.

3. Eine Preisänderung ist nur im Rahmen der Gasag-Fix-Preisgarantie möglich und berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.


§ 18, Preisgarantie GASAG-Fix.

Die GASAG garantiert dem Kunden für die volle Vertragslaufzeit von 12 Monaten einen gleichbleibenden Grund- und Arbeitspreis. Preisanpassungen aufgrund veränderter Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlasster Mehrbelastungen gem. § 3 Abs. 3 dieser AGB bleiben weiterhin möglich.


§ 19, Versorgungsgarantie GASAG-Fix.

1. Wenn sich der Kunde nicht bereits vor Auslaufen von GASAG-Fix für ein anderes Angebot der GASAG für den Folgezeitraum entscheidet, stellt GASAG auch nach Auslaufen von GASAG-Fix eine Belieferung des Kunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Tarif sicher. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zuvor der GASAG schriftlich mitteilt, dass er eine Weiterbelieferung zu den Konditionen des gesetzlichen Tarif nicht wünscht. In diesem Fall wird die GASAG die Versorgung des Kunden mit dem Auslaufen des Vertrages einstellen.

2. Abweichend von § 32 Ziffer 1 AVBGasV kann der Kunde nach Überleitung von GASAG-Fix in den gesetzlichen Tarif auch vor Ablauf von zwölf Monaten ein anderes Lieferangebot der GASAG wählen. Alternativ kann er die Belieferung nach dem gesetzlichen Tarif mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, wenn er sich zuvor mit der Einstellung der Versorgung durch GASAG einverstanden erklärt.


Also nahm ich den unbedarfterweise, d. h. ich schickte eine von der Gasag vorbereitete Antwortkarte mit meiner Einzugsermächtigung (Voraussetzung für Gasag-Fix) zurück.

Abschlussrechnung in 01/2002, es wurde abgebucht, alles klar.


Das neue Festpreisangebot kam dann in 04/2002 (Arbeitspreis 3,5 Ct.): \"Möchten Sie weiterhin unabhängig vom Ölpreis sein? Dann können wir Ihnen jetzt ein neues Festpreisangebot unterbreiten. Zum 1.5.2002 gibt es einen neuen Gasag-Fix...\" Ende 04/2002 die Bestätigung der Gasag über den neuen Gasversorgungsvertrag.


In 04/2003 wurde mir als aktueller Fix-Kunde \"aufgrund der zur Zeit unsicheren Entwicklung der Ölpreise\" als \"ganz besonderes Angebot\" ein neuer Fixvertrag (Arbeitspreis 3,5 Ct.) mit einer Laufzeit von fünf Monaten unterbreitet mit dem Hinweis, dass ein neuer Fixvertrag für alle Kunden wahrscheinlich erst wieder im Herbst möglich sei. Auch hier füllte ich wieder die Vertragsbestätigung aus und schickte sie zurück. Hier vergaß die Gasag wohl die Bestätigung.


In 09/2003 kam das nächste Angebot (Arbeitspreis 3,7 Ct.), und ich schickte mein Vertragsformular wiederum zurück, auf das ich auch ein \"Herzlich Willkommen im GASAG-Fix!\" erhielt. Diesmal allerdings mit einer Neuerung: \"Als Gasag-Fix-Kunde werden Sie es zukünftig noch einfacher haben. Ihr Gasag-Fix-Vertrag wird sich zukünftig automatisch um ein Jahr verlängern. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern, es sei denn, Sie entscheiden sich für ein anderes Gasag-Angebot. Über eventuelle Gasag-Fix-Preisänderungen informieren wir Sie rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit.\"


In den AGB heißt es dazu:

§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix:

1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate.

2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn die GASAG die veröffentlichten Bedingungen für GASAG-Fix ändert.\"


In 08/2004 wurde ich über die neuen Fix-Preise informiert (Arbeitspreis 3,9 Ct.) und dass ich, wenn ich mich nicht für ein anderes Gasag-Produkt entscheiden möchte, weiter nichts tun brauche, da sich mein Vertrag zum 1.10.2004 automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.


In 09/2005 brauchte ich wiederum weiterhin nichts tun, da sich zum 1.10.2005 auch hier mein Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, nur diesmal zu einem Arbeitspreis von 4,8 Ct. Oder aber ich wähle ein anderes Gasag-Produkt.

Dieses Jahr wurden zum ersten Mal keine AGB oder Auszüge aus den AGB, die den Gasag-Fix betreffen, mitgeschickt.

Im Internet suchte ich (Was machen die Menschen, die kein Internet haben?) und fand


Ab 1.5.2005 gilt für III Besondere Geschäftsbedingungen GASAG-Fix:


§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix:

1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate.

