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Autor Thema: Der Atommüll-Mehrwert für den Fiskus (BFH-Urteil vom 13.1.11)  (Gelesen 2659 mal)

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Der deutsche Staat kassiert auch bei ausländischem Atommüll.

Bei der Übernahme im Ausland befindlicher Atommüllfässer durch einen inländischen Unternehmer kassiert der deutsche Staat Mehrwertsteuer. Mit Recht laut BFH:  BFH-Urteil vom 13.1.2011 V R 63/09

Offline Wolfgang_AW

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Der Atommüll-Mehrwert für den Fiskus (BFH-Urteil vom 13.1.11)
« Antwort #1 am: 24. März 2011, 20:43:24 »
Und wo ist jetzt das Problem? Was wollen Sie dem geneigten Leser sagen?


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
„Es hat sich bewährt, an das Gute im Menschen zu glauben, aber sich auf das Schlechte zu verlassen.“

(Alfred Polgar)

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Der Atommüll-Mehrwert für den Fiskus (BFH-Urteil vom 13.1.11)
« Antwort #2 am: 24. März 2011, 22:58:10 »
Zitat
Original von Wolfgang_AW
Und wo ist jetzt das Problem? Was wollen Sie dem geneigten Leser sagen?
    Eher dem Leser ohne Neigung und Lesen muss jeder schon selbst. Nicht jedem Leser erschliesst sich die Besonderheit wie man sieht und mancher sucht auch ein Problem!

    Es geht mir hier nicht um das Steuerrecht, sondern um die bemerkenswerte Differenzierung des höchsten deutschen Finanzgerichts bei radioaktivem Müll.  

    Da es sich bei den Leistungen des Recyclingunternehmens nicht um Arbeiten an \"beweglichen körperlichen Gegenständen\" handele und die \"Übernahme von Strahlenquellen\" auch nicht zu den Tätigkeiten gehöre, die im Rahmen des Ingenieurberufs erbracht werden, richte sich die Ortsbestimmung nach dem Grundsatz des § 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. Eine sonstige Leistung wird danach an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Sitz des Unternehmens ist im Inland und dort soll somit die gesamte Leistung mindestens aus fiskalischer Sicht erbracht worden sein.

    Das Recyclingunternehmen, das radioaktive Stoffe von ihren Kunden (Universitäten, Kliniken und Laboratorien) im Ausland übernahm, erbrachte dort Leistungen nicht an \"beweglichen körperlichen Gegenständen\" sondern an \"Strahlenquellen\" und das gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Ingenieurs. Die Stellung der Spezialcontainer und der Ausbau und die Einbringung der Strahlenquellen und der Gefahrguttransport bedarf keiner Ingenieursleistung vor Ort ... im Ausland?

    Vielleicht sind das ja auch die ersten Anzeichen für ein besonderes (radioaktives) Steuerrecht?  ;)

Offline Wolfgang_AW

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Der Atommüll-Mehrwert für den Fiskus (BFH-Urteil vom 13.1.11)
« Antwort #3 am: 25. März 2011, 09:25:45 »
Zitat
Orginal von PLUS
Eher dem Leser ohne Neigung und Lesen muss jeder schon selbst. Nicht jedem Leser erschliesst sich die Besonderheit wie man sieht und mancher sucht auch ein Problem!

Sie haben recht, Lesen bildet! Auch Besonderheiten erschließen sich nicht jedem, aber mancher sollte eben ein wenig mehr suchen, denn dann würden sich ihm möglicherweise Besonderheiten erschließen, die zur Erhellung beitragen. ...


Zitat
Orginal von PLUS
...erbrachte dort Leistungen nicht an \"beweglichen körperlichen Gegenständen\" sondern an \"Strahlenquellen\" und das gehört nicht zu den Tätigkeiten eines Ingenieurs. Die Stellung der Spezialcontainer und der Ausbau und die Einbringung der Strahlenquellen und der Gefahrguttransport bedarf keiner Ingenieursleistung vor Ort ... im Ausland?

Vielleicht sind das ja auch die ersten Anzeichen für ein besonderes (radioaktives) Steuerrecht?


 ... Dazu sollte man allerdings nicht Ihren \"ergiebigen\" Kommentar als Grundlage heranziehen, sondern sich mit den naheliegenden Besonderheiten befassen wie z.B. dem erstinstanzlichen Urteil.

