Hallo Forum,
habe mal die letzten Tage alle Gasgeschichten etwas sacken lassen und mich hier überall etwas kundiger gemacht. Resumée: Als Neuling hat man es doch schon schwer, über ein Jahr Diskussion und K(r)ampf nachzuvollziehen!!! Und besonders, wenn sich die \"Insider\" über Urteile und sonstige Amts-, Kammer-, Landes- oder Oberlandesgerichte auslassen, frage ich mich schon, ob ich eigentlich Deutsch gelernt habe oder nicht.
Aber manche Leute wachen eben erst später auf. Trotzdem: lieber später als gar nicht! Ich hoffe nur, gerade deswegen auch noch ein paar gutmeinende Antworten zu erhalten.
So, nun doch noch einmal etwas ausführlicher als im \"Berliner Gasag-Thread\" zu meinem \"Fixvertrag\". Schließlich haben den ja lt. Gasag vom September 2005 ca. 7000 Berliner.
Die Gasag bot ab 05/2001 mehrere schön benamte Gaslieferverträge an u. a. auch den \"Gasag-Fix\" (Arbeitspreis 3,9 Ct. netto) mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten.
Aus den AGB ab 1.5.2001 (III. Besondere Geschäftsbedingungen GASAG-Fix):
§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix.
1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate; eine Verlängerungsoption des GASAG-Fix-Versorgungsvertrages besteht nicht.
2. Der Vertrag endet mit Ablauf; eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht aus § 32 Absatz 3 AVBGasV bleibt unberührt.
3. Eine Preisänderung ist nur im Rahmen der Gasag-Fix-Preisgarantie möglich und berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 18, Preisgarantie GASAG-Fix.
Die GASAG garantiert dem Kunden für die volle Vertragslaufzeit von 12 Monaten einen gleichbleibenden Grund- und Arbeitspreis. Preisanpassungen aufgrund veränderter Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlasster Mehrbelastungen gem. § 3 Abs. 3 dieser AGB bleiben weiterhin möglich.
§ 19, Versorgungsgarantie GASAG-Fix.
1. Wenn sich der Kunde nicht bereits vor Auslaufen von GASAG-Fix für ein anderes Angebot der GASAG für den Folgezeitraum entscheidet, stellt GASAG auch nach Auslaufen von GASAG-Fix eine Belieferung des Kunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Tarif sicher. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zuvor der GASAG schriftlich mitteilt, dass er eine Weiterbelieferung zu den Konditionen des gesetzlichen Tarif nicht wünscht. In diesem Fall wird die GASAG die Versorgung des Kunden mit dem Auslaufen des Vertrages einstellen.
2. Abweichend von § 32 Ziffer 1 AVBGasV kann der Kunde nach Überleitung von GASAG-Fix in den gesetzlichen Tarif auch vor Ablauf von zwölf Monaten ein anderes Lieferangebot der GASAG wählen. Alternativ kann er die Belieferung nach dem gesetzlichen Tarif mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, wenn er sich zuvor mit der Einstellung der Versorgung durch GASAG einverstanden erklärt.
Also nahm ich den unbedarfterweise, d. h. ich schickte eine von der Gasag vorbereitete Antwortkarte mit meiner Einzugsermächtigung (Voraussetzung für Gasag-Fix) zurück.
Abschlussrechnung in 01/2002, es wurde abgebucht, alles klar.
Das neue Festpreisangebot kam dann in 04/2002 (Arbeitspreis 3,5 Ct.): \"Möchten Sie weiterhin unabhängig vom Ölpreis sein? Dann können wir Ihnen jetzt ein neues Festpreisangebot unterbreiten. Zum 1.5.2002 gibt es einen neuen Gasag-Fix...\" Ende 04/2002 die Bestätigung der Gasag über den neuen Gasversorgungsvertrag.
In 04/2003 wurde mir als aktueller Fix-Kunde \"aufgrund der zur Zeit unsicheren Entwicklung der Ölpreise\" als \"ganz besonderes Angebot\" ein neuer Fixvertrag (Arbeitspreis 3,5 Ct.) mit einer Laufzeit von fünf Monaten unterbreitet mit dem Hinweis, dass ein neuer Fixvertrag für alle Kunden wahrscheinlich erst wieder im Herbst möglich sei. Auch hier füllte ich wieder die Vertragsbestätigung aus und schickte sie zurück. Hier vergaß die Gasag wohl die Bestätigung.
In 09/2003 kam das nächste Angebot (Arbeitspreis 3,7 Ct.), und ich schickte mein Vertragsformular wiederum zurück, auf das ich auch ein \"Herzlich Willkommen im GASAG-Fix!\" erhielt. Diesmal allerdings mit einer Neuerung: \"Als Gasag-Fix-Kunde werden Sie es zukünftig noch einfacher haben. Ihr Gasag-Fix-Vertrag wird sich zukünftig automatisch um ein Jahr verlängern. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern, es sei denn, Sie entscheiden sich für ein anderes Gasag-Angebot. Über eventuelle Gasag-Fix-Preisänderungen informieren wir Sie rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit.\"
In den AGB heißt es dazu:
§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix:
1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate.