2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn die GASAG die veröffentlichten Bedingungen für GASAG-Fix ändert.\"


§ 18, Preisgarantie Gasag-Fix, änderte sich:

Die GASAG garantiert dem Kunden für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten einen gleich bleibenden Grund- und Arbeitspreis. Alle 12 Monate wird die GASAG den GASAG-Fix-Preis neu kalkulieren. Preisänderungen erfolgen gemäß § 3 dieser AGB. Preisanpassungen aufgrund veränderter Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlasster Mehrbelastungen gem. § 3 Abs. 3 dieser AGB bleiben auch innerhalb der Garantiezeit möglich.


§ 19, Versorgungsgarantie GASAG-Fix:

1. Kündigt der Kunde den GASAG-Fix-Versorgungsvertrag, ohne ein anderes Angebot der GASAG auszuwählen, stellt die GASAG auch nach der Beendigung eine Belieferung des Kunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Tarif sicher. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zuvor der GASAG schriftlich mitteilt, dass er eine Weiterbelieferung zu den Konditionen des gesetzlichen Tarif nicht wünscht. In diesem Fall wird die GASAG die Versorgung des Kunden mit dem Auslaufen des Vertrages einstellen.

2. Abweichend von § 32 Ziffer 1 AVBGasV kann der Kunde nach Überleitung von GASAG-Fix in den gesetzlichen Tarif auch vor Ablauf von zwölf Monaten ein anderes Lieferangebot der GASAG wählen. Alternativ kann er die Belieferung nach dem gesetzlichen Tarif mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, wenn er sich zuvor mit der Einstellung der Versorgung durch GASAG einverstanden erklärt.



Nun meine Fragen:

1. Ist dieser ominöse Fixtarif nach genauerer Herleitung und AGB-Kenntnis immernoch widerspruchsreif nach § 315 BGB, weil er sich 2003 verlängert hat?

2. Welche AGB habe ich jetzt eigentlich, die von 2003 oder von 2005?

3. Welchen Arbeitspreis nehme ich als Basis für einen Widerspruch? Meine letzte Gesamtrechnung war 01/2005 und wurde auch bezahlt, besser gesagt, eingezogen.

4. Könnte ich diesen Tarif doch noch bis Ende Oktober kündigen auf Grund von § 17, Absatz 3?

5. Und würde ich dann doch lt. § 19 in den gesetzlichen Tarif (ultrateuer) eingeordnet, wenn ich mich nicht zu einem Tarif entscheiden kann, weil ja doch alle Tarife von der einseitigen Preisgestaltung betroffen sind?? Außerdem verstehe ich § 19 Absatz 2 überhaupt nicht.

Fragen über Fragen...

Ich sehe öfter Herrn Frickes Ausspruch vor mir: \"Vor Gericht und auf hoher See ...\" Mir wird schon ein wenig mulmig, besonders ohne Rechtschutzversicherung.

Ich hoffe trotzdem mal auf beruhigende Antworten.

Viele Grüße von ubu

Offline Cremer

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Warnung vor Fixpreisen
« Antwort #9 am: 09. Oktober 2005, 13:42:47 »
@UBU,

zu 1)
nach m.E. ja, der Vertrag beinhaltet nichts anderes wie jeder andere normale oder Sondertarif auch, zumal die AVBGasV gelten und extra daraufhingewiesen wird.
Bei mir galt bis letztes Jahr die AVBGasV der Stadtwerke Kreuznach nicht. War sogar ausdrücklich in den Sondervertragsbedingungen genannt gewesen. Erst durch meinen Hinweis mit Widerspruchschreiben vom 11.11.2004 wurde dieser Passus klamm heimlich gestrichen, auch im Internetauftritt der Stadtwerke für diesen Sondertarif.

Zu2)
m.E. gilt diejenige die die letzte AGB ist, also 2005.

Zu3)
Jetzt Widerspruch einlegen gegen die Gaspreisänderungen ab Oktober 2004. Damit gilt der Preis von 3,9 Ct/kwh

zu4)
m.E. ja. Was sind aber die Preise für die normalen Tarife?

zu5)
Der gesetzliche Tarif betrifft den Kleinstabnehmer, also für bis zu ca. 1500 kwh im Jahr (nur Kochen).

Richtig wäre der Tarif vario. Die GASAG versuchen die Kunden mit diesem Hinweis auf den gesetzlichen Tarif im Fixpreisangebot zu halten (zu zwingen).

Aus dieser ganzen Konstellation würde ich sagen, dass man auch gegen den Fixpreis einen Widerspruch gemäß § 315 einlegen kann.

Der Fixpreistarif ist wie jeder andere Tarif auch.  Er ist ja auch im Internet veröffentlicht. Ebenso sind die Profitarife veröffentlicht.

Damit ist es kein individuell ausgehandelter Tarif, was aber die GASAG  suggerieren möchte. Und damit wäre Widerspruch möglich.