Zusammenfassung des Urteiles des FG Sachsen Az. 1 K 1237/08 vom 11.11.2009

http://tinyurl.com/4qodc94

Zitat
1. Die Übernahme ausgedienter radioaktiver Strahlenquellen durch einen zugelassenen Übernehmer ist eine einheitliche Leistung. Die hierfür notwendigen Teilleistungen, so der Ausbau der Strahlenquelle ggf. einschließlich der Geräte, die Anmietung eines Spezial-Containers, das Einholen der erforderlichen Genehmigungen, die Freimessung der Räumlichkeiten, Transport usw. haben für die Auftraggeber keinen eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können und teilen das umsatzsteuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung.
2. Bei der Leistung \"Weitergabe der Strahlenquellen einschl. Geräte\" handelt es sich nicht um Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 c Satz 1 UStG, denn die Weitergabe ist kein körperlicher Eingriff in den Gegenstand, sondern die Übertragung einer Strahlenquelle von einem Besitzer auf einen anderen.

Mit anderen Worten: Ein Unternehmen hat Teilleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Strahlenquellen als nicht steuerbare Umsätze verbucht und in der Umsatzsteuererklärung nicht angegeben.

Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, wie die getätigten Umsätze zu bewerten und wo sie zu besteuern sind, wobei sich die Ingenieursleistungen hier ausschließlich auf das Umsatzsteuerrecht § 3a Abs.3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG beziehen.

Atommüll hin, Strahlenquelle her - ich glaube, dass Sie ein rein umsatzsteuerliches Problem angerissen haben und dies evtl. im Forum Off-Topic in einem neuen Thread behandeln sollten. ;-)


Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang_AW
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(Alfred Polgar)

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Der Atommüll-Mehrwert für den Fiskus (BFH-Urteil vom 13.1.11)
« Antwort #4 am: 25. März 2011, 10:25:54 »
Zitat
Original von Wolfgang_AW
 ... Dazu sollte man allerdings nicht Ihren \"ergiebigen\" Kommentar als Grundlage heranziehen, sondern sich mit den naheliegenden Besonderheiten befassen wie z.B. dem erstinstanzlichen Urteil.

Zusammenfassung des Urteiles des FG Sachsen Az. 1 K 1237/08 vom 11.11.2009 http://tinyurl.com/4qodc94
...
Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, wie die getätigten Umsätze zu bewerten und wo sie zu besteuern sind, wobei sich die Ingenieursleistungen hier ausschließlich auf das Umsatzsteuerrecht § 3a Abs.3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 UStG beziehen.

Atommüll hin, Strahlenquelle her - ich glaube, dass Sie ein rein umsatzsteuerliches Problem angerissen haben und dies evtl. im Forum Off-Topic in einem neuen Thread behandeln sollten. ;-)
    @Wolfgang AW,  nochmal, es geht hier nicht um das Steuerrecht, sondern um die Differenzierung  bei radioaktivem Müll. Für mich bleibt sie bemerkenswert. Da macht es keinen Unterschied, ob der BFH dem FG Sachsen folgt. Ausgediente radioaktive \"Strahlenquellen\" sind da offensichtlich keine körperlichen Gegenstände etc. pp.. Ich muss das nicht nochmal wiederholen, man kann oben nachlesen.  

    Wenn es um die Auseinandersetzung mit dem diffussen deutschen Steuerrecht geht, da wäre auch der Off-Topic-Bereich des Forums überfordert.  Auch hier sind wir ja Weltmeister, mindestens was den Umfang der Gesetze, Verordnungen und Kommentare angeht.

    Es ist wohl so, dass die Empfindlichkeiten aktuell sehr hoch sind. Die Schale ist geplatzt, nur die Eihaut verhindert noch das Auslaufen. Eine weitere Diskussion führt zu nichts, sie würde nur beschädigen. Das Thema Atom und Radioaktivität ist emotional am Überkochen, da sollte man erst den Topf vom Herd nehmen.

    Eine Bemerkung erlaube ich mir bei dieser Gelegenheit. Der in Ihrer Signatur zitierte Politiker war jetzt nicht besonders für die friedliche Nutzung der Kernenergie bekannt, sondern wohl eher für die militärische Nutzung. Dafür steht Hiroshima und Nagasaki und nicht Fukushima. Die \"Risiken\" der militärischen oder terroristischen Nutzung sind schon länger aus den Augen der Aktivisten und jetzt sind sie völlig in den Hintergrund getreten!?

 

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