2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn die GASAG die veröffentlichten Bedingungen für GASAG-Fix ändert.\"
In 08/2004 wurde ich über die neuen Fix-Preise informiert (Arbeitspreis 3,9 Ct.) und dass ich, wenn ich mich nicht für ein anderes Gasag-Produkt entscheiden möchte, weiter nichts tun brauche, da sich mein Vertrag zum 1.10.2004 automatisch um ein weiteres Jahr verlängert.
In 09/2005 brauchte ich wiederum weiterhin nichts tun, da sich zum 1.10.2005 auch hier mein Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, nur diesmal zu einem Arbeitspreis von 4,8 Ct. Oder aber ich wähle ein anderes Gasag-Produkt.
Dieses Jahr wurden zum ersten Mal keine AGB oder Auszüge aus den AGB, die den Gasag-Fix betreffen, mitgeschickt.
Im Internet suchte ich (Was machen die Menschen, die kein Internet haben?) und fand
Ab 1.5.2005 gilt für III Besondere Geschäftsbedingungen GASAG-Fix:
§ 17, Vertragslaufzeit GASAG-Fix:
1. Abweichend von § 32 Abs. 1 AVBGasV beträgt die Vertragslaufzeit 12 Monate.
2. Soweit der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der Vertragslaufzeit gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um jeweils 12 Monate.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 32 AVBGasV. Der Kunde kann insbesondere das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen, wenn die GASAG die veröffentlichten Bedingungen für GASAG-Fix ändert.\"
§ 18, Preisgarantie Gasag-Fix, änderte sich:
Die GASAG garantiert dem Kunden für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten einen gleich bleibenden Grund- und Arbeitspreis. Alle 12 Monate wird die GASAG den GASAG-Fix-Preis neu kalkulieren. Preisänderungen erfolgen gemäß § 3 dieser AGB. Preisanpassungen aufgrund veränderter Steuern, Gebühren, Abgaben oder gesetzlich veranlasster Mehrbelastungen gem. § 3 Abs. 3 dieser AGB bleiben auch innerhalb der Garantiezeit möglich.
§ 19, Versorgungsgarantie GASAG-Fix:
1. Kündigt der Kunde den GASAG-Fix-Versorgungsvertrag, ohne ein anderes Angebot der GASAG auszuwählen, stellt die GASAG auch nach der Beendigung eine Belieferung des Kunden zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Tarif sicher. Dies gilt nicht, wenn der Kunde zuvor der GASAG schriftlich mitteilt, dass er eine Weiterbelieferung zu den Konditionen des gesetzlichen Tarif nicht wünscht. In diesem Fall wird die GASAG die Versorgung des Kunden mit dem Auslaufen des Vertrages einstellen.
2. Abweichend von § 32 Ziffer 1 AVBGasV kann der Kunde nach Überleitung von GASAG-Fix in den gesetzlichen Tarif auch vor Ablauf von zwölf Monaten ein anderes Lieferangebot der GASAG wählen. Alternativ kann er die Belieferung nach dem gesetzlichen Tarif mit einer Frist von einem Monat außerordentlich kündigen, wenn er sich zuvor mit der Einstellung der Versorgung durch GASAG einverstanden erklärt.
Nun meine Fragen:
1. Ist dieser ominöse Fixtarif nach genauerer Herleitung und AGB-Kenntnis immernoch widerspruchsreif nach § 315 BGB, weil er sich 2003 verlängert hat?
2. Welche AGB habe ich jetzt eigentlich, die von 2003 oder von 2005?
3. Welchen Arbeitspreis nehme ich als Basis für einen Widerspruch? Meine letzte Gesamtrechnung war 01/2005 und wurde auch bezahlt, besser gesagt, eingezogen.
4. Könnte ich diesen Tarif doch noch bis Ende Oktober kündigen auf Grund von § 17, Absatz 3?
5. Und würde ich dann doch lt. § 19 in den gesetzlichen Tarif (ultrateuer) eingeordnet, wenn ich mich nicht zu einem Tarif entscheiden kann, weil ja doch alle Tarife von der einseitigen Preisgestaltung betroffen sind?? Außerdem verstehe ich § 19 Absatz 2 überhaupt nicht.
Fragen über Fragen...
Ich sehe öfter Herrn Frickes Ausspruch vor mir: \"Vor Gericht und auf hoher See ...\" Mir wird schon ein wenig mulmig, besonders ohne Rechtschutzversicherung.
Ich hoffe trotzdem mal auf beruhigende Antworten.
Viele Grüße von ubu