Ob Sie in den gesetzlichen Tarif eingruppiert werden dürfen, müßte H. Fricke was dazu sagen. Denn wenn Sie dagegen Widerspruch erheben und in den Tarif Vario eingruppiert werden möchten, erfolgt dies aus Ihren freien Äußerung. Damit wäre dann in dem Tarif Vario , weil sie diesen dann frei gewählt haben, zwangsläufig kein Widerspruch möglich.

Geschickter Schachzug von GASAG.

Auch allein aus dieser Betrachtung ist m.E. Widerspruch im Fixpreistarif möglich
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #10 am: 09. Oktober 2005, 20:36:39 »
@Ubu

Wenn Sie den Fixpreistarif abgeschlossen haben, vor dem immer gewarnt wird, gilt dessen Preis für ein Jahr, ohne dass man Unbilligkeit noch einwenden kann. Denn dieser Preis wurde individuell vereinbart und nicht einseitig vom Versorger vorgegeben.

Wenn die 12 Monate Vertragslaufzeit rum sind, sollen Sie in den gesetzlichen Tarif fallen.

Dies meint den Allgemeinen Tarif, der teuer ist.

Der Allgemeine Tarif wird immer einseitig vom Versorger vorgegeben, in dem dieser Tarif gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV veröffentlicht wird. Preisverhandlungen dazu finden nicht statt.

Deshalb müssen Sie nach Ablauf der 12 Minate geltend machen, dass Sie den Allgemeinen Tarif als unbillig rügen, dem Versorger gem. §§ 316, 315 BGB das Preisbestimmungsrecht überlassen.

Weisen Sie darauf hin, dass Sie unter Vorbehalt nur die Beträge weiter leisten werden, die sich nach dem im August 2004 gültigen Allgemeinen Tarif ergeben und berechnen Sie die entsprechenden Abschläge selbt.

Das entsprechende Urteil, welches diese Vorgehensweise stützt, findet sich beim OLG München, NJW-RR 1999, S. 421.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es nicht möglich ist, Ihnen dieses sehr umfangreiche Urteil hier im einzelnen zu erklären.

Die Fundstelle ist genannt und von jedem juristisch Gebildeten zu finden.

Ich weiß nicht, welchem Beruf Sie nachgehen. Aber es ist immer schwierig, einem nicht Fachkundigigen in aller Kürze die notwendige Hilfestellung zu geben, ohne mit diesem gleich eine ganze Ausbildung nachzuvollziehen.

Zudem sollten Sie Ihren Versorger auf den Aufsatz in WuM 2005, S. 457 zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen hinweisen.


Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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« Antwort #11 am: 09. Oktober 2005, 23:56:57 »
@ Fricke,

der gesetzliche Tarif weisen die GASAG auf ihrer Internetseite als einen Tarif bis 3000 kwh/Jahr aus.

Darüber hinaus gibt es die anderen Tarife. Insofern halte ich die Vorgehensweise der GASAG für nicht rechtens, wenn ein Kunde mit einem Bedarf von ca. 40.000 kwh/Jahr auf den Allgemeinen Tarif bei Kündigung des Fixtarifes hingewiesen/eingestuft wird.

Der günstigte Tarif bei Eingabe des Preisrechners mit 40.000 kwh ist der Tarif Vario. 4,75 Cent/kwh gegenüber 5,104Cent/kwh für den Fixtarif.

Deshalb halte ich persönlich nichts von Fixtarifen, sondern immer von Tarifen (Sondertarifen), die angegeben sind für zum Heizen.

Übrigens der Fixtarif ist zur Zeit ausverkauft, so der aktuelle Hinweis auf der Internetseite, war gestern abend noch nicht der Fall gewesen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline ubu

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« Antwort #12 am: 10. Oktober 2005, 01:08:26 »
Hallo an alle,

erstmal dankeschön für alle Antworten. Nach dem Beitrag von Cremer fühlte ich mich richtig verstanden, aber nach Herrn Fricke war alles wieder vorbei.

Ich habe ca. 8000 kWh mit Heizung, Ww. und Kochen.

In der Preisübersicht der Gasag steht, dass der Gesetzliche Tarif dafür gut ist \"Wer wenig verbraucht, zum Beispiel nur mit Erdgas kocht, ist mit dem Basisangebot gut bedient.\" (Basisangebot = Gesetzlicher Tarif)

http://www.gasag.de/de/y_downloads/pdf/Preisuebersicht_01.10.2005.pdf

Was soll ich also mit meiner Gasheizung in diesem Tarif? Ich denke, die Gasag ist auch nach einer Fixpreis-Kündigung zu einem \"billigen\" Tarif verpflichtet trotz AGB?! Oder nicht?

Freundliche Grüße

ubu

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« Antwort #13 am: 10. Oktober 2005, 01:37:13 »
@Ubu

Ich wollte Sie nicht verwirren oder verunsichern:

Die Frage ist, was der \"gesetzliche Tarif\" ist.
Einen solchen muss es nämlich für alle Kunden geben, nicht nur für Kleinabnehmer.

Das ist nun einmal der Allgmeine Tarif, zu dem der Versorger aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht versorgen muss.

Wenn Ihr Versorger einen solchen nur für sog. Kochkunden anbietet, ist dies nicht ganz verständlich.

Der Allgemeine Tarif (für Kochkunden) wäre für Kunden mit einem Bedarf für Heizzwecke offensichtlich unbillig, weil die Abnahmeverhältnisse schon gar nicht vergleichbar sind.

Zudem folgt die Unbilligkeit schon aus dem Preisabstand zu sog. Norm-Sonderverträgen für Heizgaskunden.

Denn auch mit diesen Tarifen müssen alle Kosten abgedeckt sein und muss ein angemessener Gewinn einkalkuliert sein, weil es sich sonst um einen wettbewerbswidrigen Dumpingpreis handeln würde.

Daraus folgt m. E.  ohne weiteres, dass der Preisabstand zwischen \"Allgemeinem Tarif\" und Sonderpreis reiner Gewinn (nicht durch Kosten gedeckt) wäre, der durch nichts zu rechtfertigen ist.

So gesehen wäre der Standardpreis für einen solchen Norm- Sondervertrag für diesen Abnahmefall (Heizkunde) der eigentliche Allgemeine Tarif, unabhängig davon, ob er nun als Allgemeiner Tarif bezeichnet wird oder nicht.

Überlassen Sie einfach Ihrem Versorger die Preisbestimmung nach §§ 316, 315 BGB und zahlen Sie die alten Presie weiter.

Unter den besonderen Umständen, dass es nur für Kochkunden einen \"Allgemeinen Tarif\" gibt, müssten Sie dann den bisherigen Sonderpreis, Preisstand September 2004 zugrunde legen und nur diesen weiter unter Vorbehalt zahlen.



Verweisen Sie gleichwohl auf OLG München, NJW-RR 1999, S. 421 und WuM 2005, S. 547 ff., zudem auf ein Urteil des LG Potsdam, RdE 2004, 204, wonach auch auf einseitige Preiserhöhungen in Sonderverträgen § 315 BGB unmittelbar, d. h. direkt zur Anwendung kommt.

Letzteres Urteil ist auch auf Ihren Vertrag anwendbar, weil Ihr Versorger sich in § 18 der Bedingungen vorbehält, den Preis im laufenden Vertrag einmal jährlich einseitig zu ändern (auf deutsch: zu erhöhen).

Wichtig ist, dass Sie nur bereit sind, den Preis vom September 2004 weiterhin unter Vorbehalt zu leisten, bis Ihnen gegenüber der Nachweis erbracht wurde, dass die einseitigen Preiserhöhungen zum einen vertraglich zulässig, zum anderen erforderlich und darüberhinaus angemessen sind.

Mit den Tarifen Ihres Versorgers eingehend befasst hat sich mein Kollege Graf Koks (Rechtsanwalt in Berlin), zu dem Sie auch per pn Kontakt aufnehmen können.

Evtl. können Sie gemeinsam mit diesem und weiteren Betroffenen etwas eigenes auf die Beine stellen, um die aufgetretenen Fragen einer Lösung zuzuführen.




Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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« Antwort #14 am: 10. Oktober 2005, 08:25:46 »
@ ubu,

Zunächst muss ich fragen, ob Ihre  Angabe mit 8000 kwh stimmt?
Denn zuvor nannten Sie Mehrkosten von 500 € jährlich. Bei 8000kwh liegen die Gesamtkosten bei ca. 550 € jährlich. Da kann irgendwo eine Angabe von Ihnen nicht stimmen.

Als Techniker nehme ich erst mal den Preisrechner der GASAG, der ja angeboten wird. da kann man verschiedene Verbrauchswerte mal durchspielen ( 6.000 kwh, 7000 kwh, 8000 kwh, 9000 kwh, u.s.w.)

Auch bei 8.000 Kwh für Etagenheizung weist der Preisrechner von der GASAG den Variotarif als den Günstigsten aus mit ca. 5 € Vorsprung zum Fixtarif. Deswegen kann ich nicht verstehen, warum Sie den Fixtarif gewählt haben. Bei 9000 kwh sind dies ca. 7 € zu gunsten des Variotarifes.

Nur damit, dass der Preis für ein Jahr festbleibt?

Dafür ist m.E. aber die Preisdifferenz zu gering, als das es sich lohnen würde, den Fixtarif mit all seinen Unannehmlichkeiten zu wählen.
MFG
Gerd Cremer
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